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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2014 E-5502/2013

30. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,369 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom27. August 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5502/2013

Urteil v o m 3 0 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl ; Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N (…).

E-5502/2013 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, suchte am 23. Januar 2008 um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie geltend, sie sei im (…) von den LTTE (Liberation Tigers auf Tamil Eelam) mitgenommen und nach (…) Training freigelassen worden. Im (…) habe die Armee sie festgenommen und (…) inhaftiert. Nach ihrer Freilassung habe sie sich (…) auf dem Polizeiposten melden müssen. Immer wieder seien Soldaten nach Hause gekommen, hätten sie belästigt und Geld gefordert. Sie habe sich schliesslich umbringen wollen, weshalb die Eltern ihre Ausreise organisiert hätten. A.b Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. A.c Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, es sei ihr Asyl zu gewähren. A.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 9. Dezember 2010 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise unrichtiger respektive unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gut, hob die Verfügung des BFM auf und wies es an, in der Sache gemäss den gerichtlichen Erwägungen neu zu entscheiden. B. Am 5. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom BFM angehört. Sie wiederholte dabei im Wesentlichen ihre im ersten Verfahren vor der Vorinstanz gemachten Vorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.a). C. Mit Verfügung vom 27. August 2013 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und wies sie wiederum aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

E-5502/2013 D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2013 an und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Erlass eines Kostenvorschusses. E. Der Instruktionsrichter stellte in seiner Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin erwerbstätig und fürsorgeunabhängig sei und forderte sie demzufolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen; über den beantragten Erlass der Verfahrenskosten werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Der Kostenvorschuss wurde innert angesetzter Frist geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-5502/2013 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Flüchtlings- und Asylpunkt auswirken kann. (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E-5502/2013 Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 24. Oktober 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten. 4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5502/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. August 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 24. Oktober 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das C._______.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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