Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5526/2021
Urteil v o m 1 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, geboren am (…), Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2021.
E-5526/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 7. September 2018 in die Schweiz ein, wo er am 13. September 2018 um Asyl nachsuchte. A.b Am 8. Oktober 2018 wurde er summarisch zu seiner Person und seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Nach der Durchführung des Dublin-Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 dem Kanton B._______ zugewiesen. B. B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 3. August 2020 in Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung zu seinen Asylgründen an. B.a.a Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Leben sei in Bangladesch in Gefahr solange die Awami League (AL) an der Macht sei. Er habe für die Bangladesh Nationalist Party (BNP) gearbeitet. Als (…) habe er für die Partei neue Mitglieder angeworben, bei der Organisation von verschiedenen Demonstrationen, Versammlungen und anderen BNP-Veranstaltungen geholfen. (…) 2007 sei gegen ihn und fünf weitere Personen Anzeige erstattet und ein Strafverfahren eröffnet worden. Der Anzeigeerstatter sei ein AL-Mitglied und von einem Parlamentsmitglied beauftragt worden, diese Anzeige gegen ihn zu erstatten. Es handle sich um eine falsche Anschuldigung. In der Folge sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zuhause gewesen. Er sei vom Magistrate-Gericht zu einer Strafe von zwei Jahren Gefängnis, Arbeitsgefängnis und 5'000 Taka Busse verurteilt worden. Er habe einen Awalt beauftragt und vor dem High Court Berufung eingelegt. Der High Court habe entschieden, dass keine richtige Untersuchung in diesem Fall vorgenommen worden sei, weshalb die Vorinstanz das Verfahren wiederaufnehmen müsse und innert vier Wochen neu darüber zu entscheiden habe. Allerdings sei der Fall immer noch nicht entschieden. Er habe Bangladesch (…) 2009 nach der Machtübernahme durch die AL verlassen und bis 2012 in Dubai und teilweise in Katar gearbeitet. Sein Anwalt habe ihm gesagt, die Polizei würde ihn entweder verhaften und ins Gefängnis stecken oder sogar erschiessen. Er (der Beschwerdeführer) könne nicht nach Bangladesch zurückkommen, bis die BNP nicht an die Macht komme. Nach seiner Ausreise nach Dubai seien bewaffnete Anhänger der AL zu seiner Familie nach Hause gekommen, um nach ihm zu suchen. Im Jahr 2012 sei er nochmals nach Bangladesch gereist, um mit Anhängern der AL eine Einigung zu finden. Entgegen den
E-5526/2021 Zusicherungen hätten ihn diese jedoch in einen Hinterhalt gelockt und es sei ihm am Flughafen in C._______ sein Reisepass von der Polizei weggenommen worden. Diese hätte ihm gesagt, er könne seinen Pass am nächsten Tag auf dem Polizeiposten abholen. Aus Angst vor AL-Mitgliedern sei er jedoch nicht auf den Polizeiposten gegangen und habe sich ca. einem Monat im D._______ in C._______ aufgehalten, von wo er nach Indien ausgereist sei. Nach seiner Ausreise habe er von seinem Bruder erfahren, dass einige AL- und E._______-Anhänger zu ihnen nach Hause gekommen seien und Sachen kaputtgeschlagen hätten. Auch die Polizei sei gekommen und habe gesagt, dass sie wüssten, dass er (der Beschwerdeführer) wieder in Bangladesch sei. Er sei bis (…) 2013 in Indien geblieben. Er habe in F._______ einen gefälschten Pass organisiert und auf der tschechischen Botschaft ein Visum erhalten. Er sei von G._______ nach C._______ und von dort in die Tschechische Republik geflogen. Von der tschechischen Republik sei er am 7. September 2018 in die Schweiz eingereist. B.a.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM seine bangladeschische Identitätskarte, seinen Geburtsschein, Kopien ausgewählter Seiten seines bangladeschischen Reisepasses sowie eine Identitätskarte aus Dubai in Kopie ein. Vor sowie anlässlich der Anhörung vom 3. August 2020 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten: − Urteil des Magistrate Court vom (…) 2007 − Zertifikat der Bangladesh National Party (BNP) vom (…) 2018 (in Kopie) − Arbeitsgenehmigung Dubai für den Zeitraum vom 2009 bis 2012 (in Kopie) − Arbeitsbestätigung Dubai von (…) 2012-(…) 2014 (in Kopie) − Arbeitsvisum von Katar vom (…) 2010 (in Kopie) C. C.a Am 3. September 2020 gab das SEM bei der schweizerischen Vertretung in C._______ (nachfolgend: Schweizerische Botschaft) eine Botschaftsabklärung in Auftrag. Diese wurde dem SEM zusammen mit dem Bericht des Vertrauensanwalts vom 11. November 2020 am 8. Dezember 2020 erstattet. C.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Zustellung von Kopien sämtlicher eingereichten Beweismittel inklusive Beweismittelumschläge. Im Weiteren machte er objektive Nachfluchtgründe geltend, da eine Person, die sich als Vertreter der schweizerischen Botschaft ausgege-
E-5526/2021 ben habe, bei der Familie des Beschwerdeführers erschienen sei und nach ihm gefragt habe. C.c Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Schreiben an die Schweizer Botschaft und der entsprechende Botschaftsbericht könnten nicht offengelegt werden. Der wesentliche Inhalt der Anfrage und des Botschaftsberichts sowie eine von der Vertrauensperson im Rahmen der Dokumentenanalyse erstellte Aufstellung in Englisch der im Zusammenhang mit dem Strafverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden ihm jedoch hiermit zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit sich schriftlich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. C.d Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 liess das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien des Beweismittelverzeichnisses und der eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit dem Strafverfahren sowie des rechtlichen Gehörs vom 21. Dezember 2020 zukommen. Es stellte im Weiteren in Aussicht, ihm die restlichen Akten nach Abschluss der Untersuchung zuzustellen. C.e Am 8. Januar 2021 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen um vollumfängliche Einsicht in die Auflistung der Beweismittel in Englisch inklusive Kopien sämtlicher entsprechender Beweismittel sowie die Botschaftsanfrage und -antwort, um Gewährung der Einsicht in sämtliche weiteren, mit dem rechtlichen Gehör zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere die entsprechenden Auszüge aus den Protokollen, sowie eventualiter um Präzisierung des rechtlichen Gehörs. C.f Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 teilte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es sei einem administratives Versehen geschuldet, dass das rechtliche Gehör nicht ihm, sondern dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Es stellte in Aussicht, ihm in den kommenden Wochen ein ergänzendes rechtliches Gehör zu gewähren. C.g Mit Schreiben vom 16. März 2021 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen vom 8. Januar 2021 fest und ersuchte um Gewährung der Akteneinsicht vor der Durchführung der ergänzenden Anhörung am 12. April 2021. C.h Am 12. April 2021 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers in Anwesenheit des Rechtsvertreters sowie der Hilfswerkvertretung durch. Der Beschwerdeführer reichte einen Internetauszug über
E-5526/2021 den Parlamentsabgeordneten H._______, mit welchem er Probleme habe, zu den Akten. C.i Mit Eingabe vom 13. April 2021 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur ergänzenden Anhörung vom 12. April 2021 Stellung und hielt ausdrücklich an seinen Anträgen auf Akteneinsicht, insbesondere in die Botschaftsabklärung, fest. Darüber hinaus beantragte er die Übersetzung der Beweismittel – was durch den Befrager an der Anhörung in Aussicht gestellt worden sei – sowie die Durchführung einer weiteren Anhörung. C.j Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 verwies der Rechtsvertreter auf die Eingabe vom 13. April 2021 und wiederholte die darin gestellten Anträge. Ergänzend wies er daraufhin, dass ihm bislang lediglich ein zweiseitiges Dokument betreffend die Botschaftsantwort zugestellt worden sei, obschon die Botschaftsantwort 17 Seiten umfasse, und beantragte Einsicht in die übrigen 15 Seiten der Botschaftsantwort. Dem Schreiben waren diverse Beweismittel zuhanden des SEM beigelegt. C.k Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 im Wesentlichen mit, die Beweismittel seien insoweit übersetzt worden, als dies für deren Zuordnung notwendig gewesen sei. Es verwies auf die am 31. Mai 2021 zugestellten Beweismittelverzeichnisse und Kopien der zugehörigen Beweismittel. Im Weiteren wies es das Gesuch um Einsicht in den dem Botschaftsbericht angehängten Anwaltsbericht aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen ab, brachte den wesentlichen Inhalt zur Kenntnis und gab ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. C.l Der Rechtsvertreter beantragte in seiner Eingabe vom 15. Juli 2021, dem Beschwerdeführer sei an der geplanten Anhörung vom 21. Juli 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die teilweise Gewährung der Einsicht in den Botschaftsbericht zu geben. C.m Am 21. Juli 2021 führte das SEM eine weitere ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein seines Rechtsvertreters sowie der Hilfswerkvertretung durch. C.n Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 bemängelte der Rechtsvertreter unter anderem, während der Anhörung vom 21. Juli 2021 sei der Eindruck entstanden, dass zahlreiche Beweismittel nicht bekannt gewesen seien und nicht ersichtlich gewesen sei, ob diesbezüglich tatsächlich Übersetzungen bestünden. Mehrere Vorhalte seien nachweislich falsch und aktenwidrig
E-5526/2021 gewesen. Das SEM habe bisher lediglich Einsicht in eine Zusammenfassung der Botschaftsabklärung sowie eine Auflistung von Antworten auf Englisch gegeben. Die Aussagen in diesen zwei Dokumenten widersprächen sich teilweise und es sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang diese Unterlagen zueinander stünden. C.o Am 4. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer einen Polizeibericht betreffend seinen Vater zu den Akten reichen und dem SEM mitteilen, dass für den (…) 2021 ein Gerichtstermin des Vaters beim Magistrate Court angesetzt sei. C.p Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2021 liess das SEM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten, soweit deren Einsicht nicht im Sinne von Art. 27 VwVG zu verweigern sei, zukommen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sehe das SEM davon ab, Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Unterlagen zuzusenden. Falls explizit die Einsicht in diese gewünscht werde, sei das SEM so rasch als möglich zu kontaktieren. D. Mit Verfügung vom 9. November 2021 – eröffnet am 18. November 2021 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 13. September 2018 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte dem Beschwerdeführer die als editionspflichtig bezeichneten Akten aus. E. E.a Mit Schreiben vom 10. November 2021 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass der Gerichtstermin des Vaters erneut verschoben worden sei. Im Weiteren hielt er in Bezug auf die Zwischenverfügung vom 2. September 2021 fest, es sei ihm lediglich Einsicht in einen Bruchteil der Akten gewährt worden. Er beantrage ausdrücklich die vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten. E.b Mit Eingabe vom 19. November 2021 nahm der Rechtsvertreter Bezug auf den ablehnenden Asylentscheid und hielt ausdrücklich an seinem Antrag um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in sämtliche Akten fest. E.c Das SEM teilte dem Rechtsvertreter am 29. November 2021 mit, es könne keine Akteneinsicht in die Botschaftsabklärung gewährt werden.
E-5526/2021 F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen die Verfügung des SEM vom 9. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er lässt beantragen, es sei ihm Einsicht in die Akten A3/2, A6/1, A8/12, A13/2, A16/1, A21, A22/5, A23/17, A29/2, A30/3, A31/2, A32/4, A33/2, A39/13, A41/5, A42/1, A51/2, A52/2 und A53/3 zu gewähren; eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den genannten Aktenstücken zu gewähren. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. G. Am 22. Dezember 2021 bestätigte die damalig zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2022 forderte die damalig zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 und 4 VwVG auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. I. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 8. Januar 2022 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. J. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Verfahren am 6. Januar 2025 auf Richter Kaspar Gerber übertragen.
E-5526/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren (Asylgesuch vom 13. September 2018) gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2012/21 E. 5.1; 2011/43 E. 6.1; 2011/1 E. 2; ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204 m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
E-5526/2021 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt (vgl. Beschwerde Ziffer I.3). Gerügt werden Verletzungen der Aktenführungspflicht, des Akteneinsichtsrechts, der Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungspflicht sowie des Willkürverbots. Diese formellen Rügen werden vorab beurteilt, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Zur Begründung hält der Beschwerdeführer betreffend Aktenführung im Wesentlichen dafür, die mangelhafte und unvollständige Aktenführung habe unmittelbar zur Folge, dass die angefochtene Verfügung gravierende Mängel aufweise. Es sei offensichtlich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erfassen und würdigen könne, wenn die einzelnen Beweismittel nicht sauber erfasst seien. So sei die Paginierung der Akten A29/2 und A31/2 mit «B» als interne Akten falsch, da es sich beim SEM und der schweizerischen Botschaft nicht um dieselbe Behörde handle (vgl. Beschwerde S. 9 f.). 3.3 3.3.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel des Rechts auf Akteneinsicht, das SEM habe lediglich Einsicht in einige Akten ab Juni 2021 gewährt, es jedoch ohne konkrete Begründung unterlassen, die Einsicht in die Akten A1 ff. bis zum Juni 2021 zu gewähren. Das SEM habe es ebenfalls unterlassen, eine detaillierte Verfügung betreffend Akteneinsicht inklusive detaillierter Auflistung sämtlicher verweigerter Akten zu erlassen. Besonders schwer wiege die formlose Verweigerung der Gewährung der Einsicht in die Befragungs- und Anhörungsprotokolle (SEM-act. A8/12, A21 und A39/13). Es sei offensichtlich, dass es bei dieser Ausgangslage nicht möglich sei, eine vollständige Beschwerde einzureichen (Beschwerde S. 4 ff.). 3.3.2 Im Weiteren hätte das SEM vorliegend zwingend Einsicht in die Botschaftsanfrage, insbesondere die Botschaftsantwort sowie in den 17-
E-5526/2021 seitigen Botschaftsbericht (SEM-act. A23/17) gewähren müssen. Es sei offensichtlich, dass das SEM dem Umfang und der Komplexität des Berichts mit seiner rudimentären Offenlegung nicht gerecht geworden sei (Beschwerde S. 8 f.). 3.4 Zur Rüge der Gehörsverletzung sei festzuhalten, dass die Schilderung des Sachverhalts durch das SEM in der angefochtenen Verfügung völlig lückenhaft und unzureichend sei. Weiter habe das SEM zahlreiche seiner (des Beschwerdeführers) Anträge in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt. Das SEM beziehe sich in seiner Argumentation ausschliesslich auf die Anhörungsprotokolle (Beschwerde S. 10 f.). 3.5 Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM entgegen seiner Zusicherung auf die Übersetzung der Beweismittel verzichtet habe. Dies habe beispielsweise bei der Anhörung vom 21. Juli 2021 zu einem aktenwidrigen und willkürlichen Vorhalt geführt (dortige F50; Beschwerde S. 28 f.). Zahlreiche Unterlagen lägen zudem in englischer Sprache vor. Es handle sich dabei nicht um eine Amtssprache, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die entsprechenden Beweismittel durch das SEM ignoriert worden seien, da keine Übersetzungen in einer Amtssprache vorgelegen seien. Das SEM hätte den Beschwerdeführer diesfalls zwingend zur Einreichung von Übersetzungen auffordern müssen (Beschwerde S. 30 f.). 3.6 Schliesslich habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt, indem es sich bei den Abklärungen zu wenig mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt habe (mit Verweis auf die Anmerkung der Hilfswerkvertretung zur Anhörung vom 21. Juli 2021 sowie F96). Er (der Beschwerdeführer) habe immer wieder auf die Beweismittel verwiesen, deren Inhalt die Sachbearbeiterin nicht gekannt habe (Beschwerde S. 31 ff.). 4. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf,
E-5526/2021 zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. 4.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.3 Das Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften ist offensichtlich. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Aktenstücke, welche für die Authentizitätsprüfung der Beweismittel verwendet wurden. Dies wird damit begründet, dass durch eine uneingeschränkte Schilderung einzelner Fälschungsmerkmale ein «Lerneffekt» verhindert werden soll, der ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschweren oder verunmöglichen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3951/2024 vom 25. September 2024 E. 4.2.3 m.w.H.) 4.4 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). 4.5 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
E-5526/2021 stellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten ist zu den formellen Rügen und der in der Hauptsache beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz Folgendes festzuhalten: 5.2 5.2.1 Zunächst ist bezüglich der Aktenführung durch die Vorinstanz festzustellen, dass die Akten 30/3 (gemäss Aktenverzeichnis «Aktennotiz intern vom 8. Februar 2021») sowie A32/4 (gemäss Aktenverzeichnis «Aktennotiz zur Übersetzung BM vom 12. Januar 2021) fehlen und dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt wurden. Eine Prüfung der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts in diese Aktenstücke ist folglich nicht möglich. Darüber hinaus wurde das interne Dokument «Übermittelungsnotiz vom 25. Februar 2021» nicht nummeriert. Dieses kann jedoch aufgrund des Aktenverzeichnisses A33/2 zugeordnet werden. Im Weiteren handelt es sich bei den Akten A29/2 und A31/2 um einen E-Mail-Verkehr zwischen der Schweizer Botschaft in C._______ und der Vorinstanz, die vorliegend zu Unrecht als amtsinterne Akten paginiert worden sind. Vorliegend erkundigte sich das SEM nach dem Verbleib der originalen Identitätskarte des Beschwerdeführers, welche sich gemäss entsprechender Antwort der Botschaft nicht mehr dort befand. Diese Dokumente sind nicht als potentiell entscheidrelevant zu qualifizieren. Ebenfalls sind weder überwiegende öffentliche noch private Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 VwVG erkennbar, welche einer Edition entgegenstehen würden. Das Aktenstück wäre folglich als unwesentliches Aktenstück «D» zu paginieren. Das SEM hat somit das Recht auf korrekte Aktenführung verletzt (zur Akteneinsicht vgl. E. 5.2.2 nachfolgend). 5.2.2 Zwar ist gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter zumindest über gewisse, für das Verfassen einer Beschwerde im vorliegenden Verfahren, relevante Aktenstücke verfügte. So ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, dass ihm das Anhörungsprotokoll vom 21. Juli 2021 (SEM-act. A55/21) vorlag und er legte der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. Von welchen weiteren Aktenstücken er sonst noch Kenntnis erhalten hat, kann jedoch nicht eruiert werden; auch für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, über welche Aktenstücke – und über welche nicht – die beschwerdeführende Partei verfügt. Für das vorliegende Verfahren kann dies letztlich offenbleiben, zumal aufgrund der
E-5526/2021 Beschwerdeschrift davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die für das Verfassen einer Beschwerde relevanten Aktenstücke – insbesondere das Protokoll der Befragung zur Person (BzP; SEMact. A8/12) sowie die Anhörungsprotokolle vom 3. August 2020 (SEMact. A21) und vom 12. April 2021 (SEM-act. A39/13) – trotz mehrmaligem Ersuchen nicht zugestellt hat. Dadurch wurde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich effektiv zur Sache zu äussern und geeignet Beweis zu führen beziehungsweise seinen Standpunkt im vorliegenden Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen. Es ist nach dem Gesagten offensichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter nur ungenügende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt hat. Somit stellt das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht – und damit des rechtlichen Gehörs – fest. 5.2.3 Hingegen ist festzuhalten, dass die vollumfängliche Einsicht in die Botschaftsabklärung und Botschaftsantwort vom SEM zu Recht verweigert wurde. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft. Durch die zusammenfassenden Darlegungen vom 21. Dezember 2020 (SEM-act. A25/4), vom 31. Mai 2021 (SEM-act. A45/2) und vom 29. Juni 2021 (SEM-act. A49/3) inklusive Übermittlung der Botschaftsanfrage, einer im Rahmen der Dokumentenanalyse erstellten Aufstellung in Englisch über die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren eingereichten Beweismittel sowie der Stellungnahme des Vertrauensanwalts (S. 11-14) unter Abdeckung gewisser Stellen wurde dem Gesuchsteller der wesentliche Inhalt der Abklärungen hinreichend offengelegt. Sodann obliegt es dem Gesuchsteller, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen einzureichen (vgl. hierzu auch sogleich E. 5.3.1). Der Antrag auf vollständige Einsicht in die Botschaftsabklärung ist abzuweisen und mit der Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Botschaftsanfrage sowie Botschaftsantwort ist dem rechtlichen Gehör genüge getan (vgl. etwa Urteil BVGer D-4584/2022 vom 1. April 2026 E. 6.2.3). Es liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.3 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit der Begründung rügt, die Vorinstanz habe Beweismittel nicht übersetzt, ist folgendes vorauszuschicken: Asylsuchende sind gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört auch, allfällige Beweismittel vollständig zu
E-5526/2021 bezeichnen, wobei erwartet werden kann, dass sie fremdsprachige, relevante Beweismittel in eine der Amtssprachen übersetzen lassen. Eine grundsätzliche Pflicht zur Übersetzung sämtlicher Beweismittel durch das SEM besteht nicht. Daher wäre es grundsätzlich am Beschwerdeführer gelegen, auch ohne explizite Aufforderungen seitens der Vorinstanz entsprechende Übersetzungen einzureichen. 5.3.2 Sodann ist bei den Dokumenten in englischer Sprache, davon auszugehen, dass diese heutzutage behördlicherseits regelmässig gut verstanden wird (vgl. Art. 33a Abs. 3 VwVG, vgl. auch Urteil des BVGer E--9143/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 1.4). Vorliegend geht aus den Akten jedoch nicht hervor, ob das SEM den mit Eingaben vom 13. April 2021 (SEM-act. A-40/2), vom 14. Juni 2021 (SEM-act. A47/13), vom 22. Juli 2021 (SEM-act. A55/22) gestellten Anträgen des Beschwerdeführers auf Übersetzung der Beweismittel nachgekommen ist. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2021 mit, die Beweismittel seien insoweit übersetzt worden, als dies für deren Zuordnung erforderlich gewesen sei (vgl. SEM-act. A49/2). In der Aktennotiz vom 30. April 2021 sind die Beweismittel A-Q aufgelistet, benannt und teilweise mit einer Zusammenfassung versehen. Die Beweismittel E und H wurden zudem in der Beilage summarisch übersetzt mit «Kommentaren zu gerichtlichen Instanzen» (vgl. SEM-act. A41/5). Ob das SEM die Verfahrensakten amtsintern vollständig übersetzt hat und somit den Anträgen des Beschwerdeführers nachgekommen ist oder diese abzuweisen gedachte, ist weder für den Beschwerdeführer noch für das Gericht nachzuvollziehen. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, ob das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in allfällig getätigten Übersetzungen gewährte (vgl. E. E. 5.2.2 hiervor). Wenn die Vorinstanz amtsinterne Übersetzungen tätigt, hat sie auch diese genau zu bezeichnen und erkenntlich zu machen, welches Dokument übersetzt wurde. Somit ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das SEM seinen Entscheid getroffen hat. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ermöglichte keine sachgerechte inhaltliche Anfechtung. Damit wurde die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 5.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Aktenführungspflicht, das Akteneinsichtsrecht sowie die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob dessen Achtung den Ausgang eines konkreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen Anspruch formeller Natur. Somit ist in Gutheissung des entsprechenden
E-5526/2021 Antrags die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird sie auch das sogleich Folgende (E. 6) zu berücksichtigen haben. 6. 6.1 Im August 2024 wurde in Bangladesch eine Übergangsregierung unter der Führung von Muhammad Yunus eingesetzt, nachdem die AL-Regierung und Premierministerin Hasina Wajed nach einer Protestwelle gestürzt wurden. Der AL wurde die Zulassung als politische Partei entzogen und deren einstweiliges Verbot verfügt. An den Neuwahlen vom 12. Februar 2026 gewann die BNP 209 der 299 zur Abstimmung stehenden Parlamentsmandate und damit eine Zweidrittelmehrheit. Die Regierung des neuen Premierministers Tarique Rahman, BNP, wurde am 17. Februar 2026 vereidigt (vgl. vgl. zum Ganzen: European Union Agency for Asylum, Bangladesh: Country Focus, Country of Origin Information Report, August 2025; TOBIS SCHOLZ/LEO WIGGER, Stiftung Wissenschaft und Politik, Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Bangladeschs politische Neuordnung nach den Parlamentswahlen – Hoffnung auf Stabilität, Sorgen um demokratische Vielfalt, SWP-Aktuell Nr. 14. März 2026). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Vorliegend macht der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen eine politische Verfolgung durch die AL aufgrund seiner Parteimitgliedschaft und Tätigkeit für die BNP geltend (vgl. Beschwerde
E-5526/2021 S. 41 ff.). Folglich stellt sich die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz der bisherigen AL-Regierung und dem Wahlsieg der BNP zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Bangladesch vor dem Hintergrund der Wahlen im Februar 2026 vorzunehmen. Es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. 6.5 Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Auf diese Weise bleibt der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet (vgl. Urteile des BVGer D-8540/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 6; D-64/2022 vom 25. April 2025 E. 6.1 und D-96/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.2). Dabei wird die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zunächst die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen haben. Das SEM ist gehalten, im Zuge der Sachverhaltsvervollständigung auch die Akten zu ergänzen (oder die Aktenführung insoweit zu klären). Im Weiteren wird dem Beschwerdeführer angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Stehen der Akteneinsicht überwiegende private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 VwVG entgegen, wird das SEM allfällige Einschränkungen pflichtgemäss zu begründen und den wesentlichen Inhalt so weit wie möglich bekannt zu geben haben. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptantrag gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. Dabei werden die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, inklusive der Anträge und Beweismittel integraler Bestandteil des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen und materiellen Argumente in der Beschwerde weiter einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der am 8. Januar 2022 geleistete
E-5526/2021 Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-5526/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. November 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Rahel Schöb
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