Abtei lung V E-5466/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Kamerun, vertreten durch Flore Agnès Nda Zoa, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5466/2009 Sachverhalt: I. A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 1. Juni 2003 und gelangte am 6. Juni 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 3. März 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 8. April 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Mit Urteil vom 28. Dezember 2006 wies die ARK die Beschwerde ab. II. B. Am 3. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, die verfügte Wegweisung sei wiedererwägungsweise aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin habe am 26. Januar 2006 notfallmässig in die psychiatrische Klinik B._______ eingewiesen werden müssen, wo sie sich bis zum 9. Juni 2006 aufgehalten habe. Bei der Beschwerdeführerin seien eine Depression mit Ängsten und Suizidalität, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie weitere psychische und physische Gesundheitsstörungen diagnostiziert worden, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würden. C. Mit Verfügung vom 6. September 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 3. März 2004 als rechtskräftig sowie vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E-5466/2009 D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Urteil vom 16. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. III. G. Am 22. April 2009 stellte die Beschwerdeführerin beim BFM ein erneutes Wiedererwägungsgesuch und beantragte inhaltlich die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde einerseits eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht; andererseits führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Angehörigen hätten das Heimatland mittlerweile ebenfalls verlassen, so dass sie bei einer Rückkehr dorthin ganz auf sich alleine gestellt wäre. Unter diesen Umständen müsse der Vollzug der Wegweisung nun als unzumutbar qualifiziert werden. Am 14. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem BFM einen ärztlichen Bericht vom 22. April 2009 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 – eröffnet am 4. August 2009 – lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens als nicht vollzugsrelevant beurteilt worden. Der geltend gemachte Wegzug aller Angehörigen aus dem Heimatland in Nachbarländer sei eine durch nichts belegte Behauptung, bezüglich derer Richtigkeit erhebliche Zweifel angemeldet werden müssten. Abgesehen davon ergebe sich aus den E-5466/2009 Akten nicht, dass die Verwandten die Beschwerdeführerin nicht auch vom Ausland aus finanziell unterstützen könnten. I. Mit Beschwerde vom 29. August 2009 focht die Beschwerdeführerin die BFM-Verfügung vom 29. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte materiell deren Aufhebung und die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde der Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. J. Nach einer superprovisorischen Vollzugsaussetzung wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. September 2009 die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, bis zum 30. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten. Zur Begründung führte der Instruktionsrichter im Wesentlichen aus, dass den Akten keine neuen Umstände zu entnehmen seien, die als wiedererwägungsrechtlich erheblich zu qualifizieren wären. K. Mit Eingabe vom 28. September 2009 reichte die neue Rechtsvertreterin ihre Vollmacht zu den Akten und beantragte die "Revision" der Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. September 2009 respektive sinngemäss die Aufhebung dieses Zwischenentscheids, den Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Vorschusspflicht. Mit dem Gesuch wurde unter anderem ein Arztbericht vom 17. September 2009 zu den Akten gereicht. L. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 trat der Instruktionsrichter auf das Revisionsgesuch aus formellen Gründen (mangels Vorliegens eines revisionstauglichen Anfechtungsobjekts) nicht ein, nahm es indessen als sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügungen vom 15. September 2009 entgegen und hiess es mit der Begründung gut, dass das in der Eingabe vom 28. September 2009 eingereichte Arztzeugnis vertiefter Prüfung zu bedürfen scheine und insoweit ein wiedererwägungsrechtlich potenziell relevantes Vorbringen E-5466/2009 aktenkundig gemacht worden sei. Der Instruktionsrichter setzte angesichts der veränderten Aktenlage den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme aus, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das erneuerte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Ein nicht weiter substanziiertes respektive spezifiziertes Begehren der Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln wurde vom Instruktionsrichter abgewiesen. M. Am 16. März 2010 lud der Instruktionsrichter das BFM dazu ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Das BFM schloss in seiner kurzen Stellungnahme vom 18. März 2010 – der Beschwerdeführerin am 23. März 2010 zur Kenntnis gebracht – auf Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 1. April 2010 liess die Beschwerdeführerin ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2007 zu den Akten reichen, in welchem die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung einer anderen kamerunischen Beschwerdeführerin mit ähnlichem persönlichen respektive medizinischem Hintergrund festgestellt worden sei. O. Nachdem im Schreiben vom 1. April 2010 auf die aktuelle Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin Bezug genommen worden war, forderte der Instruktionsrichter diese mit Verfügung vom 8. April 2010 dazu auf, aktuelle medizinische Berichte zu den Akten zu reichen. Am 21. April 2010 liess die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist zwei Berichte eines kantonalen Psychiatrischen Diensts nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs- E-5466/2009 gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamt betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Sie ergibt sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 3. Der Begriff der Wiedererwägung wird in mehrfachem Sinn verwendet. In der vorliegend relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. (vgl. zum Ganzen die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204). E-5466/2009 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5. 5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit an verschiedenen psychischen und physischen Erkrankungen leidet (vgl. dazu und zur Entwicklung des Gesundheitszustands die ausführliche Erwägung 6 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2009). Aufgrund einer schweren depressiven Episode verbunden mit einem Selbsttötungsversuch war sie bereits in der ersten Jahreshälfte 2006 mehrere Monate lang in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Den bei den Akten liegenden Arztberichten sind neben der Diagnose einer Depression mit Schlafstörungen und Ängsten (ICD-10 F32.1) auch diejenige einer posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43) sowie diverse Nebendiagnosen zu entnehmen. Bereits im Urteil der ARK vom 28. Dezember 2006 waren multiple körperliche Erkrankungen der Beschwerdeführerin beschrieben worden, insbesondere ein metabolisches Syndrom (Adipositas per magna, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie), Gonarthrose sowie chronische lumbale Rückenschmerzen. Im Rahmen der bisherigen Verfahren waren BFM und ARK beziehungsweise Bundesverwaltungsgericht jeweils davon ausgegangen, dass die gesundheitlichen Probleme in Kamerun behandelt werden könnten. E-5466/2009 5.2 Den während des vorliegenden zweiten Wiedererwägungsverfahrens beigebrachten medizinischen Berichten ist einerseits zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben dem Spitalaufenthalt von 2006 in der ersten Jahreshälfte 2007 (knapp viereinhalb Monate lang) sowie im Frühling und Winter 2009 (je einen Monat lang) in einer psychiatrischen Klinik im Kanton B._______ hospitalisiert war. Die bei den Akten liegenden Berichte sind insgesamt geprägt von einer sich zuspitzenden gesundheitlichen Situation, wobei es keinen Grund gibt, an der fachlichen Kompetenz der behandelnden Ärzte oder der Objektivität ihrer Berichte zu zweifeln. Während im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens erstmals Suizidalität diagnostiziert worden war, hält die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin in ihrem – erst nach der Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten – Bericht vom 17. September 2009 fest, der depressive Gesamtzustand ihrer Klientin habe sich seit dem letzten von ihr verfassten ärztlichen Attest (vom April 2009) verschlechtert; die Suizidgefahr müsse mittlerweile als sehr ernsthaft bezeichnet werden ("le risque suicidaire est très élevé"); es bestehe kein Zweifel daran, dass die erforderliche medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Heimatland nicht mehr gewährleistet sei. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der aktuellen Aktenlage davon aus, dass eine zwangsweise Rückführung in das Heimatland, vor allem in psychischer Hinsicht, heute mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen müsste, die den minimalen bisherigen Behandlungserfolg gefährden und voraussichtlich zu einer extremen psychischen Belastung führen würde. Eine solche dürfte unter den gegebenen Umständen einerseits eine sehr konkrete (Eigen-) Gefährdung zur Folge haben. Andererseits würde sie die – durch die mittlerweile siebenjährige Landesabwesenheit ohnehin erschwerte – Wiedereingliederung faktisch weitgehend verunmöglichen und die Beschwerdeführerin auch insoweit einer konkreten Gefährdung ihrer Existenz aussetzen. An diesen Feststellungen vermöchte auch ein familiäres Beziehungsnetz vor Ort nichts Wesentliches zu ändern; die Frage, ob ein solches im Heimatland (weiterhin) existiert, kann deshalb offen bleiben. E-5466/2009 5.4 In Berücksichtigung aller Umstände ist demnach vorliegend von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Aktenlage auszugehen. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. 6. Nach diesen Ausführungen ist die auf den Vollzugspunkt beschränkte Wiedererwägungsbeschwerde gutzuheissen. Nachdem den Akten keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind, ist die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das erneuerte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich als gegenstandslos. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. Diese ist, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, von Amtes wegen und aufgrund der Akten festzulegen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Verfahren erst nach der Beschwerdeerhebung geführt hat. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Bemessungsfaktoren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 500.- als angemessen. (Dispositiv nächste Seite) E-5466/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10