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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2022 E-5554/2021

17. Januar 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,143 Wörter·~31 min·3

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5554/2021

Urteil v o m 1 7 . Januar 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Michèle Byland, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2021 / N (…).

E-5554/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. August 2021 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 23. Juli 2020 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 11. Januar 2021 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 20. Juli 2021 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 21. Juli 2021 zu und teilten gleichzeitig mit, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sie in Griechenland über eine vom 11. Januar 2021 bis am 10. Januar 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. D. D.a Anlässlich des am 6. August 2021 durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), orientierte das SEM die Beschwerdeführerin über den ihr durch die griechischen Behörden gewährten internationalen Schutz und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Griechenland. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Heimat am 15. Januar 2020 verlassen und sei dann über C._______ nach Griechenland zu einer ihrer Schwerstern gelangt. In Griechenland habe sie sich während eineinhalb Jahren aufgehalten und auch

E-5554/2021 einen Aufenthaltsstatus erhalten. Anfangs habe sie mit ihrer Schwester zusammen in einem Camp gelebt. Diese Schwester habe Griechenland, als sie ihre Papiere bekommen habe, verlassen und sei in die Schweiz ausgereist. Daraufhin sei sie (die Beschwerdeführerin) im Camp in ein eigenes Zimmer zu ihrer anderen Schwester transferiert worden. Schliesslich habe auch diese Schwester Griechenland verlassen, sei nach D._______ ausgereist und habe dort Asyl beantragt. Da sie es alleine in Griechenland nicht mehr ausgehalten habe, sei sie zu ihrer Schwester in die Schweiz gereist. Ausschlaggebend für die Ausreise aus Griechenland sei auch gewesen, dass sie sich dort in einer sehr schlechten Lage befunden habe. Sie habe, seitdem sie den Schutzstatus erhalten habe, keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten. Zudem sei sie gesundheitlich sehr angeschlagen. Die Ärzte in Griechenland hätten sie vor der Gewährung ihres Aufenthaltsstatus nicht richtig behandelt. Sie habe bei den Ärzten über Magenschmerzen und Atemnot geklagt und dann lediglich drei Tabletten erhalten. Weiterführende Untersuchungen seien nicht gemacht worden. Nach ihrem derzeitigen gesundheitlichen Wohlbefinden gefragt, führte sie aus, es gehe ihr nicht gut, sie sei krank. Sie leide an einer (…)krankheit und erhalte deshalb bereits seit sechs Jahren Blut, das letzte Mal habe sie dieses im Jahr 2019 in E._______, Syrien, erhalten. In der Schweiz sei aufgrund von ihr gemeldeter Probleme ein Arzttermin für sie vereinbart worden, dann sei sie aber an Corona erkrankt und seither nicht mehr bei der Pflege gewesen. Zudem führte sie aus, dass sie starke Magenschmerzen erhalten würde, wenn sie kein Blut bekäme. Momentan leide sie an Kopfschmerzen, Schwindel und Fieber. D.b Die bei dem Gespräch anwesende Rechtsvertreterin stellte in der Folge einen Antrag auf umfassende medizinische Abklärung sowie die nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs in schriftlicher Form, da der Sachverhalt noch nicht abschliessend erstellt sei. Die Rechtsvertreterin erhielt daraufhin die Gelegenheit, sich innert Frist schriftlich weiter zur Sache zu äussern. E. Am 10. August 2021 reichte die Rechtsvertreterin das medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ B._______ ein, wonach die Beschwerdeführerin an einer (…) leide.

E-5554/2021 F. Mit Schreiben vom 17. August 2021 teilte die Rechtsvertreterin betreffend die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland mit, diese sei gesundheitlich aufgrund einer (…)erkrankung (eine genaue Diagnose der Krankheit habe sie nie erhalten), bei welcher sie auf Blutinfusionen angewiesen sei, sehr angeschlagen. Sie sei im Alltag auf viel Unterstützung angewiesen, da sie an schlechten Tagen nicht einmal aus dem Bett komme und nichts alleine machen könne. In Griechenland sei sie medizinisch ungenügend unterstützt worden. Sodann sei die Zeit im griechischen Camp sehr schwierig gewesen. Es habe dort viele Konflikte und Gewalt gegeben, zudem seien die hygienischen Verhältnisse sehr schlecht gewesen. Finanzielle Unterstützung durch den griechischen Staat habe sie nicht bekommen. Essen und Waren des täglichen Bedarfs habe sie beim Roten Kreuz erhalten. Mit ihrer nunmehr in der Schweiz lebenden Schwester habe sie bereits in Syrien und danach in Griechenland zusammengewohnt. Diese Schwester habe sie während dreier Monate in Griechenland im Alltag unterstützt, für sie gekocht und ihr bei der Verrichtung alltäglicher Handlungen geholfen. Weitere Unterstützung habe sie während dieser Zeit durch ihre zweite Schwester erhalten, welche sich nun in D._______ aufhalte. Nachdem ihre Schwestern ausgereist seien, habe sie kurz Unterstützung von Nachbarn erhalten, diese hätten sich jedoch nicht länger um sie kümmern können und wollen, weshalb sie Griechenland verlassen habe. Müsste sie nun nach Griechenland zurückkehren, wäre sie vollkommen auf sich alleine gestellt. Von ihrer Familie lebe niemand mehr in Griechenland und sie verfüge dort über kein soziales Netz. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden könne sie nicht für sich alleine sorgen und sei auf Unterstützung angewiesen. Ihr Wohlergehen sei davon abhängig, dass sie enge Unterstützung und Hilfe im Alltag von ihr bekannten Personen erhalte. Ihre Schwester in der Schweiz habe sie bereits gepflegt und kenne ihre Bedürfnisse. Im Falle einer Wegweisung würde sich ihr Gesundheitszustand sicherlich verschlechtern. G. Am 27. August 2021 reichte die Rechtsvertreterin das ergänzte medizinische Aktenblatt für interne Arztbesuche im BAZ B._______ sowie den Laborbefund des Labors F._______ vom 10. August 2021 zu den Akten. H. Am 13. September 2021 ersuchte das SEM die Pflege im BAZ darum, die Beschwerdeführerin einer Arztkontrolle zuzuführen.

E-5554/2021 I. Am 16. September 2021 reichte die Rechtsvertreterin das ergänzte Medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche BAZ mit einem am selbigen Tag vorgenommenen, neuen Eintrag zu den Akten. Dabei wurde lediglich die von der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs geschilderte Krankengeschichte nochmals festgehalten sowie der Vorschlag unterbreitet, eine medikamentöse Behandlung zu starten und bei weiteren Schmerzen eine (…) durchzuführen. Die Pflege des BAZ teilte dem SEM die gewonnenen Erkenntnisse der Untersuchung sowie die Therapievorschläge ebenfalls am 16. September 2021 mit. J. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 reichte die Rechtsvertreterin ein E- Mail des Schwagers der Beschwerdeführerin zu den Akten. Diesem sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an (…) leide, bei einer Rückkehr nach Griechenland wäre sie der Gefahr einer rapiden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt. In der Schweiz habe sie jedoch ihre Schwester und ihren Schwager, welche sie betreuen und pflegen würden. Unter den gegebenen Umständen sei eine Wegweisung nach Griechenland unzulässig, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei. K. Am 13. Oktober 2021 wurde dem SEM ein Arztbericht – Rückmeldung an Medic-Help (Pflegefachperson) im BAZ betreffend eine zahnmedizinische Behandlung im G._______ zugestellt. L. Die Rechtsvertreterin reichte in der Folge mehrere Arztberichte der H._______ und I._______ (datiert vom […] und […] November 2021) sowie der Interdisziplinären Notfallstation J._______ (datiert vom […] November 2021) zu den Akten. Den Berichten lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine (…) sowie (…) diagnostiziert worden waren, weshalb eine (…) vorgenommen und eine (…) erstellt wurde. Der operative Verlauf gestaltete sich komplikationslos und die Beschwerdeführerin konnte in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. M. Am 6. Dezember 2021 stellte das SEM dem Bereich Pflege des BAZ per Mail mehrere Fragen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.

E-5554/2021 Gleichentags wurden die Fragen beantwortet und sämtliche obengenannten medizinische Akten sowie neu der vollständige Austrittsbericht der H._______ und I._______ vom (…) November 2021 mit Beurteilung, Verlauf und Prozedere sowie Austrittsmedikation mitgeschickt. N. Am 8. Dezember 2021 übermittelte das SEM den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids inklusive sämtlicher entscheidrelevanter Akten der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. O. Am 9. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin die Stellungnahme ein. Dabei führte sie aus, dass sowohl sie selbst als auch die Beschwerdeführerin mit einer Wegweisung nach Griechenland infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit nicht einverstanden seien. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende, kranke Frau, die auf die Unterstützung von nahestehenden Personen angewiesen sei. In Griechenland würde sie auf der Strasse leben müssen und ihr Gesundheitszustand würde sich sehr schnell verschlechtern. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar seit dem 11. Januar 2021 über einen Schutzstatus in Griechenland, die Situation habe sich aber seit dem Machtwechsel im Sommer 2019 gravierend verschlechtert, habe doch der zuständige Minister selbst gesagt, dass Personen, die einen Schutzstatus erhalten würden, von diesem Zeitpunkt an für sich selbst sorgen müssten, so wie es jeder Bürger tue. Dies habe zur Folge, dass Menschen mit Schutzstatus oftmals in der Obdachlosigkeit landen würden, da sie keinen Zugang zu elementaren Leistungen hätten und nicht auf Unterstützung von staatlicher Seite hoffen könnten. Ihnen drohe innert kürzester Zeit Verelendung und ein Leben unter menschenrechtswidrigen Bedingungen. Auch der Zugang zu Obdachlosenunterkünften sei oftmals an Bedingungen geknüpft, welche internationale Schutzberechtigte nicht erfüllen könnten. Administrative Hürden würden denn auch den Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt verhindern, da die wenigsten Schutzberechtigten in der Lage seien, an die dafür notwendigen amtlichen Dokumente zu gelangen. Die Folge davon sei, dass sie grundlegende soziale Rechte faktisch nicht wahrnehmen könnten. Diese materielle Not führe unabwendbar zu einem menschenunwürdigen Dasein und verletze dadurch den Schutzbereich von Art. 3 EMRK. Auch die Beschwerdeführerin würde sich im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in einer solchen extremen materiellen Not wiederfinden. Zwei Wochen, nachdem sie ihre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, habe sie ihre bis-

E-5554/2021 her bewohnte Unterkunft verlassen müssen und habe keine staatliche Unterstützung mehr erhalten. Sie sei nicht ortskundig und spreche keine Griechisch. Zudem sei sich aufgrund ihrer Krankheit und als alleinstehende Frau besonders verletzlich. P. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Q. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2021 erheben und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, infolge Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung des SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. R. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). S. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.

E-5554/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Dispositivziffern 1 – 2 der Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2021 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Verfügung der Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. 2.2 Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen. Dem Gericht kommt diesbezüglich volle Kognition zu. 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E-5554/2021 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe sowohl ihre Untersuchungs- als auch Begründungspflicht verletzt. Die Untersuchungspflicht sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz keine individuelle Prüfung der medizinischen Gesundheitsversorgen der Beschwerdeführerin in Griechenland vorgenommen und ihre geltend gemachte Abhängigkeit von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester nicht geprüft habe. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs stütze sich die Vorinstanz sodann auf das zehn Jahre alte Referenzurteil D-2076/2010 vom 16. August 2011, welches hinsichtlich der allgemeinen Lage in Griechenland nicht mehr aktuell sei, würden doch die massgeblich neuen Entwicklungen der letzten zehn Jahre dadurch nicht berücksichtigt werden. Somit beruhe der Entscheid der Vorinstanz auf veralteten Quellen und könne daher den vorliegenden Sachverhalt sowie das Gewicht der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht vollständig würdigen, weshalb die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland überhaupt nicht ausreichend begründet werden könne. 4.2 4.2.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

E-5554/2021 4.2.2 Die Vorinstanz hat sich mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, mit den eingereichten Arztberichten und den darin angegebenen Diagnosen und Therapien auseinandergesetzt und sich beim Bereich Pflege des BAZ umfassend über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin erkundigt (insb. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (…)diagnose konnte denn auch in der Schweiz – trotz zahlreicher Untersuchungen inklusive Computertomografie – nicht bestätigt beziehungsweise gestellt werden. Die übrigen Beschwerden wurden durch die Operation beseitigt (SEM-Akte 1102326-48/9). Der Beschwerdeführerin wurde nach der Operation ein Sonderurlaub bei ihrer Schwester zur Erholung genehmigt. Aus diesem kehrte sie selbstständig in ihre Unterkunft im BAZ zurück, äusserte sich zufrieden und fühlte sich beschwerdefrei (angefochtene Verfügung S. 10). Das SEM hat denn auch sämtliche Berichte sowie das (angebliche) Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt und dem Entscheid zugrunde gelegt. 4.2.3 Das von der Beschwerdeführerin angeführte Referenzurteil D-2076/2010 vom 16. August 2011 wird in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Das SEM stützte sich vielmehr auf aktuelle Urteile aus den Jahren 2019 bis 2021 und trägt den veränderten Verhältnissen in Griechenland somit genügend Rechnung (vgl. S. 9 der angefochtenen Verfügung). Die Vorinstanz hat dementsprechend genügend aufgezeigt von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützte (vgl. Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2021, Ziff. III 2). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. 4.2.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, das SEM habe seine Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht verletzt, als unberechtigt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts dar. 4.2.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E-5554/2021 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6. 6.1 Das SEM führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, dass das Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen sodann gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Personen mit Schutzstatus könnten sich in Griechenland auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, respektive gleichgestellt mit an-

E-5554/2021 deren Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe auch ohne Weiteres die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden und von aktuellen Zusatzprogrammen zu profitieren. Sodann kenne auch Griechenland Hilfsprogramme für alleinstehende Frauen. Auch wenn anzuerkennen sei, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig seien, liege es doch an der Beschwerdeführerin, diese Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass ihr Griechenland ihre Rechte völkerrechtswidrig verweigere und Unterstützungsleistungen entsprechend unterlassen würden. Es sei nach wie vor – auch unter der Berücksichtigung der neuen Gesetzesbestimmungen von Griechenland, welche am 11. März 2020 in Kraft getreten sei – nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen (unter Verweis auf mehrere aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Betreffend den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Griechenland sei darauf hinzuweisen, dass die griechischen Behörden Personen mit Schutzstatus kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem gewähren würden. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig. Weiter sei die medizinische Versorgung in Griechenland inklusive allfälliger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Es sei somit davon auszugehen, dass eine adäquate Behandlung auch nach einer Überstellung gegeben sei. Der Beschwerdeführerin stehe es offen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Zudem könne sie auch rechtlich gegen einzelne Ärzte vorgehen, sollte sie begründete Zweifel an einer korrekten medizinischen Behandlung hegen. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bekannt und die Diagnose (…) habe sich in keiner fachmedizinischen Untersuchung ergeben. Nach dem Sonderurlaub bei ihrer Schwester zur Erholung von der Operation sei sie ins BAZ zurückgekehrt und habe sich seither zufrieden und beschwerdefrei gezeigt. Aufgrund der umfassenden medizinischen Aktenlage könne ausgeschlossen werden, dass vorliegend eine medizinische Notlage bestehe und sich deswegen ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Aus den vorliegenden Akten ergäben sich keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen, aufgrund derer bei einer Überstellung nach

E-5554/2021 Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis – und auch unter der Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK – als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könne. Die in der Schweiz erstellten medizinischen Dokumente würden ihr ausgehändigt. Schliesslich vermöge der Ausbruch des Corona-Virus nichts daran zu ändern, dass die Gesundheitsversorgung in Griechenland als grundsätzlich gewährleistet gelte. Sodann lägen keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen könnten. Der Vollzug nach Griechenland sei somit zulässig, zumutbar und – die entsprechende behördliche Zustimmung liege vor – auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 In der Beschwerde wurde, wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs, ausführlich auf die allgemein schwierige Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland (unter Nennung mehrerer Berichte) und auf die Überlastung des griechischen Staats, der gar nicht in der Lage sei, allen Personen mit Schutzstatus angemessenen Schutz zu bieten, hingewiesen. Wäre die Beschwerdeführerin nicht in die Schweiz ausgereist, hätte sie auf der Strasse schlafen müssen. Im Falle ihrer Rückführung sei daher damit zu rechnen, dass sie der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Als alleinstehende Frau mit gravierenden gesundheitlichen Problemen handle es sich bei ihr um eine mehrfach vulnerable Person. Sie müsse mit geschlechtsspezifischer Verfolgung rechnen, auch wenn sie bis anhin noch nicht davon betroffen gewesen sei, wäre sie als Obdachlose dennoch ein potentielles Opfer. Zudem würde ihr die Unterstützung der Schwester fehlen, wodurch sie nicht einmal die Verrichtung des täglichen Lebens bewältigen könnte. Sie habe seit dem Ausbruch ihrer Krankheit vor sechs Jahren immer Unterstützung von einem ihr nahestehenden Familienmitglied gehabt, welches ihr im Alltag zu Seite gestanden sei. In Syrien habe sie ihren Bruder und dessen Familie gehabt, in Griechenland ihre zwei Schwestern. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie im Falle der Wegweisung in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Da sie aufgrund ihres (…) gesundheitlich sehr angeschlagen sei und an schlechten Tagen noch nicht einmal aus dem Bett komme, sei sie auf die Unterstützung ihrer Schwester angewiesen. Sie stehe somit analog zu Art. 16 Dublin-III-VO in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer sich in der Schweiz befindenden Schwester, weshalb eine Wegweisung nach Griechenland unzumutbar sei. Die Schwester habe in ihrem Mail vom 17. September 2021 denn auch die Aufnahme der Schwester bei sich sowie die Übernahme sämtlicher Kosten für diese bestätigt. Ausserdem sei nicht abschliessend geklärt, ob die (…)

E-5554/2021 Ursache der (…) gewesen sei. Sodann habe die Beschwerdeführerin, während sie sich noch in den Strukturen des Asylverfahrens in Griechenland befunden habe, bereits erlebt, dass sie die erforderliche medizinische Versorgung nicht erhalte. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland verstosse nach dem Gesagten vorliegend gegen Art. 3 EMRK und eine Wegweisung nach Griechenland sei damit unzulässig. Zudem sei die Wegweisung auch nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 7. 7.1 In der Beschwerde wird neu eine analoge Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO geltend gemacht, da zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester in der Schweiz ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Da es sich vorliegend jedoch nicht um ein Dublin-Verfahren handelt, kann sich die Beschwerdeführerin nicht (auch nicht analog) auf Art. 16-Dublin-III-VO berufen. Aufgrund ihres Vorbringens ist jedoch zu prüfen, ob allenfalls ein Fall von Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) vorliegt. 7.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Art. 8 EMRK schützt praxisgemäss einerseits insbesondere die Kernfamilie, mithin die Ehe- und Konkubinatspartner und die minderjährigen Kinder; andererseits fallen auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen unter den Schutz dieser Bestimmung, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). 7.2.1 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Bruders, welcher sich zuvor um sie gekümmert habe, mit Hilfe ihrer Schwestern nach Griechenland gelangt sei. In Griechenland sei sie von ihren Schwestern abhängig gewesen und von diesen, bis zu deren Erteilung des Flüchtlingsstatus und der Abreise in die Schweiz beziehungsweise nach D._______, umsorgt worden. Da die Beschwerdeführerin auch heute noch unter einer Erkrankung ihres (…) leide, sei sie auf die Unterstützung ihrer Schwester angewiesen. Sodann habe ihre Schwester in ihrem Mail bestätigt, dass sie sich um sie kümmern werde. 7.2.2 Die Schwester der Beschwerdeführerin fällt nicht in die Kernfamilie der Beschwerdeführerin, weshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester vorliegen muss,

E-5554/2021 was sich jedoch aus den Akten nicht ergibt. An dieser Einschätzung vermag der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands auf Hilfe angewiesen sei, nichts zu ändern. So wird denn auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin bereits im Heimatland auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen gewesen wäre. Die angebliche (…) liess sich sodann nicht diagnostizieren und aufgrund der aktenkundigen (möglicherweise noch bestehenden) (…) (SEM-Akte 1102326-48/9) kann nicht auf eine Abhängigkeit zur Schwester geschlossen werden. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Bruders – alleine auf sich gestellt – bewerkstelligen konnte, aus Syrien nach Griechenland zu ihren Schwestern zu gelangen. Ihre beiden Schwestern liessen sie denn auch alleine in Griechenland zurück und führten ihre eigene Reise in die Schweiz beziehungsweise nach D._______ ohne sie fort (SEM-Akte 1102326-20/3; 1102326-26/2). Gemäss dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) stellte ihre Schwester bereits am 10. Juli 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Somit hielten sich die Schwestern in Griechenland höchstens wenige Monate gemeinsam auf. Von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester kann somit nicht gesprochen werden. Dementsprechend liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, wenn die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückgewiesen wird. 8. 8.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland einer ist (vgl. Urteil des BVGer E-1354/2021 vom 7. April 2021 E. 7) – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E-5554/2021 8.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Das Gericht erkennt an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen (so insbesondere Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-2508/2020 vom 24. September 2020 und E-319/2021 vom 27. Januar 2021). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (a.a.O. E. 8.2). 8.3 Im vorliegenden Fall liegen – wie bereits in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 – 11) eingehend dargelegt wurde – keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist diesbezüglich nicht ersichtlich, dass sie rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten.

E-5554/2021 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 11) zutreffend festgehalten wurde, bestehen keine Hinweise, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Griechenland hat sich sodann völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4 S. 13 f.). 8.4 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III. 2) verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 8.5 8.5.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist – auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands – auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 8.5.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerin-

E-5554/2021 nen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16 - 24 FK). Die Schutzberechtigten können sich – wie Personen mit Flüchtlingsstatus – auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Schutzberechtigte mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. An dieser Feststellung vermögen weder die Hinweise auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte betreffend die Situation in Griechenland noch die Verweise auf die ausländische Rechtsprechung etwas zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in Griechenland bis anhin nicht obdachlos war und jeweils auf die Hilfe von Nachbarn zurückgreifen konnte (SEM-Akte 1102326-26/2). Zudem ist festzuhalten, dass aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass sie aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder diese ihr grundsätzlich verweigert worden wäre. Es darf denn auch von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. 8.5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes als zumutbar. Diesbezüglich sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung – insbesondere der möglicherweise noch vorhandenen (…) (SEM-Akte 1102326-48/9) – in Griechenland nicht gegeben wäre. Daran vermag denn auch der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall, wonach ihr in Griechenland gegen ihre Schmerzen lediglich Tabletten verschrieben worden seien, welche nichts genützt hätten, nichts zu ändern, zumal sie selbst angibt, nicht nochmals einen Arzt aufgesucht zu haben (SEM-Akte 1102326-20/3). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren, was ihre geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Es steht

E-5554/2021 ihr auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Aufenthalt ihrer Schwester in der Schweiz vermag denn auch an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern (vgl. E. 8.2.2). Die von der Schwester angebotene finanzielle Unterstützung (SEM-Akte 1102326-35/1) kann auch in Griechenland erbracht werden. 8.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin nach Griechenland der Beurteilung der Vorinstanz anschliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich ebenfalls auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III 2) zu verweisen. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der über einen Flüchtlingsstatus verfügenden Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann, falls erforderlich, bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird. 8.7 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65

E-5554/2021 Abs. 1 VwVG. Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5554/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Nina Ermanni

Versand:

E-5554/2021 — Bundesverwaltungsgericht 17.01.2022 E-5554/2021 — Swissrulings