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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2026 E-554/2026

26. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,853 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-554/2026

Urteil v o m 2 6 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2025 / N (…).

E-554/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, am 23. Dezember 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass sie zum Nachweis ihrer Identität einen am 11. Oktober 2021 ausgestellten ukrainischen Reisepass und ihren ukrainischen Inlandpass im Original einreichte, dass sie vorinstanzlich angab, 2022 nach Spanien gereist zu sein, wo sie im Rahmen eines Programms des Roten Kreuzes vorübergehenden Schutz erhalten zu haben; sie jedoch im Juni 2024 in die Ukraine zurückgekehrt sei, wo sie im Haus ihrer Tochter gelebt habe, dass sie am 18. Dezember 2024 erneut ausgereist und über Polen, Tschechien und Deutschland am 21. Oktober 2024 in die Schweiz eingereist sei, dass sie gegenüber der Vorinstanz geltend machte, dass sie aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (Bluthochdruck, Ausschläge am Körper) und der dortigen ständigen Hitze nicht nach Spanien zurückkehren könne, dass das SEM am 16. Dezember 2025 ein Rückübernahmeersuchen an die spanischen Behörden richtete, welchem diese gleichentags zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 das Gesuch um vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2024 ablehnte sowie deren Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 23. Januar 2026 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung des anbegehrten Schutzstatus ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2026 der Beschwerdeführerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschuss ansetzte, welcher in der Folge fristgerecht einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig

E-554/2026 entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art.108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richtet, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

E-554/2026 c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung abwies, dass die Beschwerdeführerin als ukrainische Staatsangehörige aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, weil sie in Spanien bereits einen Schutzstatus erhalten habe und somit in diesem Staat wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei, dass sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVGE 2022 VI/I E.6.3) vorliegend ergibt, dass eine Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann und dem Betroffenen bereits zuvor in einem EU-Staat ein Schutzstatus zugesprochen wurde und sie diesen grundsätzlich dort auch widererlangen kann, dass in casu das SEM die spanischen Behörden am 16. Dezember 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und die spanischen Behörden gleichentags dem Rückübernahmeersuchen auch ausdrücklich zustimmten, weshalb kein Grund erkennbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin einen spanischen Titel nicht wiedererlangen könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann, dass im Lichte der ausdrücklichen Zusage der spanischen Behörden somit bereits aus der vormaligen Kasuistik ergab (vgl. beispielhaft Urteile BVGer D-5599/2025 vom 22. September 2025, E.6.3. sowie E-8175/2025 vom 10. November 2025 u.v.a.) die Bejahung einer valable Schutzalternative in Spanien nicht zu beanstanden war,

E-554/2026 dass rein ergänzend nunmehr noch angeführt wird, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat sodann zwischenzeitlich noch ergänzend im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 noch präzisiert wurde, dass dementsprechend eine gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben muss und ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und auch davon ausgegangen werden kann, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann, dass wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorgelegen hätte – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3), dass demnach die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und sich die Argumente in der Beschwerdeschrift überwiegend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass deshalb das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und

E-554/2026 andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Anhaltspunkte für eine in Spanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Legalvermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E- 3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass ukrainische Schutzsuchende in Spanien ein Recht auf Unterkunft haben, weshalb kein Grund für die Annahme besteht, ihr würde anlässlich einer erneuten Schutzgewährung in Spanien eine Unterkunft vorenthalten, dass allenfalls notwendige medinische Untersuchungen der Beschwerdeführerin ohnehin problemlos auch in Spanien gewährleistet sind, zumal ukrainische Staatsbürger, die vorübergehenden Schutz in Spanien erhalten haben, ein Recht auf kostenlose medizinische Versorgung haben, dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar erweist, dass schliesslich mangels Vollzugshindernisse der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin, die im Besitze gültiger ukrainischer Reisepässe sind, nach Spanien möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),

E-554/2026 dass das SEM nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-554/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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