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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2014 E-5515/2014

22. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,562 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5515/2014

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Äthiopien, angeblich Eritrea, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / N (…).

E-5515/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Oktober 2008 und reiste nach einem rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt im Sudan am 28. Juni 2011 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte sie um Asyl nach. Am 20. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstetten erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 4. Juli 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in Addis Abeba geboren, indes eritreische Staatsangehörige, da ihre Eltern Eritreer seien. Im Jahre 1999 habe sie die Ferien bei ihrer Tante in B._______ verbracht. Während dieser Zeit seien ihre Eltern und ihr Bruder nach Eritrea deportiert worden. Sie sei deshalb bei der Familie ihrer Tante geblieben, habe deren Haushalt gemacht und sich um die kranke Tante gekümmert. Mit der Zeit habe sie diese Arbeit "satt gehabt", weshalb sie im Jahre 2005, durch Vermittlung einer Nachbarin ihrer Tante, eine Stelle in der Küche eines Hotels in C._______ angetreten habe. Nachdem sie sich etwa drei Monate dort aufgehalten habe, sei es in der Stadt im Zusammenhang mit den Regierungswahlen zu Tumulten gekommen. An einem dieser Tage sei sie unterwegs gewesen, um Einkäufe zu erledigen. Plötzlich seien Soldaten aufgetaucht, hätten alle Demonstranten verhaften und auch sie mitgenommen. Im Gefängnis sei sie ein oder zwei Mal befragt worden. Während andere Mitgefangene gegen Bürgschaft freigelassen worden seien, sei sie mangels eines Bürgen in Haft geblieben. Namentlich habe sich auch ihr Arbeitgeber geweigert, für sie zu bürgen. Während der Haft sei ein hoher Polizeibeamter auf sie aufmerksam geworden. Er habe sie in der Folge mehrmals über Nacht zu sich nach Hause genommen, wo er verschiedene sexuelle Handlungen an ihr ausgeführt habe, welche sie mit sich habe geschehen lassen, da sie aus dem Gefängnis habe fliehen wollen. Am frühen Morgen sei sie von ihm jeweils zurück ins Gefängnis gebracht worden. An einem Abend im September 2008 habe sie der Beamte erneut zu sich nach Haus geholt. Während des Abends habe er sehr viel getrunken, so dass sie unbemerkt sein Geld habe nehmen und das Haus verlassen können. Sie habe sich via Addis Abeba nach B._______ begeben. Dort habe sie erfahren, dass ihre Tante zwischenzeitlich gestorben sei. Ihr Onkel habe sich aus Angst um seine eigene Sicherheit geweigert, sie bei sich aufzunehmen. Innerhalb einer Woche habe er einen Schlepper organisiert, welcher sie in den Sudan gebracht habe. Im Sudan habe sie in einem (…) als (…) gearbeitet. Im Januar 2011 habe sie von einer Eritreerin erfahren, dass es in Libyen bessere Arbeit gebe. Mit Hilfe eines

E-5515/2014 Schleppers sei sie nach D._______ gelangt. Von dort sei sie weiter nach E._______ und anschliessend in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 28. August 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingaben vom 24. und 29. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzusetzen. Es sei ihr eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde zu gewähren. Sodann sei sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie des Kostenvorschusses zu befreien. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist zur Beschwerdeverbesserung, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–. E. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdeverbesserung zu den Akten und ersuchte unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Erlass des Kostenvorschusses sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-

E-5515/2014 schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass jedermann imstande sei, detaillierte Angaben über erlittene Nachteile und deren Begleitumstände zu machen. Die Antworten der Beschwerdeführerin zum Gefängnisaufenthalt seien indes äusserst knapp ausgefallen und würden nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin sei im betreffenden Gefängnis über drei Jahre inhaftiert gewesen. Auch seien die diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich

E-5515/2014 ausgefallen. Namentlich habe die Beschwerdeführerin unvereinbare Angaben zu den von ihr im Gefängnis verrichteten Arbeiten, der Anzahl der Treffen und dem Zeitraum, in welchem die Treffen mit dem Polizeibeamten stattgefunden hätten, gemacht. Auch seien die Schilderung der Umstände der Festnahme und die geltend gemachte Dauer der Inhaftierung nicht glaubhaft. Zwar hätten damals Unruhen, namentlich in Addis Abeba, stattgefunden. Öffentlich zugänglichen Quellen sei zu entnehmen, dass auch in C._______ eine unbekannte Zahl von Personen festgenommen worden sei. Die überwiegende Anzahl der Verhafteten sei indes wieder freigelassen worden. Es sei daher wenig wahrscheinlich, dass ausgerechnet die Beschwerdeführerin ohne absehbares Ende festgehalten worden sei, dies umso mehr, als sie zufällig in die Razzia geraten sei. Vor diesem Hintergrund werde die Deportation der Eltern und des Bruders beziehungsweise die geltend gemachte eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin ernsthaft bezweifelt. Darüber hinaus mute es seltsam an, dass die Beschwerdeführerin auch nach Jahren der Deportation nicht wisse, wo sich ihre Eltern und ihr Bruder aufhalten würden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin kein Dokument abgegeben, welches die eritreische Herkunft belegen würde, weshalb diese insgesamt nicht glaubhaft sei. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und macht damit sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. 4.2.2 Zur Klärung der Ungereimtheiten in ihren Aussagen macht die Beschwerdeführerin vorweg geltend, sie sei seit zwei Jahren in regelmässiger hausärztlicher und seit kurzem auch in psychiatrischer Behandlung. Das Vorliegen einer Posttraumtischen Belastungsstörung werde vermutet, und es werde vermutet, dass die gesundheitlichen Beschwerden in Zusammenhang mit der erlittenen sexuellen Gewalt stehen würden. Diese Umstände seien bei der Beurteilung der Asylvorbringen zu würdigen. Traumatisierte Asylsuchende seien oft nicht in der Lage präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben seit zwei Jahren in ärztlicher Behandlung und erhält regelmässig Medikamente. Indes hat sie

E-5515/2014 im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht, obwohl ihr dazu hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat. Dass sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden soll, ist demnach als blosse Behauptung zu qualifizieren, für welche auch den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind. Entgegen den Ausführungen in der Eingabe können die Unstimmigkeiten in den Aussagen somit nicht damit erklärt werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine nicht gesunde Person handle. Es besteht somit keine Veranlassung, seitens des Gerichts bei der angeführten Ärztin einen ärztlichen Bericht einzuholen. Der sinngemässe Antrag ist abzuweisen. 4.2.3 Auch weitergehend ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und folglich an der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bestehen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, diesen Schluss in Frage zu ziehen. Mit der Vorinstanz und entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen ihrer Asylvorbringen, dem Gefängnisaufenthalt, der erlittenen sexuellen Gewalt und der Flucht, detailarm, vage und absolut ohne jegliche persönliche Betroffenheit ausgefallen sind. Von einer Person, die angeblich über drei Jahre im gleichen Gefängnis verbracht hat, dürfen auch unter Berücksichtigung, dass ein solcher Aufenthalt belastend war, in den wesentlichen Punkten konkrete und detaillierte Aussagen, beispielsweise über den Tagesablauf oder die verrichtete Arbeit, erwartet werden. Auch hinsichtlich der Anzahl und des Zeitraums der beim Polizeibeamten verbrachten Nächte dürfen übereinstimmende sowie differenzierte und genaue Angaben erwartet werden, ebenso wie eine persönliche Betroffenheit was das Kerngeschehen dieser Ereignisse betrifft. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei "psychisch am Boden gewesen", habe dies "irgendwie gelöscht" und "Muss ich das unbedingt erzählen?" stellen jedenfalls keine hinreichenden Realkennzeichen oder ein Meidungsverhalten in Bezug auf das Kerngeschehen dar und sind nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem blossen Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht

E-5515/2014 auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist somit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. 4.2.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre ihre behauptete eritreische Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht wie die Vorinstanz von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aus und prüft den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien. 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

E-5515/2014 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/25). Gemäss diesem Entscheid müssen indes bei alleinstehenden Frauen begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfindet. Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Folgen davon hat sie selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, die Wegweisung nach Äthiopien sei zumutbar. 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5515/2014 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, die Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 sei in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Erhebung des Kostenvorschusses in Wiedererwägung zu ziehen. 9.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 gegenstandslos geworden.

E-5515/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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