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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2009 E-556/2009

4. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,457 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Ver...

Volltext

Abtei lung V E-556/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Niger, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-556/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im März 2007 seinen Heimatstaat verlassen hat und über Libyen (zwei Monate) und Italien (acht Monate) am 12. April 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 22. April 2008 sowie der direkten Anhörung vom 19. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Mutter sei im Zuge von wiederholten Rebellenangriffen durch die Gruppe „Agali Allombo“ auf seinen Wohnort B._______ und dessen Umgebung im März 2007 getötet worden, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Angriffe seine Felder nicht mehr habe bewirtschaften können, weshalb es zu Ertragsausfällen gekommen sei, dass er deshalb seine Steuern nicht mehr habe begleichen können, dass es ferner zum Streit um die Besitzrechte seines Onkels an diesen Feldern gekommen sei, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe, dass er im März 2007 auf dem Landweg nach Tripolis gelangt sei, wo er sich von der Botschaft des Niger eine „konsularische Identitätskarte“ habe ausstellen lassen, dass er nach zwei Monaten weiter nach Italien gereist sei, wo er sieben respektive acht Monate geblieben sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung vom 12. April 2008, innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, nicht nachgekommen ist, dass diese Aufforderung anlässlich der summarischen Anhörung vom 22. April 2008 wiederholt worden war, E-556/2009 dass der Beschwerdeführer die fehlenden Identitätspapiere damit erklärte, er habe seine ursprünglichen Papiere in seinem Heimatdorf zurückgelassen respektive seine in der nigrischen Botschaft in Tripolis ausgestellte Konsularkarte sei ihm vom Schlepper anlässlich seiner Ausreise aus Libyen entwendet worden; in Italien hätten ihm sodann Banditen das Dokument abgenommen, welches er von den italienischen Behörden erhalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 - eröffnet am 20. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass angesichts der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den fehlenden Ausweispapieren, der funktionierenden Kommunikationswege sowie der geschilderten Reise von Niger bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne kontrolliert worden zu sein, keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer zu den behaupteten Rebellenangriffen, insbesondere zum Angriff im März 2007, bei dem seine Mutter ums Leben gekommen sei, pauschale und unrealistische Angaben zum genauen Datum gemacht habe, dass seinen diesbezüglichen Angaben zudem die persönliche Betroffenheit fehle, dass er ferner in der Empfangsstelle zwei Festnahmen in den Jahren 2000 und 2003 genannt habe, diese jedoch anlässlich der Bundesanhörung nicht mehr erwähnt habe, dass er schliesslich auch keine Dokumente beigebracht habe, die seine Aussagen stützen würden, so im Übrigen auch betreffend den Streit mit seinem Onkel wegen Besitzansprüchen an Grundstücken, E-556/2009 dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Januar 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die angefochtene Verfügung aufzuheben, dass auf den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu verzichten und er stattdessen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen seien, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil seine Mutter getötet worden sei und er wirtschaftliche Probleme gehabt habe, dass er seine Identitätspapiere im Naherholungsgebiet Greifensee verloren habe, dass er die heimatliche Botschaft mit Schreiben vom 27. Januar 2009 um die Ausstellung neuer Identitätspapiere gebeten habe, dass ein Wegweisungsvollzug mangels Kenntnisse über die Rückkehrhilfe unverantwortbar sei, dass ihm eine temporäre Verdienstmöglichkeit zu gewähren sei, damit ihm der Neustart in der Heimat leichter fallen würde, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-556/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das prozessuale Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache ohne weitere Prüfung gegenstandslos wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-556/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab- E-556/2009 klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausstellung seiner Konsularkarte widersprüchlich ausgefallen sind, dass er in der Beschwerdeschrift zudem erwähnt hat, er habe seine Identitätskarte im Naherholungsgebiet Greifensee verloren, was wiederum im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben steht, dass abgesehen davon dem Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend ausgeführt, aufgrund der zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten ohnehin möglich und zumutbar gewesen wäre, Angehörige oder Bekannte im Niger zu kontaktieren und diese mit der Beschaffung seiner in B._______ zurückgelassenen Identitätskarte zu beauftragen, dass er zudem die Möglichkeit gehabt hätte, bei der Vertretung des Niger in Tripolis eine schriftliche Bestätigung über die Ausstellung der „konsularischen ID“ einzuholen, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 22. April 2008 sowie der Direktanhörung vom 19. Dezember 2008 darstellt, unter Verzicht E-556/2009 auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden Ungereimtheiten aufweisen, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen hat, und sich mit den ihm in der angefochtenen Verfügung vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen überhaupt nicht auseinandersetzt, dass der Beschwerdeführer angesichts der unsubstanziierten und ohne persönliche Betroffenheit dargelegten Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-556/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der zudem in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt (vgl Akte A1, S. 4 und 6 f.), so dass er nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten sollte, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), E-556/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-556/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 11

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