Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5543/2010
Urteil v o m 2 0 . November 2012 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 / N (…).
E-5543/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Türkei, reichte am 31. Juli 2007 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 verweigerte das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens, maximal bis zum 14. August 2007, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Am 3. August 2007 fand am Flughafen eine erste Befragung statt und am 10. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 13. August 2007 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs. B. Am 21. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt und am 31. August 2007 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. C. Das BFM ersuchte die schweizerische Vertretung in der Türkei am 27. Januar 2010 um Abklärung verschiedener Fragen. Die Vertretung antwortete am 22. Februar 2010. Am 3. März 2010 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung, das sie mit Stellungnahme vom 12. April 2010 wahrnahm. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 – eröffnet am 8. Juli 2010 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 3. August 2010 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin unzulässig und unzumutbar sei. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
E-5543/2010 F. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Weiter gab es dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG statt und bestellte Rechtsanwalt Peter Frei als amtlichen Anwalt. Im Übrigen wurde ihr eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. G. Am 17. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. Mit Schreiben vom 9. September 2010 ersuchte sie um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel. Mit Eingabe vom 20. September 2010 reichte sie innert erstreckter Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel ein. Am 30. September 2010 gab sie einen ärztlichen Bericht zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2010 wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht. In ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu am 11. Januar 2011 vernehmen. I. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten und ersuchte um Übermittlung der Eingabe an das BFM im Sinne eines Gesuchs um Bewilligung des Kantonswechsels. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es nicht Sache des Gerichts sei, eine Eingabe als Gesuch dem BFM zu übermitteln. J. Am 27. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Kantonswechsel beim BFM ein, das mit Verfügung vom 14. September 2012 abgelehnt wurde. Eine dagegen erhobenen Beschwerde vom 8. Oktober 2012 ist zur Zeit beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängig.
E-5543/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Sachverhalt liegt insoweit ausser Streit, als die Beschwerdeführerin sich als Achtzehnjährige einer arrangierten Heirat entzog und im Jahre (…) sich den Guerillas der PKK in den Berge Nordiraks angeschlossen hat. Nach einer Verletzung infolge eines Luftangriffs ist sie im Jahre (…) aus der PKK ausgestiegen und hat bis (…) in Syrien gelebt. Alsdann begab sie sich ins Flüchtlingslager Maxhmur im Irak und lebte schliesslich in Diaana (Irak), bis sie (…) in die Schweiz geflüchtet ist. Umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland behördlich gesucht wird und ihr wegen der PKK Vergangenheit oder aus anderen Gründen eine asylrelevante Verfolgung droht. 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung zum einen damit, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei im Jahre (…) den PKK-Guerillas beigetreten, und sie habe eine politische und militärische Ausbildung durchlaufen. Die PKK gelte in der Schweiz zwar nicht als terroristische Organisation, jedoch stehe fest, dass sie zur Umsetzung ihrer Ziele seit Jahren massive Gewaltakte verübten, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Unter diesen Voraussetzungen sei die strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die PKK im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang Mit-
E-5543/2010 glied der PKK gewesen und habe deren Ziele als Guerilla in den Bergen sowohl logistisch wie auch als Ausbildnerin qualifiziert unterstützt. Daher erscheine eine allfällige strafrechtliche Verfolgung rechtsstaatlich legitim. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien daher nicht asylrelevant. Zum anderen stellt die Vorinstanz fest, die Abklärung durch die Schweizer Botschaft habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weder lokal noch national gesucht werde. Es bestehe kein Datenblatt und auch kein Passverbot. Die Beschwerdeführerin gelte gegenüber den türkischen Behörden formal als unbescholten. Im Folgenden wurden in der angefochtenen Verfügung die Befürchtungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben, die sie in ihrer Stellungnahme zur Botschaftsabklärung geäussert hat: Sie befürchte, dass sie wegen der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara Behelligungen durch die türkischen Behörden zu gewärtigen habe werde. Ob bei den türkischen Behörden tatsächlich kein Datenblatt bestehe, könne sie nicht überprüfen. Sie sei weiterhin überzeugt davon, dass sie in der Türkei gesucht werde. Unmittelbar nach ihrem Beitritt zur PKK sei ihre Mutter von den lokalen Sicherheitskräften unter Druck gesetzt und zu ihrem Verbleib befragt worden. Die in B._______ lebende Schwester sei in den Jahren (…) und (…) von den dortigen Behörden ebenfalls befragt worden. Im Jahre (…) habe eine unbekannter Anrufer ihrer Mutter erklärt, sie solle sich in Acht nehmen, das Telefon werde überwacht. Da sie seit (…) Jahren die Türkei nicht mehr betreten habe, nehme sie an, dass keine gerichtlichen Strafverfahren gegen sie geführt werden. Hierzu stellt die Vorinstanz fest, dass es allgemein und im vorliegenden Fall keinen Anlass gebe, an den seit Jahren zuverlässigen Abklärungsresultaten der Schweizer Vertretung in Ankara zu zweifeln. Zudem gehe die Vertretung in Ankara bei ihren Abklärungen diskret vor, um jede Gefährdung der Betroffenen zu vermeiden. Die Annahme, dass aufgrund ihrer (…)-jährigen Landesabwesenheit keine Strafuntersuchung gegen sie hätte eingeleitet werden können, sei tatsachenwidrig. Würde tatsächlich etwas gegen sie vorliegen, hätten die türkischen Behörden einen Abwesenheitshaftbefehl gegen sie erlassen. Des Weiteren handle es sich bei den gegen ihre Angehörigen gerichteten Reflexverfolgungsmassnahmen zunächst um unbewiesene Behauptungen. Einen wesentlichen Teil dieser Massnahmen bringe die Beschwerdeführerin in Verbindung mit ihrem Bruder, der ebenfalls PKK-Guerilla gewesen und dessen (…)-Tod in den Medien verbreitet worden sei.
E-5543/2010 Aus diesen Gründen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen nicht asylrelevant seien und kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, die behauptete Verfolgungsgefahr werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerdeschrift, dass die Schweiz die PKK nicht auf ihrer Liste der als terroristisch einzustufenden Organisationen führe. Auch das Bundesverwaltungsgericht stufe die PKK in seiner Rechtsprechung nicht als terroristische Organisation ein. Die Vorinstanz nenne keine nachvollziehbaren und plausiblen Gründe, welche für eine Änderung der jahrelangen Praxis spreche. Sie verletze damit die Begründungspflicht, weil sie nach dem Grundsatz "inclusion before exclusion" zuerst den Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft vor einem Ausschluss hätte prüfen und substantiiert begründen müssen. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, einen kausalen Tatbeitrag im Hinblick auf ein konkretes Delikt nachzuweisen, was nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich sei. Ein solcher lasse sich nicht annehmen. Die Unterstützungstätigkeiten der Beschwerdeführerin könnten nach dem hiesigen Strafrechtsverständnis nicht als Delikte betrachtet werden. Im Falle, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihrer habhaft würden, hätte sie mit einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren zu rechnen. Eine Verurteilung wegen Hilfeleistung und Unterstützung der PKK zur Standardstrafe von drei Jahren und neun Monaten habe jeweils für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft "genügt", weshalb die Rechtssicherheit und der Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Spiel stünden. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme zur Botschaftsabklärung und reicht eine Aufzeichnung einer Fernsehsendung auf DVD als neues Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um eine Reportage über ein von der Frauenorganisation der PKK im Jahre (…) veranstaltetes Seminar, das beim (...) (an einem unbekannten Datum) ausgestrahlt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Aufzeichnung erkennbar und davon überzeugt, dass die türkischen Sicherheitskräften sie aufgrund dessen als PKK-Angehörige identifiziert hätten. Ihr Bruder sei ebenfalls PKK Mitglied gewesen und die Medien hätten über dessen (...) Tod berichtet. Diese mediale Aufmerksamkeit habe auch für die Beschwerdeführerin zu Problemen geführt. Die übrigen Familienbehörden seien von Sicherheitskräften aufgesucht und nach ihrem Verbleib befragt worden. Darüber hinaus sei es nicht unrealistisch beziehungsweise geradezu naheliegend, dass sie auch von Seiten der Stammesangehörigen, die durch
E-5543/2010 ihre Flucht vor der Eheschliessung entehrt seien, mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus fliesst die Pflicht der Behörden, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 4.2 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb sie die Vorbringen für nicht asylrelevant erachtet. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sehr wohl möglich. Dass die Vorinstanz sich einer doppelten Begründung bedient hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft zu, dass ihre (erste) Argumentation von der publizierten Rechtsprechung insoweit abweicht, als sie ausführt, eine allfällige strafrechtliche Verfolgung wegen qualifizierter Unterstützung der PKK sei im Kern rechtsstaatlich legitim (vgl. dazu grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7 S. 79 ff.). Ob dies zu einer Bundesrechtsverletzung führen würde, kann offen bleiben. Denn unabhängig davon legt die Vorinstanz in einer separaten Begründung dar, weshalb sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführerin drohe keine beachtliche Verfolgungsgefahr, was nachfolgend zu prüfen ist. Der Begründungspflicht ist die Vorinstanz jedenfalls hinreichend nachgekommen. 5. 5.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid
E-5543/2010 dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.3 5.3.1 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Türkei – neben dem eigentlichen Strafregister ("Adli Sicil") – auf nationaler Ebene seit längerer Zeit ein zentrales EDV-unterstütztes Registrierungssystem, das so genannte Allgemeine Informationssystem ("Genel Bilgi Toplama Sistemi", GBTS), unterhalten. Diese Datenbank beinhaltet Einträge über
E-5543/2010 Einzelpersonen und wird nach den vorliegenden Berichten durch den Dienst für Auskünfte über Schmuggel und Informationsverwaltung der Nationalen Polizei verwaltet. Im GBTS werden Informationen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie gesammelt und weitergeleitet werden; namentlich werden Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder standen. Daneben sollen dem GBTS beispielsweise auch Angaben über Ausreiseverbote, militärstrafrechtliche Delikte und gewisse Steuervergehen zu entnehmen sein (BVGE 2010/9 E. 5.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Grenze der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorliegens eines politischen Datenblattes in der Regel als erreicht (BVGE, a.a.O., E. 5.3.4 und E. 5.3.5 S. 122). 5.3.2 Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass kein Datenblatt der Beschwerdeführerin besteht. Weder war sie Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt noch wurde sie als politisch unbequeme Person registriert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Botschaftsabklärung in Ankara zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungen nicht mit der nötigen Diskretion erfolgt wären, lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden auch in der Beschwerde nicht genannt. Damit liegt ein objektives gewichtiges Beweismittel vor, welches klar gegen die Annahme spricht, die Beschwerdeführerin werde in ihrem Heimatland polizeilich gesucht. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, hinreichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung darzutun. Das Vorbringen, bei Familienangehörigen seien polizeiliche Erkundigungen durchgeführt worden, ist eine Aussage, die durch keinerlei Belege gestützt wird. Selbst wenn solche Erkundigungen stattgefunden hätten, liesse sich nicht annehmen, die Polizei habe die Beschwerdeführerin wegen ihres Engagements für die PKK gesucht. Die Erkundigungen stehen nämlich ihren eigenen Angaben zufolge im Zusammenhang mit ihrem Bruder und dessen PKK Mitgliedschaft und nicht aufgrund eines persönlichen Verdachts gegenüber der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass sie sich seit langem nicht mehr in der Türkei aufhält, darauf schliessen, dass ihr Verbindungen zur PKK unterstellt werden, sind doch unzählige Erklärungen für einen Auslandsaufenthalt möglich.
E-5543/2010 Eine behördliche Suche lässt sich auch aus der eingereichten Fernsehaufzeichnung nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin mag darauf erkennbar sein, sie wird aber nicht namentlich erwähnt. Vor allem aber muss die Ausstrahlung des (…) gedrehten Videos Jahre zurück liegen. Wenn die türkischen Behörden von der Ausstrahlung überhaupt je Kenntnis genommen haben, was höchst fraglich erscheint, so wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie ein Datenblatt errichtet hätten. Ein solches existiert nachweislich nicht. Demnach lässt sich nicht annehmen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Vergangenheit in den Fokus der türkischen Strafverfolgungsbehörde gerückt. 5.3.3 Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, es drohe ihr wegen der Flucht vor der arrangierten Heirat eine asylrechtlich relevante Verfolgung, kann nicht geteilt werden. Dass nach all den Jahren eine Rachebedürfnis von Seiten der Familie des verschmähten Bräutigams bestehe, lässt sich heute, wenn ein solches je bestanden haben sollte, nicht ausmachen. Abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, der Konfrontation aus dem Weg zu gehen und sich an einem anderen Ort der Türkei niederzulassen. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine asylrechtlich relevanten Verfolgung droht. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
E-5543/2010 Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung auf Unzumutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer unabwendbaren existentiellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie dort in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Dem Wegweisungsvollzug stehen jedoch vorliegend individuelle Gründe in der Person der Beschwerdeführerin entgegen. Nach dem psychiatrischen Bericht von
E-5543/2010 Dr. med. C._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie vom 22. Februar 2012 leidet sie an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD-10 F. 62.0 mit aktuell noch schweren depressiven und posttraumatischen Symptomen. Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass die Behandlung eines traumatisierten Menschen einen für diese Person sicheren Ort benötige, der bei der Bearbeitung des Traumas Stabilität gebe. Eine Rückkehr in die Heimat sei (medizinisch) nicht zu verantworten (Gerichtsakten, act. 17 Beilage). In Anbetracht der aktenkundigen Traumatisierung, die im engen Zusammenhang mit dem Heimatland steht, muss davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr ins Heimatland zu einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würde. Aufgrund der jüngsten fachärztlichen Einschätzung erweist sich die angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt (nachträglich) als bundesrechtswidrig. Der Vollzug ist unzumutbar und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung Asylgesuch) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 abzuweisen. Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4 und 5) ist sie gutzuheissen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Sie hätte die Hälfte der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-5543/2010 Bei teilweisem Obsiegen hat die unentgeltlich vertretene Partei Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos; soweit sie unterliegt, bleibt der Anspruch zulasten der Gerichtskasse bestehen (MARCEL MAILLARD, in: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger, Zürich 2009, Art. 65 N 47). Die Parteikosten sind auch vom Bund zu übernehmen, wenn sich die Entschädigung als uneinbringlich erweist (MARCEL MAILLARD, a.a.O., Art. 65 N 46). Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2010 ist der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden. Angesichts ihrer Fürsorgeabhängigkeit erweist sich die Entschädigung als offenkundig uneinbringlich und ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen. Nach Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 8-12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist eine Entschädigung für notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu entrichten. Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. November 2012 weist einen Kostenaufwand von Fr. 2'799.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bei einem Stundenansatz von Fr. 240.– aus und ist angemessen. In Anwendung von Art. 65 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 bis 4 VwVG ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse im entsprechenden Umfang zu entschädigen. Das Nachforderungsrecht des Bundes gegenüber der Beschwerdeführerin im Umfang des hälftigen Unterliegens bleibt vorbehalten (Art. 64 Abs. 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-5543/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 werden aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der amtlich bestellte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Peter Frei, wird für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'799.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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