Abtei lung V E-5534/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Daniel Habte, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 29. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5534/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein in Mendefera/Eritrea geborener, zuletzt in Addis Abeba wohnhaft gewesener Äthiopier - am 19. Dezember 1997 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 3. Juni 1998 abgelehnt wurde, wobei es die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug anordnete, dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. August 1998 auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Juli 1998 mangels Bezahlens des einverlangten Kostenvorschusses nicht eintrat, dass das BFM ein den Vollzug der Wegweisung betreffendes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2003 mit Verfügung vom 8. September 2003 abwies, dass die ARK eine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2003 mit Urteil vom 22. Oktober 2003 abwies, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 - beim BFM am 19. Dezember 2006 eingegangen - über seinen Rechtsvertreter erneut eine mit "Wiedererwägungsgesuch, eventualiter 2. Asylgesuch" betitelte Eingabe einreichte und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dass er dabei insbesondere angab, er habe sein Asylgesuch unter falscher Identität gestellt, er sei eritreischer, nicht äthiopischer Staatsbürger und heisse B._______, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Nachteile befürchte, dass er der Eingabe Kopien von Identitätskarten, ein Schulzeugnis und Fotos aus dem Militärdienst beilegte, dass er im Weiteren mit Eingabe vom 31. Januar 2008 beim BFM beantragte, er sei eventualiter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigen- E-5534/2008 schaft seiner Lebenspartnerin, mit welcher er seit über zwei Jahren zusammen lebe und einen gemeinsamen Sohn habe, einzubeziehen, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2008 das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers insoweit abwies, als es die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneinte, weil die vom Beschwerdeführer neu angegebene Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werde, dass das BFM indessen in Würdigung der besonderen Situation des Beschwerdeführers - namentlich der Tatsache, dass dessen Lebenspartnerin und Mutter seines Kindes als Flüchtling anerkannt worden sei und gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie - den Beschwerdeführer gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannte, dass das BFM folglich die Dispositivziffern 1, 4 und 5 seiner Verfügung vom 3. Juni 1998 aufhob und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. August 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, wobei er beantragte, es sei ihm unter Feststellung seiner eritreischen Staatsangehörigkeit und der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren, dass ferner festzustellen sei, dass der Name des Beschwerdeführers B._______ sei und er eritreischer Staatsbürger sei, dass eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sei, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht - unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung - um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nachsuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. September 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.-- zu entrichten, E-5534/2008 dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 24. September 2008 überwies, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 AsylG als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, weshalb der Antrag um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos zu betrachten ist, dass nach ständiger Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet wird (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung E-5534/2008 der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204; EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass zum einen ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass zum andern auch Revisionsgründe gemäss Art. 66 ff. VwVG zu einer so genannten qualifizierten Wiedererwägung des Entscheids des BFM führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass vorliegend der Entscheid des BFM vom 3. Juni 1998, mit welchem das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 1997 ablehnte und dessen Wegweisung anordnete, rechtskräftig geworden war, nachdem der Beschwerdeführer es unterliess, im Beschwerdeverfahren vor der ARK den eingeforderten Kostenvorschuss zu bezahlen, weshalb die ARK auf dessen Beschwerde mit Urteil vom 13. August 1998 nicht eintrat, dass mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember 2006 beantragt wurde, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Juni 1998 aufzuheben, weil der Beschwerdeführer eritreischer – und nicht wie E-5534/2008 fälschlicherweise von ihm im ordentlichen Verfahren angegeben – äthiopischer Staatsangehöriger sei, dass es sich dabei um eine „nachträgliche Änderung der Sachlage“ handle, dass der Beschwerdeführer deshalb gemäss dem Koordinationsurteil der ARK, EMARK 2006 Nr. 3 zu Eritrea, als Flüchtling anzuerkennen sei, dass er zum Beleg seiner Vorbringen ein Schulzeugnis vom Jahr 1992 im Original, eritreische Identitätskarten seiner Eltern in Kopie und sechs Fotografien, die den Beschwerdeführer in Uniform zeigen, einreichte, dass das BFM in seinem abweisenden Entscheid vom 29. Juli 2008 feststellte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese krasse Irreführung der Behörden (Identitätstäuschung) vorgenommen habe, dass selbst, wenn entschuldbare Gründe für ein derartiges Verhalten bestünden, der Beschwerdeführer bereits früher – beispielsweise im Rahmen seiner Beschwerde gegen den ersten Asylentscheid oder im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuches vom 14. Juli 2003 – die Täuschung hätte korrigieren können, dass somit keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Juni 1998 beseitigen könnten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. August 2008 unter anderem rügt, das BFM habe unter Ausklammerung der eingereichten Beweismittel und blossem Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers den Untersuchungsgrundsatz und damit das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe, durch die ins Recht gelegten Fotografien belegt sei, dass ferner seine Personalien in den eingereichten Identitätskarten seiner Eltern und im Schulzeugnis festgehalten seien, dass damit die vom BFM als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich widerlegt seien, E-5534/2008 dass er deshalb als eritreischer Staatsangehöriger zu gelten habe, welcher wegen Desertion und illegalem Verlassen seines Heimatlandes asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sei, dass zuerst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, seine Staatsangehörigkeit seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens geändert zu haben, dass folglich diesbezüglich nicht von einer „nachträglich geänderten Sachlage“ auszugehen ist, dass in der vorliegend zur Anwendung gelangenden Bedeutung der Wiedererwägung vielmehr Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG vorliegen, die einem sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuch entsprechen, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG, welcher für qualifizierte Wiedererwägungsgesuche weiterhin sinngemäss anzuwenden ist, die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision zieht, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt wurden (Bst. c), dass den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren – namentlich Hinweise auf eine eritreische Staatsangehörigkeit – im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG übersehen worden wären, dass der Beschwerdeführer vielmehr anlässlich der Befragungen angab, amharischer Ethnie zu sein und die äthiopische Staatsangehörigkeit zu besitzen (vgl. A1, S. 1; A6, S.1), dass weiter zu prüfen ist, ob ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegt, dass gemäss dieser Bestimmung die zur Stützung eines Revisionsoder Wiedererwägungsgesuches eingereichten Beweismittel oder vorgebrachten Tatsachen neu und erheblich sein müssen, E-5534/2008 dass "neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich" bedeutet und sich auf Tatsachen beziehen muss, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben, dass erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue Tatsachen und Beweismittel dann sind, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen, dass sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund bilden, wenn sie der gesuchstellenden Person im vorangegangenen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.), dass diesbezüglich indessen weder den Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ordentlichen Asylverfahren aus den Jahren 1997/ 1998 und im Wiedererwägungsverfahren aus dem Jahr 2004, noch den Ausführungen in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember 2006 und in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe vom 28. August 2008 Gründe für das verspätete Vorbringen der eritreischen Staatsangehörigkeit beziehungsweise die angeblich falsche Identitätsangabe zu entnehmen sind, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen vorliegen, dass folglich dem BFM nicht vorgeworfen werden kann, den Untersuchungsgrundsatz verletzt zu haben, da die zu den Akten gereichten Beweismittel offensichtlich als wiedererwägungsrechtlich verspätet zu gelten hatten, dass überdies der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt, dass er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) findet, dass folglich der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, seine Identität von Anbeginn offen zu legen, E-5534/2008 dass im Übrigen die eingereichten Beweismittel insgesamt nicht geeignet sind, die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, dass der Beschwerdeführer auf den Fotografien zwar offensichtlich in Uniform abgebildet ist, dass diesen indessen nicht zu entnehmen ist, dass er darauf eine eritreische Uniform trägt, noch dass er aus dem Militärdienst desertiert wäre, dass im Weiteren zwar Kopien eritreischer Identitätskarten von älteren Personen, welche altersmässig die Eltern des Beschwerdeführers sein könnten, vorliegen, dass diese indessen die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen, dass der Beschwerdeführer schliesslich mit dem eingereichten Schulzeugnis einen Schulbesuch nachzuweisen versucht, den er anlässlich der Anhörungen im ordentlichen Verfahren nie erwähnt hatte (vgl. A6, S. 6), dass das BFM demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft gewertet hat, dass somit keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 66 VwVG vorliegen, die zu einer qualifizierten Wiedererwägung des Entscheids des BFM vom 3. Juni 1998 führen könnten, dass deshalb auch nicht auf das Gesuch um Namens- und Nationalitätsänderung einzugehen ist, dass das BFM demnach das Wiedererwägungsgesuch betreffend Asyl und originäre Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos war - abzuweisen ist, E-5534/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-5534/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonales Amt) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 11