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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2016 E-5587/2016

21. September 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,492 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in die Tschechische Republik (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5587/2016

Urteil v o m 2 1 . September 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), deren Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Libanon, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in die Tschechische Republik (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / N (…).

E-5587/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 29. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass am 7. Juli 2016 die summarischen Anhörungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) stattfanden, dass das SEM mit Verfügung vom 6. September 2016 – eröffnet am 12. September 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden an der Loge des Bundeszentrums (…) eine undatierte Laienbeschwerde gegen diesen Entscheid abgaben und das SEM diese Rechtsschrift umgehend an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 15. September 2016), dass in der Beschwerdeschrift sinngemäss beantragt wurde, es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten, das Verfahren in der Schweiz durchzuführen und ihnen unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 15. September 2016 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne einer provisorischen Massnahme vorläufig aussetzte, bis nach Eingang der Akten über die Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden könne, dass der von den Beschwerdeführenden am 14. September 2016 bevollmächtigte Rechtsvertreter mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September 2016 beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 6. September 2016 aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden sei einzutreten und es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,

E-5587/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorinstanzliche Verfügung den Beschwerdeführenden am 12. September 2016 eröffnet wurde und die undatierte, von den Beschwerdeführenden eigenhändig beim SEM abgegebene Laien-Beschwerde am 15. September 2016, mithin fristgerecht, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass die Beschwerde des Rechtsvertreters vom 19. September 2016 datiert und mithin ebenfalls fristgerecht innert der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingereicht wurde, dass gemäss der beigelegten Vollmacht die Beschwerdeführenden dem Rechtsvertreter die Befugnis zur Interessenwahrung betreffend „Asylrecht, Rechtsmittel“ erteilen, wobei darin die Vertretung vor Gerichten ausgeschlossen wird, dass dieser Vertretungsausschluss vor Gerichten allerdings lediglich Teil des vorgedruckten Vollmachtsformulars ist, dagegen die Bezeichnung der Rechtssache „Asylrecht, Rechtsmittel“ handschriftlich eingetragen ist, weshalb es sich vorliegend aufgrund der Akten rechtfertigt, auf den Willen der Beschwerdeführenden zu schliessen, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren durch den Bevollmächtigen vertreten zu werden, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

E-5587/2016 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

E-5587/2016 dass u.a. die Erteilung eines Visums durch einen Mitgliedstaat dessen Zuständigkeit zur Prüfung eines später in einem andern Mitgliedstaat gestellten Asylantrags begründet (vgl. Art. 12 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben hat, dass die Tschechische Botschaft in Libanon den Beschwerdeführenden am (…) Juni 2016 Schengen-Visa mit Gültigkeit vom (…) Juni 2016 bis zum (…) Juli 2016 ausgestellt hatte (vgl. A3/2; A4/2), dass die Beschwerdeführenden denn auch anlässlich ihrer Befragung zur Person im EVZ (…) vom 7. Juli 2016 zu Protokoll gaben, sie seien am 21. Juni 2016 mittels eines Touristenvisums auf dem Luftweg von Beirut nach Prag gelangt, wo sie sich bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz per Taxi am 28. Juni 2016 aufgehalten hätten (vgl. A5/11 S. 4; 6, A6/11 S. 4 f., 6 f.), dass das SEM die tschechischen Behörden am 21. Juli 2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte (vgl. A10/7; A11/7), dass die tschechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 5. September 2016 zustimmten (vgl. A14/2; A15/2), dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik somit gegeben ist, dass an dieser Zuständigkeit auch das Vorbringen nichts ändert, ein Bruder der Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz (Beschwerde vom 15. September 2016 S. 3), zumal erwachsene Geschwister vom Begriff des Familienangehörigen im Sinne der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO nicht erfasst werden (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), dass der gegen die Zuständigkeit der Tschechischen Republik erhobene Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten die Einreichung eines Asylgesuches in der Tschechischen Republik weder beabsichtigt noch ausgeführt, weshalb das Dublin-Abkommen vorliegend nicht zur Anwendung gelange und das Vorgehen der Vorinstanz im Übrigen einem Zwang gleichkomme und nicht dem Sinn und Zweck des Abkommens entspreche (siehe Beschwerde vom 19. September 2016 Punkt 2), nach dem Gesagten ins Leere geht, dass die Beschwerdeführenden während den Anhörungen im EVZ im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit der

E-5587/2016 Tschechischen Republik ausführten, Tschechien sei ein unsicheres Land, es drohe ihnen dort Lebensgefahr, von Beginn an sei die Schweiz ihr Reiseziel gewesen, weil sie nur hier Schutz vor Verfolgung erhalten würden (vgl. A6/11 S. 8; A5/11 S. 7), dass sie auch auf Beschwerdeebene gegen die Überstellung in die Tschechische Republik einwenden, sie seien dort nicht sicher, weil zahlreiche in der Tschechischen Republik lebende Libanesen nahe Verbindungen zur islamistischen Partei Hisbollah pflegen würden, weshalb sich die ihnen in ihrem Heimatstaat drohende Verfolgung durch die Hisbollah bis in die Tschechische Republik erstrecke, dass ihre fehlende Sicherheit in der Tschechischen Republik auf die flüchtlingsfeindliche Haltung der tschechischen Regierung unter Präsident Milos Zeman zurück zu führen sei, wobei hierzu vier ausgedruckte Medienberichte aus dem Internet als Beweismittel eingereicht wurden, dass die Beschwerdeführenden mit den vorstehenden Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

E-5587/2016 dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass die Tschechische Republik Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden ferner auch in individueller Hinsicht kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die tschechischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass die Beschwerdeführenden insbesondere nicht dargelegt haben, weshalb die Tschechische Republik ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen sollte beziehungsweise nicht in der Lage wäre, Schutz zu gewähren, und dies auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichten nicht hervorgeht, dass die Tschechische Republik ein funktionierender Rechtsstaat ist und die tschechischen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu

E-5587/2016 gewähren, weshalb die Beschwerdeführenden sich bei einer allfälligen Verfolgung durch Dritte erfolgreich an die Behörden in der Tschechischen Republik wenden und Schutz beanspruchen können, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass das sogenannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung gemäss der Dublin-Verordnung nach dem Gesagten ins Leere gehen und die Tschechische Republik für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, und dass auch keine Gründe für einen Selbsteintritt vorliegen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44

E-5587/2016 AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Asylgründe, die in der Beschwerdeeingabe eingehend dargelegt werden, demnach von den tschechischen Asylbehörden zu prüfen sein werden, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5587/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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