Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.02.2009 E-558/2009

2. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,718 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-558/2009/noc {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Mongolei, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-558/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin – eine mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz vor ihrer Ausreise in Ulaanbaatar - eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 25. Juli 2008 verliess und am 4. August 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass sie am 9. September 2008 vom BFM zu ihrem Reiseweg und ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass das BFM am 24. November 2008 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater habe mit elektronischen Geräten gehandelt und dabei "mit Chinesen zusammen Geschäfte gemacht", dass ihr Vater im März 2008 gestorben sei und seither ihre Mutter das Geschäft weitergeführt habe, dass die Geschäftspartner des Vaters ihre Mutter nach der Geschäftsübernahme wiederholt zur Zahlung von US $ 200'000 aufgefordert hätten, dass ihre Mutter deswegen seit April 2008 wiederholt telefonisch und im Geschäft bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, dass Ende Mai 2008 zwei Chinesen zu ihnen ins Haus gekommen seien und erneut das Geld eingefordert hätten, dass es dabei zum Streit gekommen sei, bei welchem ihre Mutter und die Beschwerdeführerin von einer Person namens B._______ bedroht, beschimpft und geschlagen worden seien, dass ihre Mutter in der Folge mit der Ambulanz ins Spital eingeliefert worden sei, wo sie an den Folgen der erlittenen Schläge gestorben sei, dass die Beschwerdeführerin bei der Polizei Anzeige erstattet habe, die Polizei indessen bis zu ihrer Ausreise die Schuldigen nicht habe ermitteln können, E-558/2009 dass sie sich nach dem Tod ihrer Mutter bei eine Freundin versteckt, das Haus und die Waren aus dem Geschäft verkauft und aus Angst das Heimatland schliesslich verlassen habe, dass die Vorinstanz am 3. Oktober 2008 eine Anfrage für einen Fingerabdruckvergleich in Deutschland machte, welche am 2. Dezember 2008 zum Ergebnis hatte, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland weder erkennungsdienstlich noch ausländerbehördlich erfasst sei, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2009 – eröffnet am 22. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführerin mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 21. Januar 2009 Beschwerde erhob und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass sie wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Begründung der gestellten Begehren, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-558/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-558/2009 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, diese von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde und daher auf das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 20. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung E-558/2009 (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, was denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine Verfolgung enthalten, dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, zunächst sei festzuhalten, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten, dass davon ausgegangen werde, dass in der Mongolei Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass es im vorliegenden Fall keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür gebe, dass der Staat der Beschwerdeführerin vor Übergriffen Dritter keinen Schutz gewähren würde, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben zur Polizei begeben und dort Anzeige erstattet habe, dass ihre Aussagen protokolliert worden seien und dass die Polizei immer noch nach den Schuldigen suche, dass zudem aufgrund realitätsfremder und widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestünden, dass ferner die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei ihrer Tante in der Provinz keine Probleme gehabt habe und lieber in der Stadt als auf dem Land wohne, die Einschätzung stütze, wonach sie in E-558/2009 ihrem Heimatland keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, welche die Vermutung von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten und dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rügte, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten, dass sie in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor den geltend gemachten Übergriffen habe erhalten können, das unsichere Leben dort nicht mehr ertragen habe und deshalb letztendlich ausgereist sei, dass die Lage im Heimatland gerade für Frauen prekär sei, dass die Vorinstanz in unzulässigerweise Weise im Rahmen eines Nichteintretensentscheides sowohl die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen als auch ihre Flüchtlingseigenschaft geprüft habe, dass die vom BFM gezogene Schlussfolgerung, wonach sie „weder glaubwürdig sei noch Asylgründe vorliegen würden“, auf eine materielle Auseinandersetzung mit ihren Asylgründen hindeute, was einen Nichteintretensentscheid nicht rechtfertige, dass in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 zu verweisen sei, das mithin Hinweise auf Verfolgung bestehen würden, so dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen sie, auf ihre Asylgesuch einzutreten, dass sie bei einer Rückkehr an Leib und Leben bedroht sei und der Vollzug der Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt klar unzumutbar sei, dass die Beschwerdeführerin fehl geht in ihrer pauschalen Rüge, wonach die Vorinstanz nicht zu prüfen habe, ob sie glaubwürdig sei beziehungsweise ob ihre Vorbringen glaubhaft seien, E-558/2009 dass ihr zwar insoweit gefolgt werden kann, dass eine einlässliche Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Glaubhaftigkeit nicht Gegenstand eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG sein können, dass indessen in Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG eine Prüfung der Vorbringen in Bezug auf das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung im oben erwähnten Sinn verfahrensimmanent ist, dass dabei die Vorbringen auch auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden können, wobei - wie bereits erwähnt - ein im Vergleich zum Beweismass des Glaubhaftmachens reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären, dass ihre Vorbringen im Zusammenhang mit den angeblich die Ausreise auslösenden Vorbringen aufgrund realitätsfremder und widersprüchlicher Aussagen als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass sie insbesondere nicht in der Lage war übereinstimmende Datumsangaben zu wesentlichen Teilen ihrer Sachverhaltsschilderung zu machen, dass sie in der Erstanhörung zu Protokoll gab, ihre Mutter sei am 26. oder 27. Mai 2008 zusammengeschlagen worden, wobei sich dieser Vorfall etwa um 19.00 Uhr ereignet habe, und dass die Mutter 5 Tage danach gestorben sei (A 1, S. 4), dass sie demgegenüber bei der direkten Anhörung durch die Vorinstanz ausführte, dieser Vorfall habe sich am 28. Mai 2008 um 20.00 Uhr ereignet und ihre Mutter sei drei Tage danach gestorben (A 13, S. 4 f.), dass diese Angaben ferner offensichtlich nicht mit dem geltend gemachten Todestag der Mutter vom 3. Juni 2008 (A 1, S. 2, A 13, S. 3) in Übereinstimmung gebracht werden können, E-558/2009 dass es sodann nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem geltend gemachten Vorfall aus Angst bei ihrer Freundin versteckt habe (A 1, S.4 f.), indessen bis zu ihrer Ausreise offenbar normal ihrer Arbeit als Lehrerin an der Schule Nr. 23 nachgegangen sei (vgl. A 13, S. 3), dass letztere Aussage ferner in klarem Widerspruch zur Angabe bei der Erstanhörung steht, wonach sie bis Ende 2007 als Lehrerin gearbeitet habe (A 1, S. 2), dass es der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe nicht gelingt, Hinweise auf eine Verfolgung zu substanziieren, beziehungsweise die Widersprüche in ihren Aussagen aufzulösen, enthält sie sich doch dazu einer konkreten Stellungnahme und begnügt sich mit einer knappen Wiederholung des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Vermutung fehlender Verfolgung in ihrem Heimatland zu widerlegen, dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-558/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich in dieser Hinsicht den Akten ausreichende Garantien entnehmen lassen, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation geriete, zumal sie über eine ausreichende Bildung und über Berufserfahrung verfügt (vgl. A1, S. 3), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-558/2009 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-558/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - C._______ (in Kopie) Die Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Rudolf Raemy Versand: Seite 12

E-558/2009 — Bundesverwaltungsgericht 02.02.2009 E-558/2009 — Swissrulings