Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5496/2018
Urteil v o m 1 6 . Oktober 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihre Tochter B._______, geboren am (…), beide Iran, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018 / N (…).
E-5496/2018 Sachverhalt: A. Das Migrationsamt des Kantons Bern teilte dem SEM am 3. September 2018 mit, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalte. Das SEM wurde beauftragt, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen. Am 3. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin vom Migrationsdienst des Kantons Bern das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand, zur Zuständigkeit Deutschlands sowie der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2015 in der Schweiz und am 9. Mai 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 3. September 2018 um Übernahme. Diese hiessen das Gesuch am 7. September 2018 gut. C. Mit Verfügung vom 10. September 2018 (eröffnet am 21. September 2018) verfügte das SEM die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 26. September 2018 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das Asylgesuch vom SEM prüfen zu lassen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Oktober 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug per sofort einstweilen aus.
E-5496/2018 F. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2018 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz eine Vernehmlassung einzureichen oder die Verfügung vom 10. September 2018 in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die Tochter der Beschwerdeführerin darin nicht adressiert sei. G. Am 9. Oktober 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts richten sich nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5). 2.2 In Anwendung des Grundsatzes falsa demonstratio non nocet stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihre darin nicht explizit erwähnte minderjährige Tochter betrifft, geht doch sowohl aus der Rechtsmitteleingabe als auch aus den vorinstanzlichen Akten klar hervor, dass alle Verfahrensbeteiligten – inklusive der für die Übernahme zuständigen deutschen Behörden – von einer gemeinsamen Rückkehr von Mutter und Tochter ausgehen und die fehlende Adressierung der Tochter in der vorinstanzlichen Verfügung ein Versehen darstellt.
E-5496/2018 3. Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG setzt den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, die Zuständigkeit für das Verfahren liege gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und der Zustimmung der deutschen Behörden bei Deutschland. Der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Verfahren zuständigen Staat selbst zu wählen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen hiergegen vor, ihre ganze Familie lebe in der Schweiz. Sie wolle nicht nach Deutschland zurück, weil sie dort nicht alleine leben könne. Wenn Deutschland sie hätte haben wollen, hätte sie keinen negativen Asylentscheid erhalten. Sie habe sich ferner von ihrem Freund getrennt, weil er auch einen negativen Asylentscheid erhalten habe und ihre Beziehung so keine Zukunft habe. Sie habe psychische Probleme und ihre Tochter benötige einen Arzt für das Wachstum. 5. 5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So verfügt die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac
E-5496/2018 zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde ausdrücklich gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen. Die hiergegen geltend gemachten Einwände auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. 5.2 Die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 AuG sind mithin erfüllt. Es werden auch nicht der illegale Aufenthalt in der Schweiz oder die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich bestritten. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Das Staatssekretariat hat eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Die Beschwerdeführerin macht nichts Gegenteiliges geltend. Ferner ist davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 3. September 2018 und ihrer Beschwerde vom 26. September 2018 nichts Stichhaltiges vorgebracht, was gegen den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sprechen könnte. Aus der Tatsache, dass sich Familienmitglieder in der Schweiz aufhalten, kann die volljährige Beschwerdeführerin
E-5496/2018 nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die hier anwesenden Personen (Eltern und Geschwister) nicht als Familienmitglieder im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Sollte die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter sodann tatsächlich auf medizinische Unterstützung angewiesen sein, ist eine solche auch in Deutschland gewährleistet. Die Behauptung, sie könne in Deutschland nicht alleine leben, ist ebenfalls nicht geeignet, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. So kann sich die Beschwerdeführerin in Deutschland bei Bedarf an die zuständigen Stellen wenden. Schliesslich ergeben sich aus den Akten ebenfalls keine Hindernisse, die der Überstellung nach Deutschland im Weg stehen würden. Folglich ist sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). 6.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und – wie erwähnt – Deutschland einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es besteht nach dem Gesagten auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der implizite Antrag ist ebenfalls abzuweisen. Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 2. Oktober 2018 wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E-5496/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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