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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2020 E-5486/2017

29. Januar 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,090 Wörter·~25 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. August 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5486/2017

Urteil v o m 2 9 . Januar 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. August 2017 / N (…).

E-5486/2017 Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführerin) und B._______ (Beschwerdeführer), beide syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie, gelangten am 15. September 2015 zusammen mit ihrer Tochter S. in die Schweiz, wo sie am 24. September 2015 um Asyl ersuchten. B. Am 17. März 2016 wurden sowohl die Beschwerdeführerin (SEM-Akte A16/15) als auch der Beschwerdeführer (SEM-Akte A15/20) vom Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Juni und Juli 2011 zweimal an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und werde deshalb in Syrien verfolgt. Zudem habe ihr Sohn K. in Syrien den Militärdienst verweigert. C. Mit Verfügung vom 12. September 2016 wurde die Tochter S. der Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtkraft. D. Mit Verfügung vom 24. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte sie aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme. E. Am 27. September 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde. Dabei beantragen sie die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. Eventualiter beantragen sie erstens die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und zweitens die Aufhebung der Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ins-

E-5486/2017 besondere die Kopie eines Protokolls der Befragung von F., eines Freundes des Beschwerdeführers, durch den syrischen Geheimdienst in arabischer Sprache ein. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die SEM-Akten A9/1, A10/8, A11/8 und A20/1, eventualiter um das rechtliche Gehör zu den genannten Akten, und anschliessend um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden innert Frist Einsicht in die genannten Aktenstücke zu gewähren und die dafür allenfalls notwendigen Anonymisierungen vorzunehmen. Zudem forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist die wesentlichen Stellen im mit der Beschwerde eingereichten Protokoll der Befragung von F. anzuzeichnen, diese in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und anzugeben, wie sie und F. in den Besitz dieses Dokuments gekommen seien. G. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden nach Einsicht in die genannten Aktenstücke eine Beschwerdeergänzung ein. Zudem reichten sie ein «Schreiben der öffentlichen Rekrutierungsabteilung an die Abteilung für Migration und Pässe», inklusive teilweiser deutscher Übersetzung, sowie teilweise deutsche Übersetzungen des Protokolls der Befragung von F. ein. Am 17. Oktober 2017 reichten sie Übersetzungen zusätzlicher Teile des genannten Protokolls ein und machten Ausführungen dazu, wie sie in den Besitz des Protokolls gelangt seien. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 11. Dezember 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein,

E-5486/2017 in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Vernehmlassung bezog sich die Vorinstanz unter anderem auf Übersetzungen von Beweismitteln betreffend den Militärdienst des Sohnes K. der Beschwerdeführenden (SEM-Akte A17, Beweismittel 10 und 11), welche sie im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hatten. J. Am 28. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Darin beantragten sie unter anderem, ihnen sei Einsicht in die von der Vorinstanz offenbar in der Zwischenzeit erstellten Beweismittel, namentlich Übersetzungen von Beweismitteln, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hätten, zu gewähren und es sei ihnen eine angemessene Frist zu einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz angefertigten Übersetzungen der Beweismittel zu und gab ihnen Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. L. Am 18. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Gleichzeitig reichten sie ein Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom (…) 2016 ein, mit dem ihr Sohn K. in Österreich als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhielt. M. Am 28. Oktober 2019 machten die Beschwerdeführenden in einer Eingabe auf den Einmarsch des türkischen Militärs in Nordsyrien aufmerksam, verwiesen auf die sich ständig verändernde Lage in Nordsyrien und ersuchten um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Aktualisierung des Dossiers «zum gegebenen Zeitpunkt».

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-5486/2017 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorab sind die prozessualen Rügen der Beschwerdeführenden zu behandeln. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich

E-5486/2017 mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt (BGE 126 V 130 E. 2b). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2). 3.3 Die Beschwerdeführenden beantragten in der Beschwerde die vollumfängliche Einsicht in die SEM-Akten A10/8, A9/1, A11/8, A20/1. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde ihnen antragsgemäss Einsicht in die genannten Akten gewährt und Frist zur Stellungnahme angesetzt. Am 16. Oktober 2017 reichten sie eine entsprechende Stellungnahme ein. In der Replik vom 28. Dezember 2017 beantragten die Beschwerdeführenden zudem Einsicht in die von der Vorinstanz angefertigten und ihnen nicht bekannten Übersetzungen der Beweismittel 10 und 11 in der SEM-Akte A17. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss Einsicht in diese Übersetzungen gewährt und Frist zur Stellungnahme angesetzt. Am 18. Januar 2018 reichten sie eine entsprechende Stellungnahme ein. Es handelt sich bei diesen Verletzungen des Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs um nicht besonders schwerwiegende Verletzungen und das Bundesverwaltungsgericht ist im Asylbereich zur freien Prüfung aller Sachverhaltsund Rechtsfragen berechtigt. Der Mangel des verletzten Anspruchs auf Akteneinsicht kann deshalb als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt gelten. 3.4 Die Beschwerdeführenden rügen zudem, die Vorinstanz habe ihr Vorbringen bezüglich der Militärdienstverweigerung ihres Sohnes K. und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Die Vorinstanz erwähnte dieses Vorbringen und die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer die angebliche Militärdienstverweigerung seines Sohnes erst ganz am Ende der Anhörung erwähnte und die Beschwerdeführerin überhaupt nicht darauf zu sprechen kam, hätte sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen und mit den

E-5486/2017 entsprechenden Beweismitteln auseinandersetzen müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Berücksichtigung relevanter Vorbringen (Art. 32 VwVG) und auf Abnahme relevanter Beweismittel (Art. 33 VwVG) verletzt. Da sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 ausführlich mit diesem Vorbringen und den Beweismitteln auseinandersetzte und die Beschwerdeführenden dazu in ihrer Replik Stellung nehmen konnten, kann jedoch auch dieser Mangel als geheilt gelten. 3.5 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Anhörung des Beschwerdeführers habe fünf Stunden und 55 Minuten (bei zwei Pausen von 20 respektive 45 Minuten) gedauert, was gegen den «Grundsatz eines fairen Verfahrens» verstosse. Soweit die Beschwerdeführenden damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Dauer der Anhörung und die Pausen den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, seine Vorbringen vollständig und angemessen darzustellen. Das gleiche gilt für die ebenfalls gerügten Unterbrechungen des Beschwerdeführers durch den Befrager der Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden führen auch nicht aus, inwiefern dies den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, die für ihn relevanten Tatsachen darzulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. 3.6 Insgesamt liegen damit keine Gründe für eine Kassation der angefochtenen Verfügung aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden vor. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seinen Militärdienst 1993 beendet und habe keinen Reservedienst leisten müssen, da er bis 2006 während 17 Jahren als Lehrer in C._______ gearbeitet habe. Als Kurde sei er dabei immer wieder Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. 2006 seien er und seine Frau für dreieinhalb Monate in Jordanien gewesen, wo sie einen Laden geführt hätten. Nachdem sie den Laden hätten schliessen müssen, seien sie nach Syrien zurückgekehrt. In Damaskus habe der Beschwerdeführer zuerst einen Laden geführt, anschliessend sei er als Händler tätig gewesen. Am 27. Juni und am 1. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer zweimal an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er habe sich

E-5486/2017 dazu verpflichtet gefühlt, da er Angst gehabt habe, dass er sonst als untreuer Kurde bezeichnet werde. Er und sein Freund F. seien die einzigen Kurden an den Demonstrationen gewesen. Am Tag nach der Demonstration sei F. zusammen mit vielen anderen Personen verhaftet worden. F. sei drei Monate vom syrischen Geheimdienst festgehalten und befragt worden. Anschliessend habe F. Syrien verlassen und heute habe er in Deutschland Asyl. Der Beschwerdeführer befürchte, dass F. bei den Verhören unter Folter auch seinen Namen angegeben habe. Die Frau von F. habe ihn nach dessen Verhaftung gewarnt. Die Beschwerdeführenden seien daraufhin nach D._______ geflohen, wo sie sich bei einer Familie aus Afrin versteckt hätten. Da hätten sie weder Arbeit noch Geld gehabt und die Nachbarn seien gegen Kurden gewesen. Deshalb seien sie am 25. April 2012 nachts nach C._______ gegangen, wo sie anschliessend in einem Dorf in der Nähe von C._______ gelebt hätten. Dort hätten sie keine Arbeit und keine Bewegungsfreiheit gehabt und der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass seine Teilnahme an den Demonstrationen bekannt geworden sei. In dieser Zeit hätten sie auch einmal an einer Demonstration teilgenommen. Seine Tochter S. habe währenddessen bei ihrem Grossvater mütterlicherseits in C._______ gewohnt und sei zur Schule gegangen. Ein paar Mal sei sie aufgefordert worden, sich der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) anzuschliessen, und auch die Beschwerdeführerin sei zweimal gefragt worden, warum sie nicht mehr für die YPG aktiv sei. Nachdem S. im Juni 2012 ihr Abitur gemacht habe, seien die Beschwerdeführenden und S. im Februar 2013 in den Nordirak gegangen. Dort habe der Beschwerdeführer aber entgegen seinen Erwartungen keine Papiere bekommen, nicht als Lehrer arbeiten können und S. habe nicht zur Schule gehen können. Im August 2015 seien sie in die Türkei gegangen und am 15. September 2015 seien sie in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, ihr Sohn K. habe in Syrien den Militärdienst verweigert, weshalb sie bei einer Rückkehr bedroht wären. Bis 2013 habe er in E._______ studiert und seinen Militärdienst jedes Jahr verschieben können. 2013 habe er das Studium abgebrochen und sei nach Syrien zurückgekehrt, wo er zum Militärdienst einberufen worden sei. Für einen Aufschub als «einziger Sohn» hätte er nach Damaskus gehen müssen. Deshalb habe er Syrien im Februar 2014 wieder verlassen und sei über die Türkei nach Österreich gelangt, wo seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sei und er Asyl erhalten habe.

E-5486/2017 4.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Teilnehmer an politischen Demonstrationen identifiziert hätten. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass ihm als Regimegegner bei einer Rückkehr nach Syrien eine Behandlung drohe, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkommen würde. Es sei eine reine Mutmassung, dass sein Freund F. während seiner Inhaftierung den Namen des Beschwerdeführers erwähnt haben könnte. Zudem liege bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei als kurdischer Lehrer benachteiligt worden, und der Furcht vor einer Rekrutierung der Tochter durch die YPG keine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungsmassnahme vor. Bezüglich der behaupteten Militärdienstverweigerung des Sohnes der Beschwerdeführenden führt die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren aus, die diesbezügliche Furcht der Beschwerdeführenden beruhe auf reinen Mutmassungen. Es sei nicht belegt, dass K. tatsächlich zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Da K. der einzige Sohn der Beschwerdeführenden sei, habe er gemäss syrischem Recht einen Anspruch auf eine Befreiung vom Militärdienst. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder

E-5486/2017 im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordinationsentscheide ausführlich dargestellt und gewürdigt. Die darin getroffene Feststellung, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen, gilt weiterhin. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Damit haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 6.2 und 6.7.2 sowie Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2). 5.4 Die Situation in Syrien ist weiterhin äusserst instabil und ändert sich laufend. Dies gilt trotz des Umstandes, dass das Regime Assads zahlreiche Gebiete zurückerobern konnte, und angesichts der weiterhin starken Involvierung regionaler und globaler Mächte umso mehr. Es ist nach wie vor offen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer zukünftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist es die Aufgabe der Asylbehörden und des Bundesverwaltungsgerichts, die Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen individuell und mit den zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehenden Informationen zu beurteilen. Daran ändert auch die Aktion des türkischen Militärs in Nordsyrien im Oktober 2019 nichts. Entsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Ansetzung einer

E-5486/2017 Frist für eine zusätzliche Stellungnahme zur aktuellen Lage in Syrien «zu einem geeigneten Zeitpunkt» abzuweisen. 6. 6.1 Als erstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Demonstrationen gegen das syrische Regime vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat und bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu befürchten hatten beziehungsweise haben. 6.1.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen in Syrien fielen ausführlich und widerspruchsfrei aus und auch die Vorinstanz macht daran keine Zweifel geltend. Die von den Beschwerdeführenden gemachten Vorbringen bezüglich ihrer Erlebnisse in Syrien sind entsprechend grundsätzlich als glaubhaft anzusehen. 6.1.2 Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Juni und Juli 2011 in Damaskus zweimal an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat. Jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer deswegen als Regimegegner identifiziert und registriert worden wäre. So ist erstens festzustellen, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Befürchtung des Beschwerdeführers vorliegen, sein Freund F., der nach der Demonstration von Anfang Juli 2011 verhaftet worden war, habe in der Befragung durch den syrischen Geheimdienst den Namen des Beschwerdeführers erwähnt. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte angebliche Protokoll der Befragung von F. durch den syrischen Geheimdienst vermag eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zu belegen, da daraus nicht hervorgeht, dass F. den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise erwähnt hätte. Abgesehen davon sind, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Protokolls (das in Kopie vorliegt) angebracht, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, wie F. in den Besitz des Protokolls gelangt sei. Zweitens liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Syrien tatsächlich gesucht worden wäre. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei an seinem Wohnort in Damaskus gesucht worden (SEM-Akte A15/20 F100 ff), und die Beschwerdeführerin verneint, dass die Tochter oder ihr Grossvater in C._______ je nach dem Beschwerdeführer gefragt worden seien (A16/15 F76). Damit ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als Regimegegner identifiziert worden wäre.

E-5486/2017 6.1.3 Zudem ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen im Juni und Juli 2011 bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Februar 2013 über eineinhalb Jahre lang weiterhin in Syrien aufhielten. Zwar machen sie geltend, sie hätten sich nach ihrer Flucht aus Damaskus versteckt gehalten, diese Behauptung ist jedoch zu relativieren. Das erste Dreivierteljahr, bis im April 2012, wohnten die Beschwerdeführenden in einem Dorf nahe Damaskus bei einem Freund. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, dort habe ihr Mann nur mit Freunden hinausgehen können, und wenn sie etwas zu essen benötigt hätten, hätten sie dies ganz in der Nähe besorgt (SEM-Akte A16/15 F66). Von Ende April 2012 bis zu ihrer Ausreise im Februar 2013 wohnten die Beschwerdeführenden in dem Dorf in der Nähe von C._______, in dem die Beschwerdeführerin geboren ist (vgl. SEM-Akte A16/15 F5 und F67), in dem mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin wohnen (vgl. SEM-Akte A16/15 F27) und in dessen Nähe auch der Beschwerdeführer geboren ist. Auch wenn sie geltend machen, sie seien dort in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, insbesondere da sie Checkpoints des Regimes vermieden hätten, deutet nichts darauf hin, dass sie sich tatsächlich versteckt gehalten hätten (vgl. SEM-Akte A15/20 F104 ff.). Zudem ging die Tochter der Beschwerdeführenden in dieser Zeit in C._______ zur Schule, wohnte bei ihrem Grossvater mütterlicherseits in C._______ und machte einen Schulabschluss (SEM-Akte A16/15 F44). Der Beschwerdeführer plante im Juni 2012 zudem, zur Neuausstellung eines Ausweises für seine Tochter diese auf das politische Sicherheitsamt in C._______ zu begleiten (SEM-Akte A15/20 F63, 120). Auch wenn er geltend macht, er habe über persönliche Beziehungen Vorkehrungen für den Fall einer Verhaftung getroffen (vgl. SEM-Akte A15/20 F121 ff.), zeugt dies nicht von einer ausgeprägten Verfolgungsfurcht. Schliesslich scheint die Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien im Februar 2013 eher durch den – verständlichen – Wunsch nach einer besseren Zukunft insbesondere für ihre Tochter motiviert gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A15/20 F115 ff.; SEM-Akte A16/15 F44 und 47), als durch die Furcht vor einer Verfolgung durch das syrische Regime. 6.1.4 Insgesamt zeugen diese Umstände weder vor einer ausgeprägten Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden noch liegen objektive Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an zwei Demonstrationen im Juni und Juli 2011 als Regimegegner identifiziert und gesucht worden wäre. Dass er ein geschärftes Profil als kurdischer Oppositioneller aufweise (Beschwerde S. 23), geht aus den Akten nach dem Gesagten nicht hervor. Es ist damit

E-5486/2017 nicht davon auszugehen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen von den syrischen Behörden registriert wurde und er und die Beschwerdeführerin deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht wären. 6.2 6.2.1 Zweitens ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wären, weil ihr Sohn K. den Dienst im syrischen Militär verweigerte. 6.2.2 Der Sohn K. der Beschwerdeführenden hat gemäss dem von ihnen im Beschwerdeverfahren eingereichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Österreich vom (…) 2016 in Österreich Asyl erhalten. In der Urteilsbegründung führt das österreichische Bundesverwaltungsgericht aus, K. habe sein (…)studium in E._______ 2013 abgebrochen und sei nach Syrien zurückgekehrt, wo er zum Militärdienst einberufen worden sei. Da er diesen nicht habe leisten wollen, sei er im Februar 2014 wieder aus Syrien ausgereist. Im Urteil wird ausgeführt, die Vorbringen von K. zu den Umständen betreffend seine Wehrpflicht, etwa zur Frage, ob er zum syrischen Militärdienst einberufen worden sei, würden zwar Ungereimtheiten aufweisen, es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Militärdienst leisten müsste (S. 12 des Urteils). 6.2.3 Die Beschwerdeführenden behaupten, K. habe den Militärdienst während seines Studiums in E._______ seit 2009 dreimal verschieben können, 2013 sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen. Weder für die drei Verschiebungen des Militärdienstes, noch für die Verweigerung einer erneuten Verschiebung 2013 oder für die behauptete Aufforderung zum Militärdienst bei seiner Rückkehr nach Syrien liegen jedoch Beweise vor. Auch das Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts nennt keine diesbezüglichen Beweise und verweist zudem auf – nicht genannte – Ungereimtheiten in den diesbezüglichen Aussagen von K. Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren einen «Polizeibericht vom (…) 2008» ein. Dieser bestätigt jedoch nicht, wie die Beschwerdeführenden behaupteten, dass K. seinen Militärdienst aufgrund seines Studiums verschoben habe (vgl. SEM-Akte A15/20 F131), sondern er führt zuhanden des Rekrutierungsbüros in C._______ aus, dass K. der einzige Sohn der Beschwerdeführenden sei. In Syrien besteht die Möglichkeit, dass Männer von der Militärdienstpflicht befreit werden, wenn sie die einzigen Söhne ihrer Eltern sind (vgl. Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian

E-5486/2017 Regime and Armed Opposition, 23. August 2016, S. 9, <https://migri.fi/documents/5202425/5914056/70972_Report_Military_SerServ_Final.pdf/0829bd47-fd3e-49c7-8a7f-59e8fe2c1029/70972_Report_Military_ Service_Final.pdf.pdf>, und Landinfo, Report, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, S. 9, <https://landinfo.no/wpcontent/uploads/2018/04/Report-Syria-Reactions-against-deserters-and-draft-evaders-03012018.pdf>, beide abgerufen am 16.01.2020). Deshalb erscheint es zumindest möglich, dass K. aufgrund dieser Ausnahme vom Militärdienst befreit wurde. Betreffend die Jahre 2009 bis 2011 figuriert offenbar in seinem Militärbüchlein ein entsprechender Eintrag (vgl. Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts S. 3). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 17. März 2016 nichts davon sagte, dass K. nach Syrien zurückgekehrt sei, wo er zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Er brachte lediglich vor, K. sei vom Militär verlangt worden, als er in E._______ studiert habe und er habe seinen Militärdienst mehrmals verschoben (vgl. SEM-Akte A15/20 F130 ff.). Damit bestehen zumindest ernsthafte Zweifel daran, dass K. 2013 nach Syrien zurückkehrte, zum Militärdienst aufgeboten wurde, diesen verweigerte und deshalb im Februar 2014 wieder aus Syrien ausreiste. Selbst unter der Annahme, K. habe tatsächlich den Dienst im syrischen Militär verweigert, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung zu befürchten hätten. Reflexverfolgungen aufgrund einer Militärdienstverweigerung von Familienangehörigen kommen im syrischen Kontext zwar vor (vgl. beispielsweise UN High Commissioner for Refugees, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UN- HCR’s Country Guidance on Syria: «Illegal Exit» from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, Februar 2017, S. 21, <http://www.refworld.org/ docid/58da824d4.html>, abgerufen am 16.01.2020). Einer erhöhten Gefahr scheinen dabei Familienangehörige von Deserteuren ausgesetzt zu sein, ebenso Familienangehörige von bekannten Oppositionellen und von Personen, die aktiv gegen die syrische Regierung kämpfen (Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 14 f., <https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/7AF66D4A-5407-4B98-9750-7B16318EF188/0/Sy-

E-5486/2017 rienFFMrapportaugust2017.pdf>, abgerufen am 16.01.2020). Familienangehörige von Militärdienstverweigern scheinen demgegenüber nicht systematisch unter Druck gesetzt oder sogar in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Eine Verfolgung der Familienangehörigen von Militärdienstverweigern scheint insgesamt eher selten vorzukommen (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Thematic Report on Conditions in Syria, 23. Oktober 2017, <https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-syria.pdf>, S. 15, und Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 19 f., <https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMrapport2015.pdf> beide abgerufen am 16.01.2020). 6.2.4 Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund einer Militärdienstverweigerung ihres Sohnes befragt und unter Druck gesetzt würden, scheint eine diesbezügliche Gefährdung eher unwahrscheinlich. Hinzu kommt der Umstand, dass K. seit 2009 in E._______ studierte und entsprechend seither nicht mehr bei den Beschwerdeführenden wohnte, was eine Gefährdung der Eltern durch die syrischen Behörden noch weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Situation ihres Sohnes bei einer Rückkehr nach Syrien bedroht wären. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, ein Onkel von ihm sei 2004 in C._______ festgenommen worden, nachdem er bei einem Fussballspiel gewesen sei, bei dem es zu Unruhen gekommen sei. Der Onkel sei zum Besuch des Spiels bei ihm gewesen, da er selber weit weg von der Stadtmitte gewohnt habe. Der Beschwerdeführer sei selber nicht bei dem Spiel gewesen und auch nicht verhaftet worden. Als sie seinen Onkel inhaftiert hätten, sei der politische Sicherheitsdienst zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten feststellen wollen, ob der Onkel bei ihm sei (SEM-Akte A15/20 F22 ff.). Eine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr lässt sich aus diesem Vorbringen nicht ableiten und eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals aufgrund dieses Vorfalls in irgendeiner Weise als Regimegegner registriert worden und deshalb heute einer

E-5486/2017 erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Das gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Benachteiligungen, denen er als Lehrer vor 2006 ausgesetzt war. Auch daraus ist weder eine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr abzuleiten, noch erhöhen sie die Gefährdung des Beschwerdeführers in Kombination mit seinen übrigen Vorbringen. 6.4 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien auch aufgrund der Aufforderung an die Beschwerdeführerin und an ihre Tochter S., sich der YPG anzuschliessen, aus Syrien geflohen. Sie führen aus, nachdem die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, wie früher wieder für die YPG aktiv zu werden, habe sich die YPG im C._______ mehrmals um das Engagement der Tochter bemüht. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Umstände geltend, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen oder eine solche bei einer Rückkehr nach Syrien befürchten lassen würden. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt haben, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wären. 7. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5486/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Tobias Grasdorf

Versand:

E-5486/2017 — Bundesverwaltungsgericht 29.01.2020 E-5486/2017 — Swissrulings