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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2016 E-5481/2016

20. September 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,370 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5481/2016

Urteil v o m 2 0 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (…).

E-5481/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juni 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am 27. Juni 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Aufgrund ihrer Aussagen und dem Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt. Die Beschwerdeführerin meinte dazu, in Italien habe sie nicht einmal medizinische Hilfe bekommen. Sie sei nach einem Tag auf die Strasse gestellt worden. Sie wolle nicht nach Italien zurück. B. Am 28. Juni 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 30. August 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschie-

E-5481/2016 bende Wirkung wiederherzustellen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschsuses zu verzichten. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin neun Überweisungsformulare der Vorinstanz betreffend medizinische Behandlung, eine Terminbestätigung eines ambulanten Eingriffs der B._______ vom 22. Juli 2016, zwei vorläufige Berichte der B._______ vom 26. Juli 2016 und 15. August 2016 sowie ein Schreiben von C._______ der Praxis "D._______" vom 8. September 2016 zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 14. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangDispositiven.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat sei zu unterlassen sowie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden, ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer genügenden Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil der verfahrensrechtliche Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird.

E-5481/2016 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Begehren ist nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E-5481/2016 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2016 illegal in Italien einreiste. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Bei einer Überstellung nach Italien sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt werde. Zudem würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz würden keine Gründe, insbesondere auch keine medizinischen, vorliegen. Auch in Italien hätten illegal anwesende Ausländer Zugang zu medizinischer Versorgung. Es bestehe die Möglichkeit, nach erfolgter Überstellung nach Italien ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) sei Italien verpflichtet, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Es sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgung erbringen könne und den Zugang zu notwendiger

E-5481/2016 Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihr eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informierte. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, sie wolle nicht nach Italien, da sie krank sei. Sie sei operiert worden und nehme zurzeit noch Medikamente. Auch ihre behandelnde Ärztin, Frau C._______, sei der Ansicht, eine Versorgung in der Schweiz wäre wünschenswert. In Italien sei ihr medizinisch nicht geholfen worden. Sie könne nicht glauben, dass sie dort – wie von der Vorinstanz argumentiert – weiter behandelt werde. 5. 5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2015 in Italien ihre Fingerabdrücke abgegeben hat. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt mit ihren medizinischen Einwänden in der Rechtsmitteleingabe implizit eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne

E-5481/2016 und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Aufnahmerichtlinie und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergeben. Sodann stellte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am (…) eine Operation an ihrem rechten Auge hatte. Dieses entzündete sich im Nachgang zur Operation, was jedoch medikamentös behandelt werden konnte. Am (…) hatte sie zudem einen ambulanten Eingriff wegen einer vaginalen Infektion. Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Auch der Bericht von Frau C._______, wonach eine Behandlung in der Schweiz wünschenswert wäre, und die weiteren eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Sodann tragen die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden Problemen von verletzlichen Personen bei der Überstellung Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizinische Behandlung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene gezielte Vorbereitung auf die Rückführung. Sodann wird die Vorinstanz, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die italienischen Behörden vor der geplanten Überstellung über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III- VO). Dafür, dass Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise. 5.3 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführerin unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Nonrefoulement-Gebot verletzt würde.

E-5481/2016 5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 6. 6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5481/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

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