Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.09.2016 E-5539/2016

29. September 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,967 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5539/2016

Urteil v o m 2 9 . September 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).

E-5539/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 4. Dezember 2014 auf dem Flugweg und gelangte von Colombo nach einer Zwischenlandung in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) nach Mailand (Italien). Von dort reiste er am 14. Dezember 2014 mit einem Auto in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 30. Dezember 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 21. Oktober 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung. B. Im Rahmen dieser Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2004 an einer Demonstration eines Studentenvereins teilgenommen, die mutmasslich von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) organisiert worden sei. Deshalb seien er und seine Kommilitonen zwei Wochen später in der Schule befragt worden. 2006 sei die LTTE in seinem Dorf B._______ sehr aktiv gewesen. Seine Familie habe im Jahr 2006 Hilfsleistungen für die Organisation erbracht, indem er etwa deren Mitgliedern Essen gegeben habe. Sein Vater und er seien deshalb nach Ende des Friedensabkommens verschiedentlich vom sri-lankischen Militär zu ihren Verbindungen zur LTTE befragt worden. Aus Angst vor den Behörden sei die ganze Familie nach D._______ und später nach C._______ gegangen, nach fünf Monaten aber wieder nach B._______ zurückgekehrt. Im September 2008 sei sein Vater mutmasslich von Militärangehörigen ermordet worden. Er selbst sei vom Militär kurz davor und danach zu Befragungen mitgenommen und bei dieser Gelegenheit geschlagen worden, weshalb er zehn bis fünfzehn Tage stationär medizinisch behandelt worden sei. Von diesen Geschehnissen habe er Narben davongetragen. Aus Angst hätten er und seine Familie während des Kriegs in E._______ gelebt. 2011 seien sie in ihr Heimatdorf B._______ zurückgekehrt. Im Zusammenhang mit den Wahlen im September 2013 sei es dort wieder zu regelmässigen Befragungen gekommen, wobei man ihn fälschlicherweise verdächtigt habe, Plakate für die LTTE beziehungsweise für tamilische politische Organisationen aufgehängt zu haben. Auch das Grundstück und Haus seiner Familie sei mutmasslich von Militärpersonal durchsucht worden. Er habe deshalb ab Februar 2014 in F._______ bei einer Tante mütterlicherseits gelebt. Am 26. November 2014 sei er kurz nach Hause zurückgekehrt, um Geld für seine Flucht zu beschaffen. An dem Tag sei er im Rahmen einer Befragung wieder beschuldigt worden, ein Plakat

E-5539/2016 mit einer Abbildung des LTTE-Anführers Prabhakaran aufgehängt zu haben. Dabei habe man ihm gedroht, ihn und seine Familie umzubringen, weil sie schlechte Leute seien. Zur Dokumentation seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ein Schreiben eines sri-lankischen Friedensrichters vom 7. April 2014 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. August 2016 – eröffnet am 19. August 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 13. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventuell sei der Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren. Der Beschwerde war ein Schreiben eines sri-lankischen Parlamentsabgeordneten vom 22. August 2016 beigelegt, das auf die angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers Bezug nimmt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

E-5539/2016 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E-5539/2016 3.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die Geschehnisse vor 2009 seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, und auch wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zur Flucht nicht asylrelevant. Die weiteren Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zudem weise das Profil des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren auf, die erwarten liessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre. 3.4 In der Beschwerde wird auf die Argumente der Vorinstanz nicht eingegangen, sondern lediglich wiederholt, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka noch immer gesucht werde. Es sei davon auszugehen, dass die Regierung ihm LTTE-Kontakte vorwerfe und ihn verdächtige, politisch aktiv zu sein. Weil er nun im Ausland sei, erhärte sich dieser Verdacht. Sein Vater sei ermordet worden, weil er mit der LTTE sympathisiert habe, und er befürchte, dass mit ihm dasselbe geschehen werde. 3.5 Nach Studium der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Geschehnisse vor 2009 – ihre Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – im heutigen Zeitpunkt nicht asylrelevant sind. Zudem hat die Vorinstanz die von der Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Vorbringen im vorliegenden Fall richtig angewendet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 3.6 Ergänzend zur Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers fest, dass das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben eines Friedensrichters vom 7. April 2014 in verschiedenen Punkten den Angaben des Beschwerdeführers widerspricht. Nach diesem Schreiben hielt sich der Beschwerdeführer nach der Tötung seines Vaters im Jahr 2008 nicht mehr zu Hause auf, sondern lebte an versteckten Orten und bei Freunden in Colombo. In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, 2011 nach B._______ zurückgekehrt zu sein und dort bis Februar 2014 gelebt zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/13, F 2.01, 7.01, A22/22, F 19, F 103). Auch die angeblich fluchtauslösenden Befragungen und Drohungen sollen sich in B._______ zugetragen haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/13, F 7.01 und 7.02). Von dem im Schreiben vom 7. April 2014 erwähnten angeblichen Vorfall vom 24. März 2014 hat der Beschwerdeführer in den Anhörungen überdies nichts erzählt.

E-5539/2016 3.7 Die Behauptung des Beschwerdeführers, in den Jahren 2013 und 2014 verschiedentlich befragt und bedroht worden zu sein, erscheint überdies auch bei Annahme ihrer Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant. Die Befragungen erreichen keine Intensität, die sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen liessen, zumal nach seinen Angaben sehr viele Leute im Zusammenhang mit den Wahlen von 2013 befragt wurden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A22/22, F 105-109). Auch die einmalige Todesdrohung gegen ihn und seine Familie erreicht die Schwelle ernsthafter Nachteile nicht, zumal sich die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers offenbar nicht veranlasst sahen, Sri Lanka deswegen zu verlassen und sich nach wie vor dort aufhalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/13, F 3.01). Aus den Akten sind keine Elemente ersichtlich, die den Beschwerdeführer im Vergleich zu seinen Familienangehörigen gegenüber den sri-lankischen Behörden exponieren würden. Aus dem Umstand, dass die sri-lankischen Behörden ihm im Jahr 2014 offenbar ohne Probleme einen Pass ausstellten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/13, F 4.03, A22/22, F 41) ist im Gegenteil zu schliessen, dass dieser bei ihnen nicht verzeichnet war. Zudem ist der Beschwerdeführer unter Verwendung seiner eigenen Identität ohne Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden über den Flughafen Colombo ausgereist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/13, F 5.02). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist vor diesem Hintergrund zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch ohne grössere Probleme in sein Heimatland wird zurückkehren können. Trotz seiner Narben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A22/22. F 40) weist er kein Profil auf, das ihn aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]) bei einer Rückkehr als gefährdet erscheinen lassen würde. 3.8 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, etwas an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ändern. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines sri-lankischen Parlamentariers hat keinen Beweiswert, zumal es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, das gerade im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren angefertigt worden ist (vgl. das Ausstellungsdatum). Zudem ist nicht ersichtlich, woher der Parlamentarier von den Asylgründen des Beschwerdeführers wissen sollte. Zu Recht hat die Vorinstanz daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E-5539/2016 4. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in

E-5539/2016 genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten.

Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 3), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya, offen gelassen: das Vanni-Gebiet im Sinne von BVGE 2011/24, E. 13.2.2.1) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, (…) im Bezirk Jaffna. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich eine grosse Zahl seiner Familienangehörigen nach wie vor dort aufhält (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/13, F 3.01). Im Übrigen

E-5539/2016 handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann mit Arbeitserfahrung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, hinfällig wird. Für eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen keine Hinweise. 8. 8.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehrens sind auch die Voraussetzungen für Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands vorliegend nicht erfüllt (Art. 110a Abs. 1 AsylG), weshalb das entsprechende Gesuch ebenfalls abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E-5539/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

Versand:

E-5539/2016 — Bundesverwaltungsgericht 29.09.2016 E-5539/2016 — Swissrulings