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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2026 E-555/2026

17. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,340 Wörter·~17 min·10

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6629/2024 vom 4. Dezember 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-555/2026

Urteil v o m 1 7 . März 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Staatsangehörige von Kolumbien, beide vertreten durch lic. iur. Werner Amrein, Rechtsanwalt, Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6629/2024 vom 4. Dezember 2024.

E-555/2026 Sachverhalt: I. A. Die Gesuchstellenden ersuchten am 3. August 2022 in der Schweiz um Asyl. A.a Dabei trug der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, er habe eine militärische Ausbildung genossen und sei anfangs 2002 im Dienst der Nationalen Polizei ins Departement C._______ verlegt worden. Der zuständige Polizeikommandant habe ihn und seine Arbeitskollegen darüber informiert, dass er mit den Paramilitärs D._______, die zu E._______ gehörten, zusammenarbeite. Für diejenigen, die ebenfalls mit den Paramilitärs zusammenarbeiten würden, sei eine Entlöhnung in Aussicht gestellt worden, während denjenigen, die eine Zusammenabeit verweigert hätten, Repressalien angedroht worden seien. Die Zusammenarbeit mit den Paramilitärs habe im Schmuggeln von Waffen und Drogen bestanden. Im Zuge seiner Arbeit für die Polizei im Departement C._______ habe der Gesuchsteller auch Kommandanten der Paramilitärs kennengelernt, insbesondere F._______, genannt G._______. Dieser habe ihn aufgefordert, für ihn zu arbeiten. Der Gesuchsteller habe die Korruption dieses Kommandanten zwar nicht unterstützt, aber dennoch zugesagt. Danach sei er ins zivile Leben zurückgekehrt und habe sich in H._______, Departement I._______, aufgehalten. Im Jahr 2005 habe er seine Ehefrau kennengelernt. 2005 sei er in H._______ zufällig auf G._______ getroffen, der ihn wieder dazu aufgefordert habe, für ihn zu arbeiten. Der Gesuchsteller habe befürchtet, dass die Gruppierung von G._______ sich in seinem Departement ausbreiten könnte. Daraufhin habe er einen ihm bekannten Polizisten um Rat gefragt. Dieser habe ihn darauf hingewiesen, dass er die Geschehnisse in C._______ einem Staatsanwalt berichten und ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden könne. Ihm seien von einem Staatsanwalt für Informationen über G._______ Geld und die Möglichkeit der Ausreise aus Kolumbien versprochen worden. Er habe die Informationen zwar geliefert, aber weder das versprochene Geld noch die zugesicherte Ausreisemöglichkeit erhalten. Gegen G._______ sei ein Haftbefehl ausgestellt worden. In der Folge seien beide Gesuchstellenden im Jahr 20(…) ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden. Danach habe er sich erneut an den Staatsanwalt gewandt. Dieser habe ihm jedoch nur Hilfe zugesagt, wenn er diesem noch mehr Informationen liefere.

E-555/2026 Er habe zudem zwischen 20(…) und 20(…) Informationen über zwei Kongressabgeordnete – J._______ und K._______ – an die Staatsanwaltschaft weitergegeben; diese Informationen hätten aber nicht überprüft werden können, da die anderen Zeugen verstorben seien. Der Gesuchsteller sei eines Tages auf einem Markt beim Einkaufen von unbekannten Personen verfolgt worden. Er habe sich in eine Polizeistation retten können, von wo er wieder ins Zeugenschutzprogramm gebracht worden sei: Weil es in Kolumbien sehr viel Korruption gebe und er und seine Ehefrau sich auch innerhalb des Zeugenschutzprogramms nicht sicher gefühlt hätten, hätten sie das Zeugenschutzprogramm im Jahr 20(…) verlassen. Er sei im Jahr 2013 den Drogen verfallen und habe nach seinem Austritt aus dem Zeugenschutzprogramm zwischen 20(…) und 20(…) einen Rehabilitationsaufenthalt absolviert. Etwa sechs Monate nach Austritt aus der Entzugsklinik, am 23. März 2018, habe er Kolumbien verlassen und sei nach Argentinien gereist, wo er eine Aufenthaltsbewilligung bekommen habe. Im August 2022 habe er Argentinien zusammen mit der Gesuchstellerin verlassen und sei auf dem Luftweg über Deutschland in die Schweiz gelangt A.b Die Gesuchstellerin trug ihrerseits vor, ihr Ehemann habe an einem Prozess gegen einige Drogendealer und Politiker teilgenommen. Wegen dessen Aussagen sei sie im Jahr 20(…) gemeinsam mit ihm ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden. Sie seien einmal auf dem Markt verfolgt worden, hätten aber zur nahegelegenen Polizeistation fliehen können. Sie hätten sich im Zeugenschutzprogramm nicht sicher gefühlt. Sie selbst sie nie bedroht worden. Nach ihrem Ausstieg aus dem Zeugenschutzprogramm hätten sie keine Probleme mehr gehabt. Sie sei ihrem Ehemann im August 2017 nach Argentinien gefolgt und mit ihm zusammen im Jahr 2022 in die Schweiz gereist. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 18. September 2024 die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 3. August 2022 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese SEM-Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6629/2024 vom 4. Dezember 2024 ab.

E-555/2026 II. C. Mit einer spanischsprachigen Eingabe vom 19. Dezember 2024 gelangten die Gesuchstellenden an das SEM. Dabei machten sie sinngemäss geltend, ihnen sei der SEM-Entscheid vom 18. September 2024 sowie das Urteil E-6629/2024 vom 4. Dezember 2024 nicht in ihrer Muttersprache eröffnet worden. Sie hätten sich daher nicht angemessen verteidigen respektive sie hätten ihre Interessen nicht hinreichend wahrnehmen können. Mit dem Vollzug der Wegweisung würde das Non-Refoulement-Gebot verletzt. D. Das SEM überwies diese Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob mögliche Revisionsgründe vorliegen würden. Mit Urteil E-254/2025 vom 16. Januar 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das (Revisions-) Gesuch der Gesuchstellenden vom 19. Dezember 2024 nicht ein. III. E. Die Gesuchstellenden gelangten mit einer weiteren Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 9. Juni 2025 an das SEM und beantragten die Wiedererwägung der Verfügung vom 18. September 2024 und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Dabei reichten sie als Beweismittel ein Urteil des Kassationshofs in Strafsachen der Republik Kolumbien vom 16. März 20(…) in Kopie ein und trugen vor, dieses sei rechtserheblich und müsse zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie einer erneuten umfassenden Befragung der Gesuchstellenden führen. F. Das SEM nahm die Eingabe vom 9. Juni 2025 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 15. Juli 2025 ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung des SEM vom 18. September 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar. G. Auf die dagegen am 15. August 2025 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6255/2025 vom 27. November 2025 nicht ein und stellte die Nichtigkeit der Verfügung vom 15. Juli 2025 fest.

E-555/2026 Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM sei funktional für die materielle Prüfung der Vorbringen nicht zuständig gewesen. IV. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Januar 2026 (Postaufgabe: 25. Januar 2026) ersuchten die Gesuchstellenden um Revision des Urteils E-6629/2024 vom 4. Dezember 2024. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie der Revisionseingabe Kopien des bereits mit der Eingabe vom 9. Juni 2025 eingereichten Urteils des Kassationshofs in Strafsachen der Republik Kolumbien vom 16. März 20(…), ihrer spanischsprachigen Eingabe vom 19. Dezember 2024 (vgl. Ziffer II oben) mit Übersetzung, mehrere Farbfotos sowie Ausschnitte aus Medienberichten (aus «El Tiempo» und «Radio W») bei. I. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts setzte am 26. Januar 2026 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Januar 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe einstweilen ausgesetzt. Gleichzeitig wurden die Gesuchstellenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Januar 2026 beantragten die Gesuchstellenden nachträglich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise stellten den Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und legten dazu Unterlagen zum Nachweis ihrer Prozessarmut bei. L. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2026 hob die Instruktionsrichterin die am 27. Januar 2026 angeordnete Aussetzung des Vollzugs auf und hielt fest, die Gesuchstellenden hätten den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben.

E-555/2026 Das Gericht begründete seine Zwischenverfügung mit der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs. Einerseits hätten die Gesuchstellenden mutmasslich keine entschuldbaren Gründe dafür vorgebracht, weshalb sie die neu eingereichten Beweismittel nicht bereits im vorausgegangenen ordentlichen Verfahren hätten beibringen können. Andererseits seien die eingereichten Beweismittel mutmasslich nicht geeignet, die von ihnen im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe zu belegen. Im Weiteren dürfte auch das offensichtliche Vorliegen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses zu verneinen sein. M. Mit Eingabe vom 14. Februar 2026 beantragten die Gesuchstellenden, die Zwischenverfügung vom 6. Februar 2026 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Vollzug sei auszusetzen. Eventualiter sei die Frist für die Begleichung des Kostenvorschusses bis zum 20. März 2026 zu erstrecken. Zur Begründung führten sie gesundheitliche Probleme an und reichten dazu mehrere Beweismittel (Sprechstundenbericht sowie Termineinladungen des (…)spitals L._______, Medikamentenplan, Arztrezept, Blutdruckpass, sowie Überweisungsschreiben, alle aus den Jahren 2025 und 2026) nach. Ferner trugen sie vor, der Gesuchsteller sei rechtsunkundig und mit dem Asylverfahren sowie der deutschen Sprache nicht vertraut. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, ein für ihn nicht erhältliches Beweismittel im Asylverfahren nicht eingereicht zu haben. Das kolumbianische Urteil vom 16. März 20(…) sei ihm nie zugestellt worden. Es wäre die Aufgabe der Rechtsvertretung im Asylverfahren gewesen, die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen genügend umfangreich vorzunehmen und nach diesem Entscheid des Kassationshofes akribisch zu suchen. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, die von den Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2026 vorgetragenen Gründe enthielten keine neuen Elemente, welche die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2026 in einem neuen Licht erscheinen lassen könnten. Zudem seien sie im Wesentlichen rein appellatorischer Natur. Das Gericht halte auch nach erneuter umsichtiger Durchsicht der Akten an der vormaligen Einschätzung fehlender Prozessaussichten fest. Ferner dürften die vorgebrachten medizinischen Gründe nicht geeignet sein, Vollzugshindernisse zu begründen, zumal Kolumbien grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge.

E-555/2026 Die Gesuche um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2026 respektive um Erstreckung der Zahlungsfrist bis zum 20. März 2026 wurden abgewiesen, an der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2026 inhaltlich festgehalten und die Frist zur Zahlung des einverlangten Kostenvorschusses ausnahmsweise bis zum 27. Februar 2026 erstreckt. O. Am 24. Februar 2026 ging der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht ein. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Februar 2026 ersuchten die Gesuchstellenden um eine Fristansetzung zur Nachreichung einer deutschsprachigen Übersetzung des über 150-seitigen kolumbianischen Urteils vom 16. März 20(…). Gleichzeitig beantragten sie die Wiedererwägung der Aufhebung der am 27. Januar 2026 einstweilig verfügten Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zudem sei das Dispositiv der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2026 erneut in Wiedererwägung zu ziehen bzw. zu widerrufen und ihnen nach Bezahlung des Kostenvorschusses zu gestatten, das Urteil im Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten. Der Eingabe wurde ein Zahlungsbeleg für die Leistung des Kostenvorschusses beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E-555/2026 1.3 Nachdem über die Hauptsache direkt befunden werden kann, ist auf die weitere Instruktion des Revisionsverfahrens, insbesondere hinsichtlich des mit der Eingabe vom 26. Februar 2026 erneut gestellten Antrags um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Revisionsverfahrens, zu verzichten. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.). Als ausserordentliches Rechtsmittel darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren – ordentlichen – Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen einoder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. Das Revisionsverfahren dient ebenfalls nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt diese restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; NICO- LAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1). 2.2 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund zu nennen und die Rechtzeitigkeit des Begehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Ob das vorliegende Gesuch fristgerecht eingereicht wurde, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden

E-555/2026 Erwägungen offenbleiben, da darauf aus anderen Gründen ohnehin nicht einzutreten ist. 2.3 In ihrer Revisionseingabe vom 25. Januar 2026 machen die Gesuchstellenden den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Ein Eintreten auf ein Revisionsgesuch, in welchem dieser Revisionsgrund angerufen wird, setzt voraus, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel von der gesuchstellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bereits im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können und die späte Geltendmachung somit entschuldbar ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.2 und 3). 3. 3.1 Die Gesuchstellenden führen aus, dass sie ohne Verschulden erst nachträglich vom Urteil des Kassationshofs in Strafsachen der Republik Kolumbien vom 16. März 20(…) erfahren hätten. Der Gesuchsteller habe das Urteil überraschenderweise im Internet «gefunden» (S. 8 des Revisionsgesuchs). Das neue Beweismittel sei geeignet, die Asylrelevanz ihrer (bisherigen) Asylvorbringen zu begründen, wonach sie im Heimatland mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssten. 3.2 Diese Ausführungen überzeugen nicht. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller zufällig das Urteil im Internet habe finden können, legt nahe, dass das Beweismittel bei zumutbarer prozessualer Sorgfalt ohne Weiteres zu einem viel früheren Zeitpunkt, insbesondere während des ordentlichen Asylverfahrens – welches mit dem Urteil E-6629/2024 am 4. Dezember 2024 seinen Abschluss gefunden hat – hätte eingereicht werden können. Die blosse Behauptung, die Gesuchstellenden hätten von der Existenz des Urteils bis anhin nichts gewusst, stellt keine plausible, entschuldbare Erklärung für die erst im Revisionsverfahren erfolgte Nachreichung des Urteils dar. Die pauschale und nicht weiter belegte Behauptung der Gesuchstellenden, die Rechtsvertretung im ordentlichen Asylverfahren (Berner Beratungsstelle für Menschen in Not) habe mutmasslich aufgrund fehlender Spanischkenntnisse oder mangelnder Kenntnisse der politischen Verhältnisse in Kolumbien die Bedeutung des kolumbianischen Urteils verkannt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich die Gesuchstellenden gemäss ständiger Praxis die Handlungen und allfälligen Versäumnisse ihrer Rechtsvertretung anrechnen lassen müssen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3). Dessen ungeachtet handelt sich bei der besagten

E-555/2026 Rechtsberatungsstelle um eine im Asylrecht versierte, professionelle Organisation, von welcher erwartet werden konnte, dass sie die Tragweite des betreffenden Urteils hätte erkennen müssen, wenn daraus eine asylrechtliche Gefährdung der Gesuchstellenden abzuleiten gewesen wäre. Aktenwidrig erweist sich im Übrigen der Vorwurf der Gesuchstellenden, die Rechtsvertretung im ordentlichen Asylverfahren habe die Stellung des Gesuchstellers als Kronzeuge verkannt. Den Eingaben der damaligen Rechtsvertretung lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass sie über die Teilnahme der Gesuchstellenden am Zeugenschutzprogramm informiert war (vgl. SEM-Akt. […]-20/2). Nach dem Gesagten hätte das neu eingereichte kolumbianische Urteil aus dem Jahr 20(…) den Gesuchstellenden bereits im ordentlichen Verfahren bekannt sein müssen, weshalb ihnen bereits damals eine Berufung darauf möglich gewesen wäre. Dies gilt gleichermassen für die übrigen Beweismittel, zumal nicht ersichtlich ist und sich aus den Ausführungen der Gesuchsteller auch nicht schlüssig ergibt, weshalb sie diese nicht hätten früher einreichen können. Die verspätete Geltendmachung der neuen Tatsachen und Beweismittel ist somit nicht entschuldbar. 3.3 Ungeachtet der verspäteten Geltendmachung ist ergänzend festzuhalten, dass den neu angerufenen Tatsachen und Beweismitteln ohnehin die notwendige revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen wäre. Selbst bei rechtzeitiger Einreichung wären sie nicht geeignet, zu einem für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen. Angesichts der summarischen Informationen in der Revisionseingabe zu dessen Inhalt kann auf eine Übersetzung des kolumbianischen Urteils verzichtet werden. Der mit der Eingabe vom 26. Februar 2026 gestellte Antrag auf Einräumung einer Frist zur Übersetzung des über 150-seitigen kolumbianischen Gerichtsurteils ist somit abzuweisen, zumal die Gesuchstellenden eigenen Angaben zufolge seit Monaten im Besitz des Urteils sind und daher über hinreichend Zeit verfügten, um eine Übersetzung nachzureichen. Im Urteil E-6629/2024 wurde festgestellt, dass die Gesuchstellenden sich während mehreren Jahren im Zeugenschutzprogramm von Kolumbien befunden hätten. Sie hätten dabei Zugang zu staatlichem Schutz erhalten und diesen staatlichen Schutz auch in Anspruch genommen, bevor sie das Zeugenschutzprogramm (im Jahr 20[…]) und ihr Heimatland freiwillig

E-555/2026 verlassen hätten. Durch ihre Aufnahme im Zeugenschutzprogramm sei ersichtlich, dass die kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien. Weiter wurde erwogen, es sei davon auszugehen, dass die kolumbianischen Behörden die Gesuchstellenden auch schützen könnten, wenn die in der Beschwerde genannten Personen (G._______, J._______ und K._______) aus dem Freiheitsvollzug entlassen und die Gesuchstellenden identifiziert worden seien. Im Revisionsgesuch wird nicht dargelegt, inwiefern das nachgereichte kolumbianische Urteil den im Urteil E-6629/2024 rechtkräftig festgestellten grundsätzlichen Schutzwillen und die grundsätzliche Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden in Frage stellen sollte. Auch die weiteren, mit dem Revisionsgesuch nachgereichten und vor dem angefochtenen Urteil vom 4. Dezember 2024 entstandenen Fotoaufnahmen des Gesuchstellers sowie die Zeitungsartikel zu den Taten des Kongressabgeordneten und dem Prozess vor dem Kassationshof für Strafsachen in Kolumbien lassen keine direkten Rückschlüsse auf eine Gefährdungssituation der Gesuchstellenden zu und vermögen die Einschätzung des Gerichts in seinem Urteil E-6629/2024 vom 4. Dezember 2024 nicht als ursprünglich falsch erscheinen zu lassen. 3.4 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern die gesuchstellende Person muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 mit Verweis auf: Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). Dies ist vorliegend zu verneinen. Mit dem Revisionsgesuch und den im Verlauf des Revisionsverfahrens nachgereichten Eingaben wird weder eine den Gesuchstellenden offensichtlich drohende Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen schlüssig dargelegt, noch ist eine solche aufgrund der Akten erkennbar. 3.5 Bei den mit Eingabe vom 14. Februar 2026 eingereichten medizinischen Unterlagen (Sachverhalt oben, Ziffer IV Bst. M) handelt es sich um Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil des

E-555/2026 Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2024 entstanden sind. Somit sind sie bereits deshalb einer Revision nicht zugänglich (vgl. BVGE 2013/22). Gleichwohl vermögen sie mutmasslich ebenfalls kein Vollzugshindernis zu begründen, zumal Kolumbien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-5208/2024 vom 4. September 2024 E. 7.3.2). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel als verspätet zu qualifizieren sind und eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen wurde, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-555/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer

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