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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2023 E-5578/2023

20. Oktober 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,232 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5578/2023

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2023 / N (…).

E-5578/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab in der Folge, dass er am 21. Juli 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Am 3. August 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 9. August 2023 wurde eine sogenannte Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Dieser gab dabei an er sei am (…) geboren und demnach noch minderjährig. Auf eine mögliche Rückführung nach Kroatien angesprochen, gab er zu Protokoll, er sei dort "viel geschlagen" worden und wolle deshalb nicht zurückkehren; vielmehr möchte er in der Schweiz zur Schule gehen, eine gute Zukunft haben und später seine Familie herholen können. C. C.a Ein vom SEM in Auftrag gegebenes Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ (…) vom 31. August 2023 kam zum Ergebnis, das Resultat der Untersuchung des Beschwerdeführers entspreche in der Zusammenschau der Befunde einem Mindestalter von (…) Jahren, weshalb seine Minderjährigkeit und das von ihm angegebene Alter von rund (…) Jahren nicht bestätigt werden könne. C.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 5. September 2023 das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zur Feststellung, dass auch seine Angaben zur schulischen Laufbahn und zu den familiären Beziehungen nicht zu überzeugen vermöchten. Der Beschwerdeführer wurde über die Ansicht des SEM informiert, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen und ihn für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten. C.c In seiner Stellungnahme vom 8. September 2023 liess der Beschwerdeführer die inhaltliche Richtigkeit des Altersgutachtens bestreiten und auf die eingereichte Kopie seiner Tazkira hinweisen, aus welcher sein richtiges Alter hervorgehe. Das Gutachten stelle aufgrund methodischer Umstände höchstens ein sehr schwaches Indiz für die Annahme der Volljährigkeit dar. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro minore" würden die Hinweise auf die Minderjährigkeit überwiegen, weshalb das SEM ersucht werde, auf die beabsichtigte Altersanpassung zu verzichten.

E-5578/2023 D. Am 13. September 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden – unter Hinweis auf die durchgeführte Altersbegutachtung – um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 27. September 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gutgeheissen. Die kroatischen Behörden erwähnten in ihrer Mitteilung auch die in ihrem Staat registrierten Personalien des Beschwerdeführers, darunter das Geburtsdatum "(…)". E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 (eröffnet am 9. Oktober 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Sein Geburtsdatum wurde im ZEMIS auf den (…) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. As SEM verfügte überdies die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 9. Oktober 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung ihres Mandats. G. Mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertretung vom 12. Oktober 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden unter anderem die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. H. Am 13. Oktober 2023 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

E-5578/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation: Art. 48 Abs. 1 VwVG; Einhaltung der Beschwerdefrist: Art. 108 Abs. 3 AsylG; Form: Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind erfüllt. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Das Kassations-Eventualbegehren des Beschwerdeführers wird in seinem Rechtsmittel nicht begründet. Dieses Rechtsbegehren ist abzuweisen, zumal sich aus den Akten insbesondere keine Hinweise auf einen durch die Vorinstanz unvollständig oder falsch festgestellten Sachverhalt ergeben. 4. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend begründet, wieso es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. In der Beschwerde vom 12. Oktober 2023 wird die Richtigkeit dieser Argumentation mit keinem Wort bestritten und auch keine Anpassung des ZEMIS-Eintrags beantragt. Bei der heutigen Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E-5578/2023 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 5.4.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E-5578/2023 5.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss Akten am 21. Juli 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz fristgerecht zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist damit grundsätzlich gegeben. 6.2 6.2.1 In einem kürzlich ergangenen Koordinationsurteil hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen; es bestätigte damit seine langjährige Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 m.w.H.). Weiter wurde erkannt, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die gestützt auf die Dublin-III-VO Überstellten der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt würden (vgl. a.a.O.). 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Erlebnisse in Kroatien beschreibt und unter Hinweis auf Länderberichte und Urteile (die mindestens teilweise vor Ausfällung des erwähnten Referenzurteils datieren) das Vorliegen systemischer Mängel rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Für eine Anpassung der erst kürzlich koordinierten Praxis besteht keine Veranlassung. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.3.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen, wie erwähnt, auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E-5578/2023 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch kroatische Beamte schlecht behandelt worden zu sein. Er zeigt jedoch nicht auf, dass er sich an die zuständigen Behörden gewandt hätte und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Im Übrigen steht ihm bei Bedarf die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen um Unterstützung zu bitten. 6.3.3 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm in er Beschwerde beschriebenen Gesundheitsprobleme (Kopfschmerzen, gelegentlicher Schwindel; vgl. Beschwerde S. 3) sind in Kroatien zweifellos behandelbar (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2). Dieser Mitgliedstaat hat sich völkerrechtlich dazu verpflichtet, Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Folglich droht auch diesbezüglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 6.3.4 Nachdem die Schweiz völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, hat das SEM das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO zu Recht nicht ausgeübt. 6.4 Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung des SEM bei der Beurteilung des Vorliegens "humanitärer Gründe" zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen – unter Hinweis auf die erwähnte Beschränkung seiner Kognition (vgl. oben E. 5.4.2) – weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 7. Kroatien bleibt nach dem Gesagten der für die Behandlung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien angeordnet. 8. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache fällt der am 13. Oktober 2023 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflichtsind sodann gegenstandslos geworden.

E-5578/2023 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil seine Rechtsbegehren aussichtslos sind. Die Verfahrenskosten sind ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5578/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-5578/2023 — Bundesverwaltungsgericht 20.10.2023 E-5578/2023 — Swissrulings