Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5468/2015
Urteil v o m 1 7 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, alle Syrien, alle (…), Beschwerdeführende 1–6,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. August 2015 / N (…).
E-5468/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1–5 suchten am 3. Januar 2014 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP, nachfolgend Erstbefragung) vom 15. Januar 2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 5. Juni 2014 machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Die Beschwerdeführenden 1–2 hätten vor ihrer Ausreise in staatlichen Ämtern gearbeitet. Der Beschwerdeführer 1 sei seit 1997 Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (nachfolgend Al-Party) gewesen und habe nach Ausbruch der Revolution an Demonstrationen teilgenommen, was Folgen gehabt habe. B. Mit Verfügung vom 6. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 7. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage dreier Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 6. August 2015 aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
E-5468/2015 führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
E-5468/2015 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab. So habe der Beschwerdeführer 1 – ein Jurist – zentrale Vorbringen, wie die angebliche Verfolgung durch die PYD oder durch islamistische Organisationen, in der Erstbefragung nicht genannt. Seine Befürchtung, diese Informationen hätten nach aussen gelangen können, überzeuge nicht. Erst recht nicht, nach dem Hinweis zur Verschwiegenheitspflicht am Anfang der Erstbefragung und nachdem er trotzdem bereits in der Erstbefragung Angaben zur Verfolgung durch den Geheimdienst gemacht habe. Zudem habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er gezielt und individuell von der PYD verfolgt worden sei. Sodann habe er die reine Annahme, sein Haus in al-Hasaka könnte nach seiner Ausreise beschlagnahmt worden sein, ebenfalls in der Erstbefragung nicht vorgebracht. Selbst seine Ausführungen zu der angeblichen Bedrohung durch Mitglieder islamistischer Organisationen seien an der Oberfläche geblieben und widersprüchlich ausgefallen. Was die Asylrelevanz anbelange, so seien die Todesfälle der Verwandten des Beschwerdeführers 1 aus objektiver Sicht nicht geeignet, eine zielgerichtete Verfolgung gegen ihn oder Furcht hiervor zu begründen. Er gebe an, infolge Mitgliedschaft bei der Al- Parti im Visier des Sicherheitsdienstes gestanden zu haben und oft zu Verhören vorgeladen und auch inhaftiert worden zu sein. Dies sei – neben Unglaubhaftigkeitselementen infolge widersprüchlicher Angaben zur Häufigkeit der Verhöre und Inhaftierungen – nicht asylrelevant; es fehle mitunter an Intensität. So sei der Beschwerdeführer 1 seit 1997 Mitglied der Al- Parti gewesen und die Verhöre hätten bereits im Jahr 2000 begonnen. Nach dem Verhör sei er wieder freigelassen worden und die längste Haft habe einen Tag gedauert. Zudem sei davon auszugehen, dass er bereits viel früher seine Heimat verlassen hätte, wäre die Vorgehensweise der Behörden tatsächlich unerträglich gewesen. Die Tatsache, dass er und seine Frau in einem staatlichen Betrieb gearbeitet hätten und schliesslich legal ausgereist seien, weise ebenfalls auf diesen Schluss hin. Im Übrigen seien die vorgetragene allgemeine Lage in Syrien nicht asylrelevant und die exilpolitischen Tätigkeiten nicht in qualifizierter Weise ausgeübt worden.
E-5468/2015 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es könnten Übersetzungsdifferenzen nicht ausgeschlossen werden, weil kein Dolmetscher syrischer Herkunft bei den Befragungen anwesend gewesen sei. Die Erstbefragung sei selbst für einen Juristen aus Syrien verwirrend. Wie man von dem Begriff "BzP" ableiten könne, würden in erster Linie Personalien registriert und geprüft. Der Beschwerdeführer 1 habe die Probleme mit den syrischen Behörden und der PYD in der Erstbefragung nicht erwähnt, weil in der Einleitung zu dieser gesagt worden sei, er werde über seine Personalien und den Reiseweg befragt und später, im Rahmen einer neuen Befragung, ausführlich zu den Asylgründen. Zudem leide er unter Diabetes, was sein Gedächtnis beeinflusse. Ein Gesuchsteller sei auch meistens gestresst, nervös und unruhig. Er habe tatsächlich ausgesagt, dass seine Wohnung in al-Hasaka gestürmt, er aber nicht geschlagen worden sei. Sodann sei in regionalen Medien der PYD publiziert worden, dass wer sein Haus leer lasse, dieses beschlagnahmt werde. Seine diesbezügliche Vermutung habe sich bestätigt; Angehörige hätten ihm inzwischen mitgeteilt, darüber informiert worden zu sein. Auch was die Probleme mit den Islamisten anbelange, müssten Übersetzungsdifferenzen erwähnt werden. Nicht Islamisten hätten sein Haus gestürmt, sondern Leute der PYD. Islamisten hätten ihn am Arbeitsplatz bedroht. Als Kurde habe er am Arbeitsplatz Probleme erhalten, er sei gehasst und als ungläubig angesehen worden. Er habe sich langsam Sorgen um sein Leben machen müssen, weil er Anstiftungen zum Mord gegen ihn befürchtet habe. Was den Tod von Angehörigen anbelange, so seien Racheaktionen seitens der PKK/PYD an Angehörigen jederzeit zu erwarten. Eine staatliche Anstellung sei noch lange kein Zeichen dafür, dass keine Probleme mit den Behörden bestünden. Wer sodann an entsprechenden Demonstrationen teilnehme, riskiere das Leben und rechne damit, erschossen, verhaftet oder entführt zu werden. In seinem Fall sei zwar nichts passiert, er sei diesen Gefahren aber stark ausgesetzt gewesen. Die Behörden hätten ihm die Zugehörigkeit zu einer verbotenen Untergrundorganisation nicht nachweisen können. Er sei bei seinen parteilichen Aktivitäten sehr vorsichtig gewesen, um nicht aufgedeckt zu werden. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er bereits an vielen Demonstrationen teilgenommen und werde auch an zukünftigen Demonstrationen teilnehmen. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden behaupten im Wesentlichen das Gegenteil der einzelnen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen. Mit diesen Behauptungen zeigen sie jedoch nicht auf,
E-5468/2015 inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer 1 erst anlässlich der Zweitbefragung zentrale Elemente vorgerbacht haben will, nicht plausibel ist. In der Zweitbefragung entschuldigt er das Nachschieben mit seiner Angst in der Erstbefragung, Informationen könnten nach aussen gelangen (SEM-Akten, A 20 S. 5). Das widerspricht jedoch seiner geleisteten Unterschrift, mit der er die Kenntnisnahme der Einleitung zur Erstbefragung bestätigt. Darin heisst es: "Sie können deshalb sicher sein, dass die Behörden in Ihrem Heimatland keine Kenntnis von Ihren Aussagen erhalten. Sie können ohne Furcht sprechen." (SEM-Akten, A 6 S. 1 f.). In der Beschwerde entschuldigt er das Nachschieben seiner Vorbringen damit, dass es in der Einleitung geheissen habe, er werde über seine Personalien und den Reiseweg befragt und bekäme später in einer neuen Befragung die Gelegenheit, sich zu den Asylgründen zu äussern. Aus dem Begriff "BzP" könne abgeleitet werden, dass es um die Registration und Prüfung der Personalien gehe. Es ist zwar richtig, dass das Protokoll der Erstbefragung vorab dem Zweck dient, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt sowie eine erste Triage zu ermöglichen, dennoch kann es im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung sein. So müssen Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden; deren Fehlen kann nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklärt werden (hierzu bereits EMARK 1993/3 E. 3). Der Beschwerdeführer 1 wird im Verlauf der Erstbefragung gefragt: "Jetzt können Sie erklären, wieso Sie ausgereist sind und hier um Asyl ersuchen." (SEM-Akten, A 6 S. 7). Hierauf schildert dieser frei, ohne unterbrochen zu werden, seine Asylvorbringen und im Anschluss folgen gemäss Befragungsprotokoll 16 weitere Fragen hierzu. Die 15. Frage lautet: "Haben Sie Ihre Asylgründe darlegen können?", was er bejaht (SEM- Akten, A 6 S. 9). Die Art und Anzahl der Fragen und Antworten lassen folglich auch nicht darauf schliessen, dass er unterbrochen worden wäre oder keine Gelegenheit bekommen hätte, die wesentlichen Vorbringen mindestens ansatzweise zu nennen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die anlässlich der Zweitbefragung nachgeschobenen Elemente als unglaubhaft erkannt.
E-5468/2015 Den Befragungsprotokollen sind die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Übersetzungsdifferenzen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, die Beschwerdeführenden haben auf allen Befragungsprotokollen unterschriftlich bestätigt, dass sie den Dolmetscher gut verstanden haben. Im Übrigen wurden die weiteren Vorbringen von der Vorinstanz zu Recht als nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant eingestuft. Der Beschwerdeführer 1 hat die angeblichen Probleme seit dem Jahr 2000. Es ist nicht ersichtlich, dass er erst 13 Jahre später ausreist. Die staatlichen Arbeitsplätze und die legale Ausreise der Beschwerdeführenden untermauern sodann die Schlussfolgerung der Vorinstanz, welche die Vorbringen vollständig und richtig geprüft hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Auch die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten erreichen offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatland zu führen vermöchte. Die Abnahme der mit Beschwerde eingereichten Fotos vermögen am bereits feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern und es kann darauf verzichtet werden, die Nachreichung weiterer Fotos abzuwarten. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
E-5468/2015 haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5468/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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