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Bundesverwaltungsgericht 31.01.2011 E-5574/2009

31. Januar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,620 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5574/2009 Urteil vom 31. Januar 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 / N (…).

E-5574/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste am 1. März 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 18. März 2008 summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 18. Mai 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung zu den Asylgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ in der Provinz E._______. Am 2. November 2007 habe er an einer friedlichen kurdischen Demonstration in F._______ teilgenommen. Nach einer Weile seien die Behörden gewaltsam eingeschritten, hätten Tränengas eingesetzt und auf Leute geschossen, wobei eine Person ums Leben gekommen sei. Mehrere Demonstrationsteilnehmer seien festgenommen worden. Der Beschwerdeführer selber habe fliehen können, habe sich einige Stunden bei einer Familie in F._______ versteckt und sei dann wieder nach Hause zurückgekehrt. Zwei oder drei Tage später sei eine Patrouille zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Sie seien insgesamt zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen und er habe sich jeweils in einem Getreidelager versteckt. Ein weiteres Mal hätten sie sich bei seinem Bruder in F._______ nach ihm erkundigt. Er habe nicht mehr in Syrien leben können und sei am 13. November 2007 illegal in den G._______ gereist, wo er sich bei seinem in H._______ lebenden Bruder aufgehalten habe. Ungefähr nach drei Monaten sei er weitergereist und sei am 1. März 2008 in die Schweiz gelangt. In der Schweiz ist der Beschwerdeführer der I._______ beigetreten und hat an drei Kundgebungen teilgenommen, was er mit fünf Fotos dokumentierte. Weiter reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und drei Infoblätter über die allgemeine Situation der Kurden in Syrien zu den Akten. B. Am 19. Mai 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärung, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er legal ausgereist sei und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. Zur Botschaftsantwort vom 29. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2009 das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin am 18. Juli 2009 seine Stellungnahme einging. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2009 – eröffnet am 5. August 2009 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Asylentscheid auch unter Hinweis auf das Ergebnis der

E-5574/2009 Abklärungen durch die Botschaft im Heimatland mit der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe. D. Mit Eingabe vom 4. September 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, der fristgerecht geleistet wurde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2010 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-5574/2009 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des

E-5574/2009 Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Seine Angaben bezüglich der Demonstration seien weitgehend oberflächlich, undifferenziert und wirkten nacherzählt. Auch seien seine Ausführungen zur Häufigkeit und zum Zeitpunkt der Suche der Sicherheitskräfte nach ihm mit Widersprüchen behaftet. Sodann habe er sich ungenau und widersprüchlich zum eigentlichen Grund der Demonstration geäussert. Vor diesem Hintergrund erstaune nicht, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus vom 29. Juni 2009 in Syrien nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege und er deshalb von den syrischen Behörden auch nicht gesucht werde. Aus dem Botschaftsbericht gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Passes sei und Syrien am (…) vom Flughafen Damaskus aus legal in Richtung J._______ verlassen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, nie einen Pass besessen zu haben und bis zum 21. Februar 2008 im G._______ gewesen zu sein, würden die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen unterstreichen. Die Einwände in der Stellungnahme vom 18. Juni 2009 vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinn von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie für die betroffene Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten. Das Bundesamt gehe zwar davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten. Sie dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung treten würden oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellten. Den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers – es handle sich dabei um Fotos, die ihn bei der Teilnahme an drei kurdischen Demonstrationen zeigten – sei nicht zu entnehmen, dass er sich über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt hätte. Vor diesem Hintergrund sei es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden sei und befürchten müsse, deswegen bei einer Rückkehr asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden somit zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien führen und seien asylrechtlich nicht relevant. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Das BFM erachtete ausserdem den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.

E-5574/2009 4.2. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, die Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass er den Übersetzer anlässlich der zweiten Befragung nur mit Mühe verstanden habe, zumal dieser ein Kurde aus dem Irak gewesen sei und einen anderen Dialekt gesprochen habe. Auch sei er anlässlich der summarischen Befragung stets ermahnt worden, sich kurz zu fassen. Was die falschen Angaben zu den Umständen seiner Ausreise betreffe, entschuldige er sich dafür, dass er in seiner Verzweiflung den Schweizer Behörden die korrekten Modalitäten seiner Flucht vorenthalten habe. Er habe sich lediglich an die Anweisungen des Schleppers gehalten. Ausserdem habe er anfänglich befürchtet, bei einer wahrheitsgemässen Schilderung seiner Flucht nach J._______ abgeschoben zu werden. Bezüglich der Teilnahme an der Demonstration und der diesbezüglich geltend gemachten Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde vorgebracht, was den Zweck der Demonstration betreffe, seien seine Aussagen nicht widersprüchlich, zumal der Grund der Demonstration sowohl die Gefangenen als auch der Einmarsch des türkischen Militärs im Nordirak gewesen sei. Auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben darüber gemacht, wie oft er vom politischen Sicherheitsdienst aufgesucht worden sei, sei hinfällig, weil er anlässlich der Erstbefragung nicht danach gefragt worden sei und angesichts des knappen Zeitrahmens auch nicht die Gelegenheit gehabt habe, zu schildern, dass man ihn mehr als ein Mal aufgesucht habe. Die Ausführungen zu den Ereignissen in den Tagen nach der Demonstration seien zwar nicht vollkommen deckungsgleich und auch nicht immer ganz exakt; dies spreche aber gerade für deren Glaubhaftigkeit. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Demonstration nicht über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert gewesen und werde demnach von den syrischen Behörden nicht als konkrete Bedrohung wahrgenommen, entspreche nicht den wahren Gegebenheiten. Der Beschwerdeführer sei bei der Demonstration aktiv dabei gewesen, habe eine kurdische Flagge und Plakate getragen und sei in ausreichendem Masse exponiert gewesen, um von den Beamten des politischen Sicherheitsdienstes erkannt zu werden. Eindeutiges Zeichen dafür sei die Tatsache, dass der Sicherheitsdienst zu Hause und bei seinem Bruder nach ihm gesucht habe. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, werde in aller Form bestritten. Es sei evident, dass Syrien allfällige gegen den Beschwerdeführer vorliegende politische Haftbefehle nicht als solche preisgebe, sondern bestrebt sei, im internationalen Umfeld den Anschein eines Rechtsstaates zu wahren. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer durch seine Flucht ins Ausland und die Einreichung eines Asylgesuchs einem hohen Risiko offener und intensiver Verfolgung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt. Er habe zudem nach seiner Einreise in die Schweiz seine oppositionelle Vorfluchttätigkeit fortgesetzt und sich

E-5574/2009 aktiv an Exilaktivitäten kurdischer Oppositions-Gruppen betätigt. Diese Aktivitäten seien fotografisch dokumentiert und der Beschwerdeführer sei klar identifizierbar, was für ihn zusätzlich ein ausserordentlich hohes Risiko darstelle. Angesichts der bekannten Präsenz des syrischen Geheimdiensts in der Schweiz und seiner permanenten Beobachtung der Exilaktivitäten der syrischen und kurdisch-syrischen Opposition könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine derart exponierte Tätigkeit wie die des Beschwerdeführers den syrischen Sicherheitskräften bekannt sei. 5. 5.1. Nach Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Damaskus in casu als zuverlässig zu erachten sind, das BFM diese zu Recht als Argument für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers beigezogen hat und es vorliegend keine Gründe gibt, von diesen abzuweichen. So hat der Beschwerdeführer dann auch anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 18. Mai 2009 und in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2009 eingeräumt, einen syrischen Pass besessen und Syrien mit dem Flugzeug in Richtung J._______ verlassen zu haben. Anlässlich der summarischen Befragung vom 18. März 2008 hatte er ausgesagt, keinen Pass zu besitzen und nie einen solchen besessen oder beantragt zu haben. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde – der Hinweis auf die von den Schleppern wegen wirtschaftlichen Interessen und Strafverfolgungsrisiken ausgeübte Druck zur Geheimhaltung aller Fluchtinformationen und deren massiven Drohungen zum Nachteil der in Syrien verbleibenden Familie – vermögen vorliegend nicht zu überzeugen und sind als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr ist der Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung zu folgen, wonach die verschwiegene legale Ausreise aus dem Heimatland als gewichtiges Indiz dafür zu werten sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder gesucht worden war noch sich in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu fürchten hatte. 5.3. Sodann erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt als wenig substanziiert. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung in ausführlicher und hier zu bestätigender Weise dargelegt, weshalb die Vorbringen unglaubhaft sind.

E-5574/2009 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe, beispielsweise zum Grund der Demonstration oder zu den genauen Umständen der Suche durch den Sicherheitsdienst nach dem Beschwerdeführer, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Den Akten sind auch keine Hinweise auf die angeblichen Verständigungsprobleme anlässlich der direkten Bundesanhörung (vgl. Beschwerde S. 3) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hatte zudem selber zu Protokoll gegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. Protokoll A8/12, S. 2), und auch die bei der Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertreterin hatte keinerlei Einwendungen gegen die Anhörung erhoben (vgl. a.a.O., Anhang). 5.4. Was die subjektiven Nachfluchtgründe anbelangt, bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in der Schweiz I._______ geworden und habe bereits an drei Kundgebungen teilgenommen. Bei diesen Veranstaltungen seien Fotografien aufgenommen worden, auf denen er gut erkennbar sei. Diese seien auch ins Internet gestellt worden. Entsprechende Dokumentationen der drei Kundgebungen befinden sich bei den Akten, womit der Sachverhalt insoweit als genügend erstellt erscheint und auf weiterführende Abklärungen verzichtet werden kann. Aufgrund der eingereichten Fotografien und der Intensität der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist nicht von einem Mass an politischem Engagement auszugehen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer den Behörden seines Heimatlandes aufgefallen sein müsste. Der Umstand, dass exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen und nicht nur die rein theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den syrischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Er hatte zu keinem Zeitpunkt bei einer Partei eine Führungsposition inne noch war er besonders exponiert tätig oder hatte wichtige politische Aufgaben übernommen. Nach dem Gesagten können dem Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG zuerkannt werden.

E-5574/2009 5.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr

E-5574/2009 läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-5574/2009 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinn der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich um einen alleinstehenden, jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, der in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er hat zwar keinen Beruf erlernt, hat indessen vor seiner Ausreise bei einer (…) und in der (…) gearbeitet, weshalb es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Syrien wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch spricht seine kurdische Ethnie gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien. 7.3.2. Nach diesen Ausführungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine

E-5574/2009 Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5574/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:

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