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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2016 E-5526/2015

30. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,648 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5526/2015

Urteil v o m 3 0 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 / N (…).

E-5526/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familie um Asyl in der Schweiz nach. Mit Schreiben vom 13. November 2011 wendete sich der Beschwerdeführer an die Botschaft, legte kurz seine Asylgründe dar und reichte ein "Certificate of Reintegration" zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 und 26. Januar 2012 unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Mit Eingaben vom 18. Januar 2012 und 9. März 2012 antwortete der Beschwerdeführer auf die ihm gestellten Fragen. C. Am 4. April 2012 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Zusätzlich wurden der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin sowie die älteste Tochter am 10. Juni 2015 angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1988 den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten. Er sei zuerst in einer (...) gewesen, dann als (...) und schliesslich als (...) tätig gewesen. Er habe zum Kader gehört. Im Jahr 2004 sei er aus der LTTE ausgetreten und habe Landwirtschaft betrieben. Alsbald sei er von der LTTE festgenommen und für mehr als ein Jahr inhaftiert worden. Danach habe man ihn gezwungen, seine alte Funktion wieder aufzunehmen. Am 22. Juli 2009 habe er sich schliesslich der Armee ergeben und habe danach mehr als zwei Jahre in einem Rehabilitations-Lager verbracht. Am 12. August 2011 sei er freigelassen worden. In der Folge seien jeden Monat mehrmals Personen von verschiedenen Organisationen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn befragt. Bis heute würden die Sicherheitskräfte ihn überwachen. Aus Angst schlafe er nachts nicht bei seiner Familie, sondern bei Verwandten. Auch von den Bewohnern seines Dorfes werde er schlecht behandelt. Die Beschwerdeführerin und ihre älteste Tochter bringen keine eigenen Asylgründe vor, bestätigen jedoch die Probleme des Beschwerdeführers. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.

E-5526/2015 E. Mit Eingabe der Beschwerdeführenden an die Botschaft datiert vom 24. August 2015 erhoben sie Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2015. Die Beschwerde ging am 1. September 2015 bei der Botschaft ein. Am 3. September 2015 überwies sie die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 10. September 2015 einging. Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Aufl., Rz. 2.112, S. 76), ist zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-5526/2015 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die bereits zehn Jahre zurückliegende Gefangenschaft durch die LTTE sei im heutigen Zeitpunkt weder aktuell noch einreiserelevant. Die Freilassung des Beschwerdeführers aus dem Rehabilitations-Lager mache deutlich, dass er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht mehr verdächtigt werde,

E-5526/2015 in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein. Offenbar stehe der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung unter Beobachtung der Behörden und werde regelmässig befragt. Derartigen Massnahmen käme jedoch aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Eine aktuelle asylrelevante Verfolgung müsse deshalb verneint werden. Es sei ebenfalls davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. 5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden setzen sich damit nicht ansatzweise auseinander. Sie zeigen nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt fehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Gemäss dem vorgenannten Entscheid unterliegen Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Der Beschwerdeführer gehörte gemäss eigener Aussagen zum Kader der LTTE und arbeitete hauptsächlich als (…). Trotz seines Profils unterliegt er keiner erhöhten Verfolgungsgefahr. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die vorgebrachten Überwachungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf den Beschwerdeführer und seine Familie belastend wirken. Allerdings sind sie nicht von einer solchen Intensität, dass sie bei objektiver Betrachtung geeignet wären, einen unerträglichen psychischen Druck auf sie zu bewirken. Bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (Inhaftierung durch die LTTE, künftige Verfolgung) ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten

E-5526/2015 Beweismitteln können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihnen ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und sie sind nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden und ihren Kindern zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5526/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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