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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2015 E-5556/2015

18. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,398 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. August 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5556/2015

Urteil v o m 1 8 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Barbara Wille, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (…).

E-5556/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 14. Juni 2015 um Asyl nach. Am 22. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend BzP) statt und es wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf seine Aussagen und die hiermit verbundene Zuständigkeit Italiens ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 24. Juni 2015 um Übernahme; die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 26. August 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und die Asylvorbringen des Beschwerdeführers materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts und zur Einholung einer Garantie Italiens betreffend Einhaltung der nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Vorinstanz superprovisorisch anzuweisen, den Vollzug bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 14. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Rückschein ging am 15. September 2015 ein.

E-5556/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer

E-5556/2015 Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen zur Situation in Italien und mutmasst, dass es dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben psychisch schlecht gehe. Damit zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO, um Übernahme ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Was die Rechtsmitteleingabe gegen die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens einwendet, geht fehl. Sie befasst sich ausführlich mit dem Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) des Europäischen Gerichtshofes (EGMR) und verkennt hierbei, dass es sich in der Person des Beschwerdeführers weder um eine Familie mit minderjährigen Kindern, noch um eine andere besonders verletzliche Personengruppe handelt. Im Gegenteil, es handelt sich um einen jungen, alleinstehenden Mann in bestem arbeitsfähigem Alter. Weder Art. 3 EMRK noch das Urteil Tarakhel lassen einen im Sinne der Beschwerdeschrift geltend gemachten Umkehrschluss zu. Am 22. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer zu allfälligen gesundheitlichen Beschwerden das rechtliche Gehör gewährt, solche hat er keine geltend gemacht (SEM-Akten, A 4 S. 7). Die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten und nicht belegten psychischen Probleme, lassen ebenso wenig eine Parallele zum Urteil Tarakhel erkennen. Die Formulierung "Er leidet nach eigenen Aussagen unter Flashbacks und massiven Konzentrationsstörungen sowie Depression" (Beschwerde S. 2), vermag nicht die Schlussfolgerung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Solche Beschwerden wären – sofern sie überhaupt vorliegen und eine Behandlung notwendig würde – auch in Italien behandelbar und benötigen keine spezielle Vorankündigung. Es steht dem Beschwerdeführer offen, sich in Italien an die zuständigen Behörden oder an eine der vielen karitativen Einrichtungen zu wenden.

E-5556/2015 Der Argumentation des Beschwerdeführers ist damit auch die Grundlage entzogen, was Art. 3 EMRK (Folterverbot) und Art. 17 Dublin-III-VO (Selbsteintrittsrecht) anbelangt. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Der Antrag um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ist mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv: nächste Seite)

E-5556/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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