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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2012 E-5590/2012

8. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,866 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5590/2012

Urteil v o m 8 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / N (…).

E-5590/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer), seine nach Brauch mit ihm verheiratete Ehefrau B._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) und deren Kinder ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. Juni 2012 verliessen und am 30. Juni 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten, dass sie bei der summarischen Befragung vom 6. Juli 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 13. September 2012 vorbrachten, sie seien aufgrund ihrer Ethnie als Roma im Heimatstaat Behelligungen und Diskriminierungen ausgesetzt, der Beschwerdeführer habe jeweils im Müll nach wiederverwertbaren Gegenständen gesucht und diese auf dem Markt verkauft, wobei er ständig provoziert, beschimpft und mit Steinen beworfen worden sei, dass er auf dem Markt von anderen Händlern behindert und einmal von einem Händler verletzt worden sei, dass die Polizei ihm nicht erlaubt habe, auf dem Markt zu arbeiten, dass am Wohnort von unbekannten Personen Häuser angezündet worden seien und der Beschwerdeführer deswegen einmal von der Polizei befragt worden sei, wobei man ihm gesagt habe, er werde wieder kontaktiert, dass die Beschwerdeführenden Angst gehabt hätten, ihr Haus werde ebenfalls angezündet, und sie deshalb ihr Heimatland verlassen hätten, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 – eröffnet am 19. Oktober 2012 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, es ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes und die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abzuweisen seien,

E-5590/2012 dass der Vollzug sich als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar erweise, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 26. Oktober 2012 (Datum des Eingangs beim Gericht) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass das Gericht mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 anordnete, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten und über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2012 beim Gericht eingingen,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass vorliegend die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-5590/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet (vgl. actum 1: Rekursbegehren 1-3), dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind und somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-5590/2012 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FoK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina drohen würden, dass ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen eine konkrete Gefahr im genannten Sinn glaubhaft geltend machen können, festzustellen ist, dass der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem verfügt, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina deshalb mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass die Beschwerdeführenden sich daher, soweit sie strafrechtlich relevanten Behelligungen seitens Dritter ausgesetzt sind, an die zuständigen Instanzen im Heimatstaat wenden können, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, gegen die Person, welche ihn verletzt haben soll, Anzeige zu erstatten, und er damit den Behörden verunmöglicht hat, ihn zu schützen, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es sei rechtsstaatlich legitim, wenn die Polizei dem Beschwerdeführer den Verkauf seiner Waren auf dem Markt verbiete, wenn dafür eine Bewilligung notwendig sei und er diese nicht besitze, weil er es unterlassen hat, eine solche zu beantragen,

E-5590/2012 dass die durchgeführte wie auch allfällige künftige Befragungen durch die Polizei betreffend die Brandstiftungen zu den polizeilichen Aufgaben gehören und daraus keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Diskriminierungen und Benachteiligungen, welche sie als Roma im Heimatstaat zu erleiden gehabt hätten, keine Intensität erreicht haben, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweisen würde, dass sie im Heimatstaat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen, leben dort doch die Eltern, Geschwister und jedenfalls ein Onkel der Eheleute (vgl. Akten BFM A4/10 S. 4, A5/10 S. 4), dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, sie würden bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration im Heimatstaat durch ihre Familie unterstützt und weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten, dass gemäss Arztbericht des E._______ vom 18. Oktober 2012 (vgl. BFM 16/2) dem Beschwerdeführer eine Konsultation des Hausarztes und die Anmeldung zu einer Kolonoskopie (Anmerkung BVGer: Dickdarmspiegelung) empfohlen wird, dass dieser weder in den protokollierten vorinstanzlichen Aussagen noch in der Beschwerde vom 26. Oktober 2012 irgendwelche gesundheitlichen Probleme oder eine weitergehende ärztliche Behandlung geltend macht, dass demnach davon auszugehen ist, im heutigen Zeitpunkt würden keine derart gravierenden gesundheitlichen Probleme vorliegen, welche zwingend eine umgehende ärztliche Behandlung erforderlich machten, dass der Vollzug der Wegweisung sich somit auch nicht aufgrund medizinischer Gründe als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere verfügen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

E-5590/2012 dass folglich der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5590/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und F._______.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

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