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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2015 E-5491/2014

3. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,109 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 25. August 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5491/2014

Urteil v o m 3 . Juli 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, Syrien, vertreten durch Annelise Gerber, lic. phil. I, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N (…).

E-5491/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine aus B._______ stammende syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie ‒ reiste gemäss ihrer Darstellung am (…) Oktober 2013 mit einem Visum legal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 12. November 2013 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 22. April 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe ihren Heimatstaat etwa im (…) 2013 wegen der Folgen des Bürgerkrieges verlassen. Sie sei geflohen, nachdem ihr letzter Wohnort D._______ bombardiert und dabei ihr Haus zerstört worden sei. Sie selber habe keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Zahlreiche Familienmitglieder würden aber gesucht, weil ihr Sohn E._______ an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Sicherheitskräfte hätten mehrmals zu Hause nach E._______ und nach ihrem Schwiegersohn und Neffen F._______ gesucht. E._______ sei von den Sicherheitskräften dreimal festgenommen und jeweils erst nach Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Er halte sich nunmehr in der Türkei auf. Ein anderer Sohn, G._______, sei ums Leben gekommen, als eine Bombe dessen (…) getroffen habe. Er habe ihr zuvor gesagt, er werde vermutlich gesucht und wolle deshalb in die Türkei ausreisen. Sie habe den Verdacht, G._______ sei gezielt umgebracht worden. Ihre in der Schweiz wohnhafte Tochter H._______ werde von den Sicherheitskräften ebenfalls gesucht. Sie habe in Syrien regimefeindliche Plakate geschrieben und an Demonstrationen teilgenommen. H._______ Schwiegervater sei getötet und ihr Schwager sei im Gefängnis gefoltert worden. Auch der Sohn I._______, welcher ebenfalls in der Schweiz lebe, werde gesucht. Der Bruder ihres Schwagers sei seit acht Jahren im Gefängnis. Im Weiteren habe sie in Syrien keine Unterkunft mehr und ihre dort verbliebene Tochter J._______ lebe selber mit ihrer Familie unter prekären Bedingungen und sei auf der Flucht. Sie sei mit einem von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder beschafften Visum in die Schweiz gereist. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine CD-ROM ein, welche nach ihren Angaben Filmaufnahmen enthält, welche die Tötung des Schwiegervaters von H._______ zeigen.

E-5491/2014 C. Mit Verfügung vom 25. August 2014 (eröffnet am 27. August 2014) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. September 2014 – vorab per Telefax ‒ beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichte sie eine schriftliche Zeugenaussage eines Bekannten ihres Sohnes G._______ zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2014 eingeräumten Recht zur Replik machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-5491/2014 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-5491/2014 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe in ihren Vorbringen Probleme beschrieben, die ihre Familienangehörigen mit den Behörden hätten. Sie selber habe jedoch keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Es würden demnach keine Hinweise für eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung vorliegen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, sowie im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, wenn sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zu treffen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile seien unter dem Blickwinkel der allgemeinen schwierigen Kriegssituation in ihrem Heimatstaat zu betrachten und demnach flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde vor, ihre Familie sei ins Visier der Regierungsbehörden von Assad geraten, weil ihr Sohn E._______ einen Streik in B._______ geplant habe. Die gegen ihren Sohn G._______ ausgesprochenen Todesdrohungen könnten durch die schriftliche Zeugenaussage eines Kollegen von diesem belegt werden. Dieser Bekannte sei bei der Freien Syrischen Armee tätig gewesen und habe sie in die Türkei gebracht. Die Morddrohungen gegen G._______ würden die ganze Familie und damit auch sie betreffen. Im Falle eines Verbleibs in Syrien wäre sie dem Risiko ausgesetzt gewesen, ebenfalls getötet zu werden. Im Weiteren lebe sie in grosser Angst und Sorge, und sie sei alt und auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder angewiesen. Es sei ihr im Sinne von Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 3 EMRK die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz insbesondere auf den Standpunkt, das von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben vermöge keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft

E-5491/2014 zu machen, da sie anlässlich der Befragungen mehrfach zu Protokoll gegeben habe, sie habe persönlich keine Probleme mit den syrischen Behörden oder Drittpersonen gehabt. Zudem handle es sich dabei möglicherweise um ein blosses Gefälligkeitsschreiben. 5. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG verneint: 5.1.1 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Syrien konkreten Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt war. Insbesondere lässt sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass sie selber wegen der behördlichen Suche nach ihrem Sohn E._______, wegen ihrer in die Schweiz geflüchteten Kinder H._______ und I._______, welche bereits im Jahre 2012 beziehungsweise 2008 in die Schweiz einreisten, oder wegen ihres Neffen F._______ beachtliche Nachteile durch die syrischen Regierungsbehörden erlitten hätte. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Asylgesuche von H._______ (Verfahren N […]) und I._______ (N […]) vom SEM abgewiesen wurden und diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sind. 5.1.2 Bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten, gegen ihren verstorbenen Sohn G._______ ausgesprochenen Drohungen handelt es sich um nicht hinreichend substanziierte Mutmassungen. Dem diesbezüglich eingereichten Bestätigungsschreiben kann keine wesentliche Beweiskraft beigemessen werden. Zunächst liegt dieses Dokument lediglich in Kopie vor, welcher grundsätzlich nur eine reduzierte Beweistauglichkeit zukommen kann. Zudem handelt es sich inhaltlich augenscheinlich um eine Widergabe von Aussagen G._______ und somit nicht um objektive Feststellungen. Das Dokument gibt ferner keinen klaren Aufschluss über die Urheber der angeblichen Drohungen sowie deren Motiv. Schliesslich kann auch aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten CD-ROM mit Filmaufnahmen der Tötung eines Verwandten der Beschwerdeführerin nicht auf eine relevante Gefährdung von ihr geschlossen werden. 5.1.3 Aufgrund der Aktenlage kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Familienangehörige der Beschwerdeführerin ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Dennoch erweist sich insgesamt die von ihr geäus-

E-5491/2014 serte Furcht, Opfer einer gezielten Reflexverfolgung zu werden, ‒ auch unter Würdigung der eingereichten Beweismittel ‒ als nicht objektiv begründet. Eine blosse Mutmassung, es hätte eine Verfolgung einsetzen können, reicht für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdung nicht aus. 5.1.4 Dem Alter und der Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde durch die Gewährung der vorläufigen Aufnahme hinreichend Rechnung getragen. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 25. August 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65

E-5491/2014 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-5491/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

E-5491/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2015 E-5491/2014 — Swissrulings