Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.11.2014 E-5506/2014

20. November 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,134 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5506/2014

Urteil v o m 2 0 . November 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien

A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2014 / N (…).

E-5506/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 3. Oktober 2012 und gelangte nach Nepal, wo er sich während rund eines halben Jahres aufgehalten habe, bevor er über ihm unbekannte Länder auf dem Flugweg weiter- und am 26. März 2013 mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei. Am gleichen Tag suchte er um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am 15. April 2013 zu seiner Person (BzP, Protokoll in den BFM-Akten: A6/12) befragt. Die einlässliche Anhörung zu seinen Ausreise- und Asylgründen (Protokoll in den BFM-Akten: A18/13) fand am 22. August 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und im Dorf B._______ geboren und aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise als (…) gearbeitet habe. Eines Tages seien auf seiner Weide vier Personen vorbeigekommen und hätten ihn nach dem Weg nach Nepal gefragt. Er habe sich mit ihnen unterhalten und den Weg erklärt. Später habe ihn ein anderer (…) gefragt, was die Leute von ihm gewollt hätten, und er habe ihm vom Anliegen der Personen erzählt. Als er am Abend seinem Vater davon berichtet habe, sei dieser der Meinung gewesen, der Beschwerdeführer sei nun in Gefahr und verlasse das Land besser, da der andere (…) ihn bei den Chinesen verraten könnte. Deshalb sei er am nächsten Tag zu seinem Onkel nach Nepal geflohen und von dort aus ein halbes Jahr später in die Schweiz weitergereist. B. Im Auftrag des BFM wurde am 13. Mai 2013 durch eine externe sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens (vgl. Protokoll in den BFM-Akten: A15/3) durchgeführt. Die sachverständige Person kam dabei im Bericht vom 23. Mai 2013 zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. C. Anlässlich der Anhörung vom 22. August 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis dieser Evaluation des Alltagswissens das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen fest, in Tibet geboren und aufgewachsen zu sein.

E-5506/2014 D. Mit Verfügung vom 2. September 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, schloss den Vollzug der Wegweisung nach China aus und beauftragte den Kanton Wallis mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Obwohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden die mangelhaften Länder- bzw. Regionalkenntnisse, die fehlende Kenntnis der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Da aufgrund seiner tibetischen Ethnie nicht auszuschliessen sei, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer durch die falschen Angaben zu seiner Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort stünde nichts entgegen. E. Gegen die Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: Gericht) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, die zuständige Behörde sei

E-5506/2014 vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eine bereits erfolgte Datenweitergabe sei ihm mittels separater Verfügung mitzuteilen. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Eingabe, sehr wohl in Tibet geboren und aufgewachsen sei. Die unkorrekten geographischen Angaben im Rahme der Evaluation des Alltagswissens hätten sich unter anderem deshalb ergeben, weil er sich nicht anhand der Himmelsrichtungen, sondern anhand von Fixpunkten orientiere. Bei ihnen sei es im Übrigen üblich, dass sich der Vater um den Alltag der Familie – unter anderem den Einkauf von Kleidern, Nahrungsmitteln und Zigaretten – kümmere, weshalb keine Beziehung zu Geld habe. Die Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien aber auch auf seine Nervosität und den grossen psychischen Druck, unter welchem er gestanden habe, zurückzuführen. Bei einer Rückkehr nach China drohe ihm Folter sowie unmenschliche Behandlung bzw. Strafe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5506/2014 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet. 4.2 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten deutet derzeit nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a–c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin und den Akten ist auch keine Datenbekanntgabe an die heimatlichen Behörden zu entnehmen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-

E-5506/2014 bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Aktenlage zum Schluss, dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asyl- und Ausreisegründe zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. 6.1.1 Einerseits fallen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er fremden Personen den Weg nach Nepal erklärt, dies einem anderen (…) berichtet und auf Anraten seines Vaters hin umgehend das Land verlassen habe äusserst unsubstantiiert und, wie das BFM richtigerweise aufzeigt, realitätsfremd aus. Andererseits finden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers auch mehrere, zum Teil massive, Widersprüche. So weist das BFM etwa zu Recht daraufhin, dass die Aussage des Beschwerdeführers in der BzP, wonach er den (…), der ihn während dem Erklären des Weges nach Nepal beobachtet habe, nicht gekannt habe (vgl. A6/12 S. 9), der Behauptung in der Anhörung, dies sei ein Freund gewesen, wobei er ihn sogar namentlich benennen konnte (vgl. A18/13 S. 4 f.), diametral entgegenstehe. Sodann widerspricht er sich in Bezug auf die Angabe, von wo aus dieser (…) ihn beobachtet haben soll. Zunächst hatte er nämlich ausgeführt, dieser sei auf einem anderen Berg gewesen (vgl. A6/12 S. 9; A18/13 S. 4) und später antwortete er auf die Frage der Hilfswerksvertreterin, das habe er nicht gesagt, sondern die Weide des Freundes habe sich in der Nähe seiner eigenen Weide befunden (vgl. A18/13 S. 8). Gewichtige Ungereimtheiten findet das Gericht auch in Bezug auf die vorgebrachte Ausreise aus Tibet. In der BzP hatte der Beschwerdeführer nämlich angegeben, beim LKW-Fahrer, der ihn am 3. Oktober 2012 frühmorgens weggefahren habe, habe es sich um einen Schlepper gehandelt (vgl. A6/12 S. 6). In der Anhörung dagegen führte er dann aus, der Fahrer sei ein Freund des Vaters gewesen (vgl. A18/13 S.

E-5506/2014 9). Auch die Aussagen, dieser habe ihn nach einer Pause in einem Hotel in C._______ einer zweiten Person zur Weiterreise übergeben, diese zweite Person habe – als sie bei einem Fluss angekommen seien – einem weiteren Freund angerufen (vgl. A18/13 ebd.) stimmt nicht mit den Angaben in der BzP überein, wonach der Beschwerdeführer die ganze Reise bis zur Flussüberquerung mit dem Schlepper gemacht und erst dort eine weitere Person zur Hilfe gerufen habe (vgl. A6/12 S. 6). Schliesslich hat das BFM zu Recht auf den ungewöhnlich reibungs- und komplikationslos geschilderten Reiseweg als Unglaubhaftigkeitselement hingewiesen, zumal vor dem Hintergrund einer angeblich derart überstürzten Flucht. Diesen Vorhalten hält der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene bezeichnenderweise nichts Entscheidendes entgegen und mit dem pauschalen Hinweis im Verlaufe der Anhörung und in der Beschwerde, die Flucht und insbesondere die Trennung von seiner Familie seien für ihn sehr belastend und wenn er heute etwas sage, sei dies morgen wieder vergessen vermag er die aufgezeigten Ungereimtheiten offensichtlich nicht zu erklären. 6.1.2 Die aus der vorgenommenen Evaluation des Alltagswissens gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in die bisher als unglaubhaft erachtete Sachverhaltsdarstellung ein. Die beauftragte sachverständige Person kam darin zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, als gering einzuschätzen sei. Aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung in dem hier zur Diskussion stehenden Bericht gibt es keinen Grund, an den daraus gewonnenen Erkenntnissen zu zweifeln, zumal auch die fachliche Qualifikation der sachverständigen Person nicht in Frage steht (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 4.2.1 m.w.H.). Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die Feststellungen der sachverständigen Person in Frage zu stellen und auf die entsprechende Begründung kann verwiesen werden. Dies gelingt ihm aber auch auf Beschwerdeebene nicht. Mit dem Hinweis etwa, es sei an seinem Herkunftsort üblich, dass sich der Vater um den Alltag der Familie kümmere, weshalb er keine Beziehung zum Geld habe, es auch kaum Einkaufsmöglichkeiten gäbe, vermag er jedenfalls nicht

E-5506/2014 schlüssig zu erklären, weshalb er als Raucher nicht die geringste Idee zum Preis von Zigaretten habe. Gänzlich fehl schlägt auch die Erklärung, der Grund für die unkorrekten geographischen Angaben lägen darin, dass er sich nicht anhand von Himmelsrichtungen, sondern von Fixpunkten orientiere, zumal es ihm einerseits offenstand, wie er beschreiben wollte, wo sich die D._______-Gebirgskette befinde und andererseits zweifellos gerade die Nordflanke des D._______ als wesentlicher solcher Fixpunkt in Betracht gefallen wäre, zumal für einen (…), der sich etwa im Zusammenhang mit Wetterphänomenen am Gebirge zu orientieren hat. 6.1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die tibetische Ethnie des Beschwerdeführers zwar nicht bezweifelt wird, seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet im Oktober 2012 und der ihm drohenden Verfolgung aufgrund des Erklärens des Weges nach Nepal, die den chinesischen Behörden zu Ohren zu kommen drohe, aber als unglaubhaft erweisen. 6.2 6.2.1 Im bereits erwähnten Urteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das Gericht seine bisherige Praxis bezüglich Tibet (basierend auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1) dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleierten oder verheimlichten, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung zu ihrem effektiven Status in Nepal respektive in Indien, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. E. 5.8-5.10). 6.2.2 Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, nachdem es ihm nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in der VR China sowie seine Asyl-

E-5506/2014 gründe glaubhaft darzutun. Durch die unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Sozialisation, zu seiner Herkunft und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz, verhindert der Beschwerdeführer insbesondere, dass eruiert werden kann, welchen effektiven Status er im vermuteten Herkunftsstaat Nepal oder Indien innehat, womit namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden kann. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf sein effektives Heimatland verunmöglicht. Die Folgen dieser Mitwirkungspflichtsverletzung hat er insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es sprächen keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort. 6.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung ist mithin zu Recht verfügt worden.

8. 8.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft, wie erwähnt, seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine

E-5506/2014 konkreten glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen. Es ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Der Vollzug ist somit sowohl zulässig als auch zumutbar, wobei das BFM zu Recht einschränkend festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung in die VR China werde aufgrund der unbestrittenen tibetischen Ethnie des Beschwerdeführers ausgeschlossen, da ihm dort allenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde (vgl. Urteil E- 2981/2012, a.a.O., E. 5.11). 8.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es verbleibt die Beurteilung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses ist unabhängig von der belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen haben, zumal der Beschwerdeführer der ausführlichen Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach seine Vorbringen und der geltend gemachte Ort seiner hauptsächlichen Sozialisation unglaubhaft seien, offensichtlich nichts Gewichtiges entgegenhielt. Die Verfahrenskosten sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5506/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

Versand:

E-5506/2014 — Bundesverwaltungsgericht 20.11.2014 E-5506/2014 — Swissrulings