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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2009 E-5577/2009

8. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,889 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-5577/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, angeblich geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5577/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 5. Juli 2009 auf dem Seeweg verliess und am 26. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er auf dem Personalienblatt sowie anlässlich der Befragung vom 13. August 2009 im Transitzentrum angab, er sei am (...) 1994 geboren, E-5577/2009 dass er je weder Identitätspapiere besessen noch beantragt habe, dass sich der Beschwerdeführer demnach mit keinerlei Identitätspapieren auszuweisen vermochte, dass das BFM eine ärztliche Analyse der Handknochen des Beschwerdeführers anordnete, dass der beauftragte Arzt in seinem Bericht vom 10. August 2009 festhielt, die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen seien allesamt vollständig verschlossen, wonach das Knochenalter und das wahrscheinliche chronologische Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr beträgen, dass dem Beschwerdeführer zur Handknochenanalyse am 13. August 2009 mündlich das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er dabei vorbrachte, sein Alter habe ihm seine Mutter genannt, er habe über sein Alter nicht gelogen, und er sei noch keine 19 Jahre alt, dass das BFM dem Beschwerdeführer sodann zur Kenntnis brachte, es betrachte ihn für den weiteren Verfahrensverlauf als volljährig und beabsichtige, auf das Asylgesuch infolge Identitätstäuschung nicht einzutreten, dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die Behörden durch die Angabe, er sei erst 15 Jahre, über seine Identität getäuscht, dass das Resultat der Handknochenanalyse vom 10. August 2009 aufgrund der Differenz von mehr als drei Jahren zwischen dem vom Beschwerdeführer behaupteten und dem durch die Analyse festgestellten Alter nach der geltenden Rechtsprechung eine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstelle und die Identitätstäuschung nachgewiesen sei, E-5577/2009 dass es hinsichtlich der Wegweisungsfrage erwog, weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um dessen Aufhebung sowie um Schutz in der Schweiz ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen E-5577/2009 Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 a AsylG), dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ohne vernünftigen Zweifel feststehen muss (vgl. die weiterhin gültige Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27, E. 4a sowie die nachfolgend zur Thematik der Identitätstäuschung angeführten, nach wie vor massgebenden EMARK-Urteile), dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, den Geburtsort, das Geburtsdatum sowie das Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass gemäss der weiterhin geltenden Praxis der ARK eine Handknochenanalyse - unter bestimmten Voraussetzungen - als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG anerkannt werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 und Nr. 28, 2001 Nr. 23), dass zwar in EMARK 2000 Nr. 19 - einem Grundsatzentscheid - dazu ausgeführt wird, die radiographische Untersuchung des Handknochens habe für die Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass individuell variieren könne, weshalb eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs erachtet werden könne, dass die am 10. August 2009 durchgeführte Altersbestimmung mittels Handknochenanalyse hingegen ergeben hat, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage 19 Jahre oder mehr, dass mit Blick auf das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ([...] 1994) dessen chronologisches Alter im Zeitpunkt der Analyse 15 Jahre und etwa sechs Monate betragen hätte, E-5577/2009 dass somit das vom Beschwerdeführer behauptete und das mittels Knochenanalyse festgestellte Alter etwa dreieinhalb Jahre auseinanderliegen, dass somit festzustellen ist, dass die vorliegende Knochenalteranalyse gemäss der Praxis der Vorgängerorganisation und der weiterhin geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes in materieller Hinsicht eine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstellt, dass ein solcher Analysebericht nebst der Bekanntgabe des Resultats der Knochenalterbestimmung auch Angaben betreffend die fachliche Qualifikation des Arztes, die Identität des Exploranden, allfällige von diesem geltend gemachte Krankheiten oder besondere Lebensumstände, die angewandte Analysemethode, die Umschreibung des festgestellten Befundes und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung zu enthalten hat, und dieser der asylsuchenden Person im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offen zu legen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 16; 2004 Nr. 31), dass der Analysebericht vom 10. August 2009 auch diesen formellen Anforderungen genügt, dass der Bericht nämlich Aufschluss über die angewandte Analysemethode und den festgestellten Befund gibt und auch die daraus abgeleitete Schlussfolgerung enthält, dass diesem ärztlichen Zeugnis somit erhöhter Beweiswert zukommt und es als Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dafür gelten kann, dass - obwohl das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers weiterhin unbekannt bleibt - der Beschwerdeführer die Behörden über sein Alter respektive seine Identität getäuscht hat, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, ernsthafte Zweifel am Resultat der Handknochenanalyse zu wecken, dass er an seiner Behauptung, am (...) 1994 geboren zu sein, festhält, dafür jedoch keinen Beweis zu liefern vermag, E-5577/2009 dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er wolle sich auf der nigerianischen Botschaft um einen Pass bemühen, an der vorliegenden rechtliche Lage nichts zu ändern vermag, dass festzustellen ist, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine E-5577/2009 Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass das in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss gestellte Gesuch um Fristgewährung zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag und die Akten keine Grundlage bieten, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5577/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9

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