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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2010 E-5508/2010

11. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,936 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Volltext

Abtei lung V E-5508/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5508/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, anglikanischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2008 verlassen habe und via Niger mit einem Bus nach Tripoli (Libyen) gelangt sei, wo er einige Monate geblieben und von wo er weiter mit dem Schiff nach B._______ (Italien) gereist sei, dass er von September 2008 bis März 2010 in Italien verbracht habe, dass er dort auch ein Asylgesuch gestellt habe, dass er schliesslich im März 2010 via Padua und Mailand nach Chiasso gereist sei, wo er von der Polizei festgenommen und ins Asylzentrum gebracht worden sei, dass er am 3. März 2010 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 26. März 2010 zu seiner Person befragt wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Land verlassen, da sein verstorbener Vater Mitglied eines Geheimbundes D._______ gewesen sei, dass nach dem Tode seines Vater nachts fünf Personen zu ihm nach Hause gekommen seien, dass diese ihm gesagt hätten, er müsste nun die Position seines Vaters übernehmen, dass die Männer ihn ein zweites Mal aufgesucht hätten und er am folgenden Tag seine Heimat verlassen habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der gleichen Befragung mitteilte, angesichts des Vergleichs der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank (europäisches Datenbanksystem, in dem die Fingerabdrücke von Asylbewerbern gespeichert werden) sei erwiesen, dass er am 7. September 2008 von den italienischen E-5508/2010 Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei und um Asyl nachgesucht habe, dass daher mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsgesuchs zuständig sei und unter Umständen auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass ebenfalls am 26. März 2010 dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde und er hierzu ausführte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort weder Papiere noch Unterkunft und Arbeit habe, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2010 – am 2. August 2010 eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist den Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien der Übernahme des Beschwerdeführers am 4. Juni 2010 zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Veränderung – bis spätestens am 4. Dezember 2010 zu erfolgen habe, E-5508/2010 dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 26. März 2010 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen würden, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug anzuordnen sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 2. August 2010 (Poststempel) beim BFM Beschwerde erhob, dass er darin in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären, dass er zudem in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass ferner beantragt wurde, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2010 das E._______ mit Telefax anwies, bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, E-5508/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt E-5508/2010 wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC- Datenbank feststeht, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2008 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass die italienischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 4. Juni 2010 zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 26. März 2010 auf Nachfrage angab, sich nach der Ausreise aus seinem Heimatland von September 2008 bis März 2010 in Italien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO); Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu erachten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte E-5508/2010 und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und sich demzufolge an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen – gemäss eigenen Angaben bereits in einem Flüchtlingszentrum in F._______ untergebracht und betreut wurde, dass zudem die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass eine Überstellung nach Italien somit zulässig ist und auch keine anderen Gründe gegen eine solche sprechen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 E-5508/2010 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in dem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass die Vorbringen in der Beschwerde, Italien verstosse gegen die Flüchtlingskonvention und die EMRK, sowie es bestehe die Gefahr, von Italien nach Libyen abgeschoben zu werden, nichts an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5508/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 9

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