Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5544/2011 Urteil v om 1 . Februar 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…) und deren Kind C._______, Geburtsdatum aus den Akten nicht feststellbar, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. August 2011 / N (…).
E5544/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Indigene des Volkes D._______ und Staatsangehörige Kolumbiens aus (...) im Departement (...), reichten am 19. Dezember 2008 (Datum Eingang bei der Botschaft) auf der schweizerischen Botschaft in Bogotá ein Asylgesuch ein. In einem Schreiben vom 15. Januar 2009 forderte die schweizerische Botschaft die Beschwerdeführenden auf, weitere Angaben zu ihrem Asylgesuch zu machen, und stellte ihnen einen Fragebogen zu. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführenden die Beantwortung der gestellten Fragen ein und liessen der Botschaft gleichzeitig umfangreiche Dokumente (darunter zahlreiche Bestätigungen verschiedenster Organisationen und Behörden bezüglich des Verfolgungsrisikos und der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den D._______ sowie Zeitungsartikel über Attentate und Übergriffe der "Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia" [FARC] etc.) als Beweismittel zukommen. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass sie als Mitglieder – und der Beschwerdeführer insbesondere als Führer – der indigenen Gruppe der D._______ von der FARC und in letzter Zeit auch von den Paramilitärs landesweit verfolgt würden. B. Mit Überweisungsschreiben vom 10. März 2009 (Eingang beim BFM am 18. März 2009) schickte die schweizerische Botschaft in Kolumbien das Asylgesuch der Beschwerdeführenden an das BFM in der Schweiz und hielt darin fest, dass aus Kapazitätsgründen eine Anhörung der Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen sei, diese von der FARC verfolgt würden, jedoch keine national bekannten Persönlichkeiten seien, keine Beziehung zur Schweiz hätten und keine der Landessprachen (der Schweiz) sprächen. C. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 (Eingang bei der Botschaft: 6. November 2009) gelangten die Beschwerdeführenden mit weiteren Ausführungen und Dokumenten (darunter namentlich ein Schreiben der FRENTE21FARCEP vom September 2009, den Beschwerdeführer betreffend, eine Bestätigung der kolumbianischen Behörden "Defenseria del Pueblo" vom 21. Oktober 2009 darüber, dass der Beschwerdeführer
E5544/2011 Leader der D._______ sei, sowie weitere Schreiben der Behörden bezüglich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den D._______ und deren Unterstützung resp. Gefährdung) an die schweizerische Botschaft. Diese Eingabe wurde am 13. November 2009 an das BFM weitergeleitet. D. Die Beschwerdeführenden wandten sich in einem Schreiben vom 7. Mai 2010 (Eingang bei der Botschaft am 31. Mai 2010) erneut an die schweizerische Vertretung in Bogotá und reichten weitere Dokumente (darunter eine Bestätigung der "Organizacion Nacional Indigena de Columbia", ONIC, vom 10. Mai 2010) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 führte die Vorinstanz aus, dass sie aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der diesem beigelegten ausführlichen Dokumentation den Sachverhalt als erstellt und eine Anhörung auf der Botschaft als nicht nötig erachte. Weiter beabsichtige sie, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zu verweigern. Dazu wurde den Beschwerdeführenden mit Fristansetzung (innert 30 Tagen ab Erhalt) das rechtliche Gehör erteilt. Den Eingang der entsprechenden Stellungnahme wartete das BFM nicht ab, sondern nahm fälschlicherweise die Eingabe vom 7. Mai 2010 als Stellungnahme der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs entgegen. F. Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 (von der schweizerischen Botschaft versandt am 8. Juli 2010) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreisebewilligung in die Schweiz. Zur Begründung hielt sie fest, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). G. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Eingabe der Beschwerdeführenden vom 28. Juni 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft am 7. Juli 2010), mit der weitere Ausführungen gemacht und Dokumente – allesamt in spanischer Sprache – eingereicht wurden.
E5544/2011 H. Mit Urteil vom 24. Januar 2011 (E5752/2010) hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 24. Juni 2010 erhobene Beschwerde – datiert vom 21. Juli 2010 (gleichentags bei der Botschaft eingegangen) – gut, hob die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 auf und wies die Vorinstanz an, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. Dabei wurde festgestellt, dass die vorinstanzliche Aktenführung als offenkundig mangelhaft bezeichnet werden müsse, da die Akten weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgeführt worden seien. Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, weil sie ihre Verfügung während laufender Frist zur Stellungnahme erlassen und die Eingabe der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht abgewartet habe. Zudem seien sämtliche Eingaben und Dokumente der Beschwerdeführenden in spanischer Sprache verfasst; weder seien aber die Beschwerdeführenden aufgefordert worden, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht Übersetzungen in eine Amtssprache einzureichen, noch sei für die Übersetzung – wenigstens der wesentlichen Passagen – der Dokumente gesorgt worden; dadurch sei die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt worden. I. Es befinden sich weitere, als "Zusatzinformation" im Aktenverzeichnis betitelte, Dokumente bei den Akten, bei denen unklar ist, mit welcher Eingabe sie erfolgt sind; so das Aktenstück A21/26, in welchem diverse spanischsprachige Beweisunterlagen mit einer BostitchKlammer zusammengeheftet sind. Etliche Aktenstücke sind sodann nicht paginiert (diverse Schreiben des kolumbianischen Innen und Justizministeriums, teils datiert, teils undatiert, teils mit Übersetzungen; ein spanischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers, adressiert an (...), Fiscalìa General de la Nación, datiert vom 20. April 2011, ohne Übersetzung). J. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 ersuchte das BFM den schweizerischen Botschafter in Bogotá, mit den Beschwerdeführenden eine mündliche Anhörung gemäss dem aufgeführten Fragenkatalog durchzuführen sowie diese zur Einreichung zweier Dokumente samt Übersetzung aufzufordern (vgl. A20/4).
E5544/2011 K. Am 19. Mai 2011 wurden die Beschwerdeführenden angehört (A22/4). Die schweizerische Botschaft in Bogotá leitete das spanische Anhörungsprotokoll am 26. Mai 2011 an das BFM in der Schweiz weiter unter Beifügung einer "Beurteilung" durch die zuständige Sachbearbeiterin. Auf den Inhalt des Schreibens wird in den Erwägungen eingegangen. L. Am 15. Juni 2011 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft: 16. Juni 2011) reichten die Beschwerdeführenden mit spanischsprachiger Eingabe die verlangten Übersetzungen der Dokumente (Dokumente des Innen und Justizministeriums, teils undatiert, teils datiert vom 11. Juni 2010, betreffend die Aufnahme ins Schutzprogramm) bei der Botschaft in Bogotá ein. Diese Eingabe wurde dem BFM am 20. Juni 2011 weiter geleitet. M. Am 10. August 2011 (gemäss Empfangsbestätigung "Acuso de Recibo" am 28. August 2011 eröffnet) verfügte das BFM, den Beschwerdeführenden werde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihre Asylgesuche würden abgelehnt. N. Mit vom 21. September 2011 datierter deutschsprachiger Eingabe (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft am 28. September 2011) fochten die Beschwerdeführenden diesen Entscheid an und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. O. Auf die Begründung der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
E5544/2011 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die angefochtene Verfügung vom 10. August 2011 wurde den Beschwerdeführenden gemäss dem sich in den Akten befindenden "Empfangsschein" (Acuso de Recibo) am 28. August 2011 zugestellt; die Beschwerdeschrift ging bei der Botschaft am 28. September 2011 – und damit fristgerecht – ein. Im Übrigen ist die Beschwerde formgerecht verfasst, die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde auch legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
E5544/2011 Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, einer asylsuchenden Person die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5. 5.1. Die Behörde ist aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegen zu nehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen). Der Entscheid ist sodann zu begründen; die Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl diese als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Dies wiederum ist nur dann möglich, wenn alle wesentlichen Aktenstücke – zumindest in übersetzter
E5544/2011 Form – in einer Amtssprache vorliegen. Die verfügende Behörde muss sich indes nicht explizit mit jedem Vorbringen und jeder rechtlichen Rüge auseinandersetzen; vielmehr darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). 5.2. Gemäss gefestigter Rechtspraxis obliegt der Verwaltung auch eine Aktenführungspflicht, da diese das Gegenstück zum ─ Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden ─ Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person darstellt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477). Die Akten sind somit grundsätzlich von Anfang an in chronologischer Reihenfolge abzulegen und beim Eingang eines Akteneinsichtsgesuchs beziehungsweise spätestens bei Entscheidfällung durchgehend zu paginieren, wobei in der Regel auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches sämtliche Eingaben des Verfahrens chronologisch auflistet (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011 [2C_327/2010] mit weiteren Hinweisen). 6. Mit Urteil vom 24. Januar 2011 (vgl. Bst. H) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, weil sie keine mündliche Anhörung durchgeführt hatte und die Akten in unpaginierter Form belassen habe. Weiter wurde festgehalten, dass aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien von Asylsuchenden verlangt werden könne, für die Übersetzung ihrer fremdsprachigen Dokumente besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG). Falls das BFM auf diesen Hinweis verzichte, obliege es ihm, im Rahmen einer gehörigen Dossierführung jedenfalls jene Schriftstücke, die für die Beurteilung der Sach und Rechtslage von Bedeutung seien – zumindest in summarischer Weise – von Amtes wegen zu übersetzen. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden aber weder unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, sich um Übersetzungen der Dokumente und Eingaben zu bemühen, noch habe sie selbst für die Übersetzungen – wenigstens der wesentlichen Passagen – gesorgt (vgl. Urteil vom 24. Januar 2011, E5752/2010, E. 4). 7. 7.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz seither den ihr obliegenden Verfahrenspflichten nachgekommen ist, da diesbezügliche Verletzungen allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_319%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-473%3Ade&number_of_ranks=0#page473 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_319%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-473%3Ade&number_of_ranks=0#page473 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_319%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-473%3Ade&number_of_ranks=0#page473 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_319%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-473%3Ade&number_of_ranks=0#page473 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_319%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-473%3Ade&number_of_ranks=0#page473 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_319%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-473%3Ade&number_of_ranks=0#page473 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_319%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-473%3Ade&number_of_ranks=0#page473
E5544/2011 7.2. 7.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ihre Akten zwar paginiert hat; dies jedoch nur teilweise und nicht immer in chronologisch nachvollziehbarer Weise. So finden sich beispielsweise im Aktenverzeichnis als "Zusatzinformation" betitelte Dokumente, bei denen nicht klar ist, mit welcher Eingabe sie erfolgten (A21/26). Gewisse Dokumente bleiben sodann unpaginiert (vgl. oben Bst. I), womit erstellt ist, dass die Vorinstanz ihrer Paginierungspflicht noch immer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist. 7.2.2. Das BFM hat die Beschwerdeführenden durch die Schweizer Botschaft nunmehr persönlich anhören lassen, womit es dieser grundsätzlichen Pflicht, die der Sachverhaltserstellung dient, nachgekommen ist. Dabei fällt aber auf, dass das Anhörungsprotokoll ausschliesslich in spanischer Sprache vorliegt (A22/4) und auch keine Zusammenfassung in einer Amtssprache vorliegt. Gemäss dem Schreiben des BFM an die Schweizer Botschaft vom 3. Mai 2011 (A20/4; vgl. oben Bst. J) sollten diverse Fragen betreffend die Wohnorte der Beschwerdeführenden in den letzten Jahren, betreffend die Verfolgung durch paramilitärische Gruppierungen sowie betreffend das Schutzprogramm, in welches die Beschwerdeführenden aufgenommen sind, gestellt werden. Die entsprechenden Antworten der Beschwerdeführenden sind auf insgesamt drei engbeschriebenen Textseiten protokolliert; zusätzlich liegt eine einseitige handschriftliche Ergänzung zum Protokoll vor. Alle Texte liegen nur in spanischer Sprache vor (vgl. A22/4); eine des Spanischen nicht mächtige Person kann sich über die Vorbringen kein seriöses Bild machen. Dem Gericht ist somit auch eine seriöse Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung nicht möglich. Anstelle einer Übersetzung der Aussagen der Beschwerdeführenden befindet sich bei den Akten lediglich eine von der zuständigen Person bei der schweizerischen Botschaft verfasste Einschätzung vom Umfang weniger Zeilen (A23/1), welche persönliche Einschätzungen nicht der Vorbringen, sondern der Person des Beschwerdeführers beinhaltet, die in einer gänzlich subjektiven, teils verletzendabschätzigen Art ausfallen und offenkundig fehl am Platz sind. Weiter wird die Einschätzung vertreten, wenn der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten einstellen würde, wäre er nicht gefährdet ("Il me donne l'impression que s'il cessait ses activités, il ne serait plus persécuté."). Auch diese Anmerkung –
E5544/2011 beziehungsweise die Überlegung, wonach eine Person, die Verfolgung aufgrund ihres politischen Engagements geltend macht, der Verfolgung ja jedenfalls durch Aufgabe der politischen Aktivitäten entgehen könne – ist in einem flüchtlingsrechtlichen Kontext ganz offenkundig verfehlt (vgl. statt vieler WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 88 f.). 7.2.3. Hinsichtlich der Pflicht, die Akten in eine Amtssprache zu übersetzen oder übersetzen zu lassen, ist sodann festzustellen, dass lediglich einzelne der zahlreichen eingereichten Dokumente in eine Amtssprache übersetzt vorliegen. Aus den übersetzten Dokumenten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige der D._______ in das Schutzprogramm der Regierung aufgenommen worden sind; es wird sodann Bezug genommen auf eine Risikoanalyse ("Estudio de Nivel de Riesgo") für im Schutzprogramm stehende Personen, und für die Beschwerdeführenden wird diesbezüglich das Resultat "spéciale" bzw. "extraordinaire" festgestellt (vgl. Dokument des kolumbianischen Innen und Justizministeriums vom 11. Juni 2010). Alle anderen eingereichten Beweismittel liegen allesamt jedoch ausschliesslich in spanischer Sprache bei den Akten, obwohl dieser Umstand im selben Verfahren bereits mit Urteil vom 24. Januar 2011 gerügt worden ist. Daher ist nochmals festzuhalten, dass es sich nicht nachvollziehen lässt, wie und aufgrund welcher Überlegungen das BFM sich in diesem fast ausschliesslich spanischsprachigen Dossier seine Meinung hat bilden können. Auch eine Würdigung der vorliegenden Beweisunterlagen im Hinblick darauf, ob sie als wesentlich zu erachten seien (vgl. Art. 32 VwVG), bedingt vorab, dass zumindest summarisch festgestellt werden kann, worauf sich ein Beweismittel bezieht und um was es sich dabei handelt. Aus den Eingaben in den Vorakten, die nicht in eine Amtssprache übersetzt vorliegen, lassen sich für eine Person, die des Spanischen nicht mächtig ist, die entscheidrelevanten Informationen nicht entnehmen, womit für das Gericht eine sachgerechte Beurteilung des Sachverhaltes und der angefochtenen Verfügung nicht möglich ist. Es kann offenkundig nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern. Ausserdem hätte das BFM die eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest summarisch würdigen müssen. In der angefochtenen Verfügung wird dazu aber lediglich ausgeführt wird, die eingereichten Beweismittel vermöchten an den Erwägungen nichts zu ändern, ohne dass überhaupt erwähnt wird, um was für Dokumente es sich dabei handelt.
E5544/2011 7.2.4. Zur materiellen Begründung des ablehnenden Entscheides stellt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden würden zwar darlegen, dass sie von der FARC verfolgt würden. Da es sich bei ihnen jedoch nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, sei ihnen zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil Kolumbiens niederzulassen, zumal sie sich seit mehreren Jahren ununterbrochen in Bogotá aufhalten würden; daher bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Im Übrigen sei es ihnen zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, wie beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens. Die meisten Staaten Südamerikas hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und würden sich gemäss Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. Im Übrigen würden die Beschwerdeführenden keine besonderen Beziehungen zur Schweiz geltend machen. An diesen Erwägungen würden auch die weiteren eingereichten Beweismittel nichts ändern. Das Bundesverwaltungsgericht teilt namentlich die Einschätzung, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei vorhanden, nicht. Diesbezüglich ist namentlich nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz begründungslos davon ausgeht, es handle sich bei den Beschwerdeführenden nicht um national bekannte Persönlichkeiten. Diesbezüglich hätte sich vorliegend zumindest eine Würdigung des oben erwähnten Beweismittels vom 11. Juni 2010 (betreffend Risikoanalyse und Feststellung eines ausserordentlichen Risikos bei den Beschwerdeführenden) aufgedrängt. 7.3. Damit hat die Vorinstanz die ihr obliegende Pflicht, die wesentlichen Sachverhaltselemente festzustellen und zu würdigen, mit ihrer Verfügung vom 24. Juni 2010 verletzt, indem sie es unterliess, die Beschwerdeführenden aufzufordern, ihre Eingaben zu übersetzen, oder selber für eine Übersetzung zumindest der zentralen Passagen zu sorgen, indem sie ihrer Paginierungspflicht noch immer nicht in der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist und indem sie die Beweismittel nicht einmal summarisch würdigte. 8. Es stellt sich nun die Frage, ob die festgestellten Verletzungen geheilt werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie dies schon ständige Praxis der ARK war – davon aus, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl.
E5544/2011 Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und die beschwerdeführende Person sich dazu hat äussern können, wobei nicht von Belang ist, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (zur Heilung von Verfahrensmängeln vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5, 2008/47 E. 3.3.4, je mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund vorgängiger Verfahrensverletzungen veranlasst war, den bereits in dieser Sache ergangenen Asylentscheid des BFM vom 24. Juni 2010 mit Urteil vom 24. Januar 2011 zu kassieren, beruhen die vorliegend erneut festgestellten Verfahrensverletzungen nicht auf einem Versehen, sondern stellen eine gehäufte unsorgfältige Verfahrensführung dar. Dies wiegt schwer, da es hier um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht. Die bisher unterlassenen Vorkehren sind auch nicht nachgeholt worden; der Sachverhalt ist derzeit nicht hinlänglich erstellt, und es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt entginge den Beschwerdeführenden dadurch eine Rechtsmittelinstanz. Aufgrund des Gesagten kommt vorliegend eine Heilung nicht in Betracht. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angezeigt ist, ist die angefochtenen Verfügung zu kassieren. 10. 10.1. Die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen führen indessen nicht automatisch dazu, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bereits zu bewilligen wäre. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland einer aktuellen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind.
E5544/2011 10.2. In der deutschsprachigen Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, dass er und seine Frau zwar in das Schutzprogramm der Regierung, namentlich des staatlichen Büros für Menschenrechte aufgenommen worden seien, dass die entsprechenden Massnahmen jedoch nur sehr dürftig und auf das Minimum reduziert seien. So habe das Innenministerium ihnen eine kugelsichere Weste, eine finanzielle Unterstützung und ein monatliches Mobiltelefonguthaben zur Verfügung gestellt. Dieses Schutzprogramm biete jedoch keine ausreichenden Garantien, ihre körperliche Integrität zu schützen, es sei vielmehr eine Verspottung für die vom Tod bedrohten Menschen. Die Verfolgung gehe durch illegal bewaffnete Gruppen weiter. Das Dekret, auf welchem das Schutzprogramm basiere, diene lediglich dazu, auf internationaler Ebene glaubhaft zu machen, dass der kolumbianische Staat bedrohte Menschen schütze. Die Morddrohungen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Position als Führer der D._______ erhalten, wodurch er gezwungen worden sei, das Departement (...) zu verlassen und nach Bogotá zu flüchten. Auch dort sei die Sicherheitslage prekär. Sie seien gezwungen gewesen, mehrmals umzuziehen. Er könne aber nicht sein ganzes Leben damit verbringen, sich andauernd zu verstecken und zusammen mit seiner Frau und [dem Kind] immer wieder flüchten zu müssen, nur deshalb, weil seine Denkweise nicht akzeptiert werde. Obwohl sein Gefährdungsprofil nicht so hoch sei, würde sich ihre Sicherheitslage durch einen Wohnortwechsel nicht verbessern, da die D._______ auf nationalem Gebiet zum militärischen Ziel erklärt worden seien. Die bewaffneten Gruppen würden die Informationen und Listen mit allen Einheiten und urbanen Zellen der FARC so handhaben, dass niemand entwische; er und seine Familie würde sich daher der Gefahr aussetzen, eliminiert zu werden. Ihr Sicherheitsproblem sei sehr heikel, da sie nicht nur von den FARC, sondern auch von den Paramilitärs verfolgt würden. Auf diese Verfolgung seitens der Paramilitärs habe er bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 und 7. Mai 2010 hingewiesen. Die Flucht in ein lateinamerikanisches Land sei auch keine Lösung, weil der Konflikt die Grenzen überschritten habe, sie weiterhin in der ganzen Region schutzlos ausgeliefert wären und nicht in Frieden leben könnten. 11. Die Stichhaltigkeit dieser Vorbringen – wonach der kolumbianische Staat die Beschwerdeführenden nur unzulänglich schützen wolle und könne – lässt sich bei der derzeitigen unvollständigen sachverhaltsmässigen Aktenlage nicht seriös überprüfen. Immerhin darf festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden in einem Schutzprogramm aufgenommen
E5544/2011 sind. Es wird der Vorinstanz obliegen, die Fragen der Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden ebenso wie die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend eine angeblich grenzüberschreitende Gefährdung auch in den Nachbarstaaten Kolumbiens nach korrekter Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Würdigung aller entscheidrelevanten Beweisunterlagen zu beantworten. 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. August 2011 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, das Anhörungsprotokoll und die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu übersetzen oder übersetzen zu lassen, von den vorliegenden Beweisunterlagen zumindest einen summarischen Überblick, um was es sich handelt, zu erstellen, damit deren Erheblichkeit beurteilt werden kann, und in der Sache neu zu entscheiden. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden – trotz Obsiegens – mangels rechtlicher Vertretung nicht zuzusprechen (Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite).
E5544/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 10. August 2011 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogotá. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: