Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5483/2017
Urteil v o m 2 5 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer 1) B._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 2) und deren Tochter C._______, geboren am (…), alle aus Syrien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. August 2017 / N (…).
E-5483/2017 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1, lehnte sein Asylgesuch vom 5. November 2007 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. B. Am 25. September 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Oktober 2015 und der Anhörung vom 22. April 2016 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie aus Aleppo. Der Beschwerdeführer 1 habe von (…) bis (…) Militärdienst geleistet. Im Sommer (…) sei das Haus der Beschwerdeführenden während Kampfhandlungen zerstört worden. Ein Jahr danach sei ihr Kind aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung gestorben. Der Beschwerdeführer 1 habe ein Mal an einer Demonstration teilgenommen, sei danach aber nicht gesucht worden. Ungefähr am (…) 2015 habe ein Beamter der Militärpolizei das Haus seiner Eltern aufgesucht um ein an den Beschwerdeführer 1 gerichtetes Aufgebot zum Reservedienst abzugeben. Sein Vater habe dieses nicht entgegengenommen. Er habe dem Beamten gesagt, dass der Beschwerdeführer 1 ausgereist sei und ihm Geld bezahlt, woraufhin dieser das Haus verlassen habe. Dadurch sei der Name des Beschwerdeführers 1 den Kontrollposten nicht mitgeteilt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer 1 seinem Schwager, der einen Beamten beim Militärsicherheitsdienst gekannt habe, Geld gegeben, damit dieser die Ausreise der Beschwerdeführenden organisiere. Am (…) seien die Beschwerdeführenden legal in den Libanon und von dort über mehrere Länder am 25. September 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe, ihr Familienbüchlein, die Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2 (alles im Original) und Kopien des seit dem Jahr 2010 nicht mehr gültigen Passes des Beschwerdeführers 1 ein. C. Mit Verfügung vom 24. August 2017 – eröffnet am 30. August 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus
E-5483/2017 der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Beschwerde vom 27. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Foto des Vaters des Beschwerdeführers 1 in einem Spital sowie ein nicht amtlich übersetztes Schreiben des Spitals D._______ vom 26. September 2017 ein. E. Am 29. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
E-5483/2017 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5483/2017 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Vorladung des Beschwerdeführers 1 zum Reservedienst als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht plausibel erklären können, weshalb er Syrien legal habe verlassen können, obwohl er zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Er habe zunächst dargelegt, einen Kontrollposten bestochen zu haben, im weiteren Verlauf der Anhörung habe er dies jedoch verneint und erklärt, sein Bruder, der jemanden bei der Militärsicherheitsdirektion kenne, habe seine Reise organisiert. Zudem würden diese Vorbringen im Widerspruch zu den Angaben anlässlich der BzP stehen, wonach er die syrische Grenze illegal passiert habe und nachdem sein alter Pass abgelaufen sei, keinen neuen beantragt habe. Es sei auszuschliessen, dass eine Person, die in den Reservedienst aufgeboten worden sei, ohne Weiteres legal ausreisen könne, da davon auszugehen sei, dass die entsprechenden Informationen an die Grenzkontrollposten übermittelt würden. Der Beschwerdeführer 1 habe auf seinem Reiseweg viele Kontrollposten passiert, ohne belangt worden zu sein. Auch sei zu bezweifeln, dass er den Behörden seine Aufenthaltsadresse nicht bekannt gegeben habe, da Reservisten Wechsel ihres Aufenthaltsortes melden müssten. Zudem habe er anlässlich der BzP als letzte offizielle Adresse E._______ angegeben, während der Anhörung jedoch bestritten, dass diese den Behörden bekannt gewesen sei. Schliesslich habe er keine Belege eingereicht, obwohl er über verschiedene militärische Dokumente, wie das Dienstbüchlein oder eine Reservistenkarte, verfügen müsste. Ferner würden im Rahmen von Krieg erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, weshalb die Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführenden und der Verlust ihres Kindes die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden ihre Aussagen zur Reservedienstpflicht des Beschwerdeführers 1. Sie führen aus, die Behörden hätten in der Zwischenzeit dessen Familie erneut aufgesucht und seinem Vater ein an den Beschwerdeführer 1 gerichtetes Aufgebot zum Reservedienst überreicht. Er habe seine Familie in Syrien kontaktiert und nach diesem Dokument verlangt. Da sein Vater zurzeit jedoch im Spital und nicht ansprechbar sei, sei es nicht möglich, es erhältlich zu machen. Aufgrund des Aufgebots in den Reservedienst sei ihnen Asyl zu gewähren.
E-5483/2017 6. 6.1 Der Vorinstanz kann zugestimmt werden, dass eine legale Ausreise der Beschwerdeführenden, nachdem der Beschwerdeführer 1 bereits für den Reservedienst gesucht worden sein soll, zweifelhaft anmutet. Hingegen sind gewisse der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche vermeintlicher Art. So hat der Beschwerdeführer 1 beispielsweise offen gelegt, dass er befürchtet habe, dass ihm eine legale Ausreise nicht geglaubt würde, weshalb er anlässlich der BzP von einer illegalen Ausreise gesprochen habe (vgl. vorinstanzliche Akten B15 F78 f.). In der Folge hat er jedoch die Pässe der gesamten Familie eingereicht und zugegeben, legal, aber mit Hilfe von Bestechung sowie seines Schwagers, welcher einen Beamten beim Militärsicherheitsdienst gekannt habe, ausgereist zu sein (vgl. B15 F4, F25 und F68 ff.). Der Umstand, dass er in diesem Zusammenhang zunächst ausführte, am Militärpolizeiposten Geld bezahlt zu haben (vgl. B15 F68), in der darauffolgenden Frage aber sagte, dieses Geld nicht direkt sondern über seinen Schwager bezahlt zu haben (vgl. B15 F69), erscheint nicht geeignet, seine Aussagen von vornherein als nicht glaubhaft abzutun. Fraglich erscheinen zudem die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es zweifelhaft sei, dass der Beschwerdeführer 1 seine neue Adresse den Behörden nicht gemeldet habe. Angesichts des tobenden Bürgerkriegs in Syrien ist durchaus nachvollziehbar, dass die Registrierung des neuen Wohnortes nicht Priorität hat, zudem dies auch aus verschiedenen Gründen (mitunter um einen drohenden Einzug in den Militärdienst zu erschweren) ganz bewusst unterlassen worden sein kann. Auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden kommt es vorliegend jedoch ohnehin nicht an, denn der Erhalt einer Vorladung zum Militärdienst beziehungsweise eine darauffolgende Wehrdienstverweigerung vermag nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Davon ist vorliegend auf Grund der Akten nicht auszugehen: Der Beschwerdeführer 1 weist weder ein bedeutsames politisches Profil auf, noch entstammt er einer oppositionell aktiven Familie. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen ihn vor seiner Ausreise entnehmen; auch macht er dies nicht geltend. Es besteht aufgrund der Akten ferner kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte.
E-5483/2017 Daran vermag auch seine einmalige Teilnahme an einer Demonstration nichts zu ändern, hat er doch selbst ausgeführt, danach nicht gesucht worden zu sein (vgl. B5 F7.02). Entsprechend begründet eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers 1 zum Militärdienst keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung. 6.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. 6.3 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6.4 Im Übrigen wird das SEM darauf hingewiesen, dass nicht öffentlich zugängliche Quellen mangels Verifizierbarkeit nicht zitierfähig sind. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E-5483/2017 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-5483/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
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