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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2014 E-5521/2014

1. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,866 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5521/2014

Urteil v o m 1 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).

E-5521/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ angab, im Jahre 2012 in Italien daktyloskopisch erfasst worden zu sein und sich dort über ein Jahr aufgehalten zu haben, dass ihr gleichzeitig zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sie hierzu erklärte, lieber zu sterben, als nach Italien zurückzukehren, zumal sie dort kein Dach über dem Kopf gehabt habe und von einem Mann vergewaltigt worden sei, worauf sie schwanger geworden sei, wobei das Kind abgetrieben worden sei, dass sie zudem psychische Probleme geltend machte sowie einen (…)ausschlag, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2014 mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass ihr Italien subsidiären Schutz gewährt habe, dass es ihr gleichzeitig zur Rechtsauffassung, die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), sei nicht anwendbar, und zur Absicht, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten und sie nach Italien wegzuweisen, das rechtliche Gehör gewährte, dass keine Stellungnahme eingereicht wurde, dass die italienischen Behörden dem Gesuch des BFM um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 10. September 2010 zustimmten,

E-5521/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am 22. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Asylgesuch sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzumutbar und unmöglich sei, dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten einschliesslich eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-5521/2014 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Ergreifung vorsorglicher Massnahmen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG), dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien und die dortige Gewährung von subsidiärem Schutz nicht bestritten sind,

E-5521/2014 dass es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist, es sei denn, es wäre die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG erfüllt, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommen würde, dass an diesen Feststellungen die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Lebensbedingungen in Italien nichts zu ändern vermögen, dass das BFM den Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG somit zu Recht getroffen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht verfügt worden ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-5521/2014 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass keine Hinweise auf die Gefahr einer Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots durch Italien vorliegen, dass, was die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen betrifft, festzustellen ist, dass die Vermutung, Italien halte als verfolgungssicherer Staat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, nicht umgestossen wurde, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass davon auszugehen ist, weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Italien behandelt werden können, dass im Übrigen ihre Probleme in Italien offensichtlich nicht erstellt sind, dass sie namentlich ihre angebliche Hospitalisierung in Italien nicht belegt hat, dass sich unter ihren zahlreichen in Italien ausgestellten Unterlagen kein medizinisches Dokument befindet, dass sie auch nach einem viermonatigen Aufenthalt in der Schweiz kein solches Dokument beigebracht hat,

E-5521/2014 dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da Italien dem Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt hat, dass bezüglich der vorgebrachten Suizidgefahr auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen ist, wonach von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012), dass daher dem BFM zuzustimmen ist, dass die Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr kein Wegweisungsvollzugshindernis begründet, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5521/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:

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