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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2008 E-5528/2008

3. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,267 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

) Abtei lung V E-5528/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5528/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 5. Juli 2008 verliess und am 6. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 4. August 2008 im Transitzentrum Altstätten zu seinen Asylgründen summarisch befragt und am 12. August 2008 durch das BFM angehört wurde, dass er angab, dass es in seinem Bundesstaat am 10. Mai 2008 anlässlich von Abstimmungen zu einem Zusammenstoss zwischen den jungen Leuten, welchen auch er angehört habe, und der Regierung gekommen sei, dass bei diesem Zusammenstoss eine Person umgebracht worden sei und die jungen Leute von der Regierung als dafür verantwortlich angesehen worden seien, dass sich der Beschwerdeführer infolgedessen vor der Polizei habe verstecken müssen, dass am 26. Juni 2008 ein Konvoi des Gouverneurs von jungen Leuten angegriffen worden sei, wobei eine Person des Konvois umgebracht worden sei und vier der jungen Leute verhaftet worden seien, dass bei den Einvernahmen dieser Personen auch der Name des Beschwerdeführers gefallen sei und die Polizei in der Folge zu ihm nach Hause gekommen sei, er jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht da gewesen sei, dass seine Gruppierung von der Regierung als militant erklärt worden sei und die Polizei ihn noch mehrere Male bei ihm zu Hause aufgesucht habe, dass er sodann nach (...) geflüchtet sei, wo er erfahren habe, dass einer dieser Jungs in (...) von der Polizei erschossen worden sei, so dass er sich dazu entschieden habe, das Land zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, E-5528/2008 SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete. dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, seine diesbezüglichen Angaben seien unglaubhaft, dass seine Vorbringen offensichtlich jeglicher Grundlage entbehren würden, da er sich spätestens seit dem 5. Oktober 2006 nicht mehr in Nigeria aufgehalten habe, dass es zudem schwer wiege, dass er in Österreich unter einer anderen Identität erkennungsdienstlich erfasst worden sei als in der Schweiz und weder die Verwendung dieser anderen Personalien noch den Aufenthalt bzw. das Asylverfahren in Österreich nicht nur nicht erwähnt, sondern selbst auf Vorhalt hin bestritten habe, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass im Hinblick auf Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen gesprochen werden könne, welche für den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würden, dass sich der Wegweisungsvollzug daher als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuches sowie eventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, E-5528/2008 dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-5528/2008 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, der Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und er befürchte, bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-5528/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______ mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 6

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