Abtei lung V E-5465/2006 hub/let {T 0/2} Urteil vom 28. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Huber, Valenti, Richterin Teuscher Gerichtsschreiberin Lettau A._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch Asylhilfe Bern, Annelise Gerber, _______, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 24. März 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein schiitischer Hazara aus der Provinz Ghazni verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Juni 2003 und reiste über Pakistan in den Iran, wo er sich etwa neun Monate aufhielt. Über die Türkei und Italien reiste er am 13. Oktober 2004 in die Schweiz ein und stellte am 14. Oktober 2004 ein Asylgesuch. Am 18.Oktober 2004 erfolgte die Kurzbefragung im Empfangszentrum C._______, am 25. November 2004 die kantonale Befragung. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seiner Mutter, seinen drei Brüdern und einer Schwester in dem Dorf B._______ (Bezirk D._______, Provinz Ghazni) gewohnt und acht Jahre lang eine islamische Lehrstätte (Madrasa) besucht, da es in seinem Dorf keine staatliche Schule gegeben habe. Danach habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe sich in seine Cousine väterlicherseits verliebt und ungefähr ein Jahr lang ein Verhältnis mit ihr gehabt. Im Jahr 2003 habe seine Mutter beim Onkel vorgesprochen und für ihn um die Hand seiner Tochter angehalten, dieser habe aber abgelehnt. Anfang 2003 habe sich seine Cousine mit einem anderen Mann verlobt. Kurz vor der Hochzeit der Cousine habe der Beschwerdeführer mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Im Mai 2003 habe die Cousine ihren Verlobten geheiratet. Im Juni 2003, als er erfahren habe, dass seine Ehefrau vor der Heirat eine sexuelle Beziehung mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, habe sich der Ehemann scheiden lassen. Der Beschwerdeführer habe seine Cousine nach deren Heirat nicht mehr gesehen. Sein Onkel habe seine Tochter unter Druck gesetzt, um den Scheidungsgrund zu erfahren, und daraufhin den Beschwerdeführer wegen Ehrverletzung und unehelicher Geschlechtsbeziehung angezeigt. In seiner Abwesenheit seien Polizisten bei ihm Zuhause erschienen, um ihn festzunehmen. Der Beschwerdeführer sei Mitte Juni 2003 zunächst nach Pakistan geflohen. Da er Verfolgung auch durch den Onkel befürchtete, sei er in den Iran geflohen, wo er sich insgesamt etwa neun Monate ohne Aufenthaltserlaubnis aufgehalten und sieben Monate in einer Kachelfabrik gearbeitet habe, bevor er über die Türkei und Italien in die Schweiz geflohen sei. B. Am 28. Oktober 2004 erstellte ein Sprachexperte der Fachstelle Lingua des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge aufgrund eines am 26. Oktober 2004 mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Telefonats ein Herkunftsgutachten. Nach dem Gutachten ist der Beschwerdeführer mit Sicherheit Angehöriger der Ethnie Hazara und stammt mit Sicherheit nicht aus Pakistan, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit aus Afghanistan. C. Mit Verfügung vom 24. März 2006 - eröffnet am 28. März 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
3 D. Mit Beschwerde vom 27. April 2006 (Telefaxübermittlung) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. E. Mit Eingabe vom 5. Mai 2006 reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung der E._______, _______, vom 3. Mai 2006 zu den Akten. F. In der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2006 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetztes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. Mit fristgerechter Replik vom 27. Juni 2006 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der ARK mit, es sei es dem Beschwerdeführer noch nicht gelungen, über seinen Freund in Pakistan Identitätspapiere zu beschaffen. I. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Mai 2007 Gelegenheit gegeben, bis zum 25. Mai 2007 eine detaillierte Kostennote mit Angaben zum zeitlichen Aufwand der Rechtsvertretung, zum angewandten Stundenansatz und zu den getätigten Auslagen einzureichen. Bis zum Entscheiddatum wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht.
4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtet die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft, da diese zu wenig differenziert, nicht hinreichend begründet und teilweise unplausibel seien.
5 Der Beschwerdeführer habe nicht einmal den Namen des Ehemannes seiner Cousine gewusst und auch nicht, bei welcher Behörde gegen ihn Anzeige erstattet worden sei. Zudem habe er nicht die Daten zu nennen vermocht, wann er zu Hause von der Polizei gesucht worden sei und zuletzt seine Cousine getroffen habe. Weiter könne er nicht die Strafen nennen, die ihm und seiner Cousine als Folge ihrer verbotenen Beziehung drohten, obwohl er bis dahin ununterbrochen in dem Dorf gelebt haben will. Sodann erscheine es unplausibel, dass die anderen Dorfbewohner und Familienangehörigen von der einjährigen Liebesbeziehung nichts bemerkt haben sollen. Schliesslich sei es wenig realistisch, dass sein Onkel ihn angezeigt haben soll, da er dadurch insbesondere auch seiner Tochter geschadet hätte. 4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hält der Vorinstanz entgegen, diese verkenne die tatsächlichen Gegebenheiten der schiitischen Gemeinschaft in Afghanistan. Wer eine unverheiratete Frau entehre, könne oder müsse von deren Familie getötet werden. Der Vater seiner Cousine habe ihn anzeigen müssen, um seine eigene Ehre zu retten. Er hätte den Beschwerdeführer auch töten (lassen) müssen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was mit seiner Cousine geschehen sei. Sie habe wahrscheinlich eine schwere Strafe bekommen. Als Hauptschuldiger werde hingegen er betrachtet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es nicht unrealistisch, dass der Beschwerdeführer und seine Cousine ihre Beziehung über einen längeren Zeitraum hätten geheim halten können. Beide hätten bedacht, dass sie die Bräuche verletzten und im Dorf genau beobachtet würden. Zudem hätten sie erst kurz vor der Heirat der Cousine verbotenen Geschlechtsverkehr gehabt. Der Beschwerdeführer habe seine Gefühle aufgrund der religiösen gesellschaftlichen Regeln nicht unterdrücken wollen. Bei Rückkehr wäre der Beschwerdeführer wegen der dortigen Sitten und Gebräuche durch seine Familie an Leib und Leben bedroht. 4.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist im Ergebnis Recht zu geben. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erwecken aufgrund ihrer Unsubstanziiertheit den Eindruck, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Allerdings ist vorab festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lage in Afghanistan eine Liebesbeziehung zwischen Cousin und Cousine, wie die vom Beschwerdeführer geschilderte, denkbar erscheint, und ebenso die Konsequenzen Rache der Familie wegen Ehrverletzung und solche strafrechtlicher Natur nicht rundweg auszuschliessen sind. Auch ist es entgegen der Ansicht der Vorinstanz vorstellbar, dass zwei junge Menschen, die wissen, dass sie eine verbotene Beziehung führen, diese über einen längeren Zeitraum zu verheimlichen vermögen. Dass der Vater der Cousine in einem derartigen Fall Anzeige erstattet, erscheint ebenfalls nicht unrealistisch, sondern durchaus konform mit den entsprechenden Bräuchen, da aus Sicht der Familie beide Partner durch den unehelichen Geschlechtsverkehr gegen den Ehrenkodex verstossen und Schande über die Familie gebracht haben. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, der Beschwerdeführer vermöge nicht einmal den Namen des Ehemannes seiner Cousine nennen (vgl. act. A16, S. 21). Dies verwundert umso mehr, als dieser spätere Ehemann zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine über einen längeren Zeitraum Gesprächsthema gewe-
6 sen sein muss. Immerhin hat die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine angeblich ungefähr ein Jahr gedauert, wobei seine Cousine einen Teil dieser Zeit mit dem ihm angeblich unbekannten anderen Mann verlobt war. Auch vermag er das Datum nicht zu nennen, an welchem er zu Hause von der Polizei gesucht worden sei (vgl. act. A16, S. 19). Auch dies erscheint unrealistisch, da es sich bei diesem Ereignis gemäss seinem Vorbringen schliesslich um das fluchtauslösende Ereignis handelte, und er an dem Tag seine Mutter, bei der er Zeit seines Lebens gewohnt habe, zuletzt gesehen haben will (vgl. act. A16, S. 19). Auch den Tag, an dem er seine Cousine zuletzt getroffen haben will, kann er nicht nennen (vgl. act. A16, S. 22). Dies erscheint wenig realistisch angesichts ihrer längeren, heimlichen Liebesbeziehung. Im Weiteren mutet unrealistisch an, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, bei welcher Behörde gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, zumal zu erwarten wäre, dass die ihn suchenden Polizisten seine Mutter darüber informierten. Auch dass er die ihm und seiner Cousine drohenden Strafen wegen Verstoss gegen ungeschriebene Sitten und gesetzliche Normen nicht kennt und nicht weiss, ob ihm Haftstrafe oder gar Todesstrafe drohen (vgl. act. A16, S. 22), erscheint wenig realistisch angesichts der Tatsache, dass er lange Zeit in dem Dorf gelebt hat und demnach mit den Gesetzen und Gebräuchen seines Landes vertraut sein muss, und ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass er sich mit der möglichen Strafe für die verbotene Beziehung nicht auseinandergesetzt haben will. Auch dass sein von ihm als nicht einflussreich bezeichneter Onkel ihn in Pakistan durch die dortige Polizei verfolgen liess (vgl. act. A16, S. 23), vermag in keiner Weise zu überzeugen. Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer nichts über das weitere Schicksal seiner Cousine weiss und auch in dem Brief, den er von seiner Familie erhalten hat (vgl. act. A16, S. 7), keine derartigen Informationen darüber enthalten sind, obwohl seine Mutter angeblich von der Beziehung der beiden wusste. Fraglich ist auch, von wem der Beschwerdeführer, der seine Cousine schon vor deren Hochzeit nicht mehr gesehen hat, erfahren haben will, dass diese von ihrem Vater unter Druck gesetzt worden sein soll, die voreheliche Beziehung zu verraten. Und es erstaunt, dass er auf der anderen Seite keine Kenntnis hat, auf welche Weise auf seine Cousine Druck ausgeübt worden sein soll (vgl. act. A16, S. 22). 4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a
7 Abs. 2, 3 und 4 ANAG). 5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 1 S. 2 E. 6a). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind. 5.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 18 S. 139 ff., Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.). 6.2 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, in Afghanistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Regierung unter Hamid Karzai habe die Situation ingesamt zu stabilisieren vermocht. Durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber sei es ihr gelungen, ihren Einflussbereich wesentlich über Kabul hinaus auszudehnen. Zur Stabilisierung der Situation trage einerseits das Voranschreiten des Aufbaus eines Sicherheitsapparates sowie anderseits das erfolgreiche Entwaffnungsprogramm der Milizen bei. Ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Stabilisierung des Landes sei die am 19. Dezember 2005 erfolgte Einsetzung des Parlaments gewesen. Die Vertreter und Vertreterinnen würden ein breites parteipolitisches Spektrum umfassen, und es sei ein hoher Anteil von Frauen im Parlament zu verzeichnen. Die Regierung werde zudem von der internationalen Schutztruppe ISAF (International Security and Assistance Force) unterstützt, und die Wiederaufbauteams PRT (Provincial Reconstruction Team) seien weiterhin operationell tätig. Anlässlich der internationalen Afghanistan-Konferenz in London Anfang 2006 hätten die Teilnehmer beschlossen, den Wiederaufbau auch in Zu-
8 kunft zu fördern, und für die kommenden fünf Jahre internationale Wirtschaftshilfe zugesagt. Zudem gebe es gemäss der Verfügung des BFM auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. 6.3 In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte - nach in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 publizierten Urteilen - erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Auf der Grundlage der neuen demokratischen Verfassung vom Januar 2004 wurde der bisherige Präsident der Übergangsregierung, Hamid Karzai, anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 an der Spitze der Regierung bestätigt. In der Folge fanden am 18. September 2005 Parlamentswahlen statt, und Anfang Dezember 2005 wurde das Oberhaus geschaffen. Trotz dieser Entwicklung auf institutioneller Ebene konnten viele Probleme im Bereich der Sicherheit, der Demokratie, des Rechtsstaats, der wirtschaftlichen Entwicklung und der medizinischen Infrastruktur (noch) nicht gelöst werden. Die humanitäre und wirtschaftliche Situation bleibt weiterhin prekär (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.bb S. 67 f.). Bezüglich der Sicherheitslage ist festzuhalten, dass in Afghanistan nach wie vor ausländische Truppen stationiert sind, die Teil der so genannten Koalitionstruppen und der International Security Assistance Force (ISAF) sind. Ihre Aktionen sind vorwiegend gegen Partisanen des alten Regimes und Personen, die der Zugehörigkeit oder Nähe zur Al-Qa’ida verdächtigt werden, gerichtet. Die ISAF hat sich seit Oktober 2003 kontinuierlich von Kabul in den Norden und Nordosten Afghanistans vorangearbeitet und wesentlich zur Stabilisierung dieser Regionen beigetragen. Im September 2005 konnte sie die weitgehende Befriedung der Regionen im Westen des Landes sicherstellen und beabsichtigt, ihren Aktionsradius im Süden auszudehnen. Dank der Bemühungen der Regierung und der internationalen Truppen konnte in der Stadt Kabul, in ihrer Umgebung und in verschiedenen im Norden der Hauptstadt gelegenen Städten ein genügendes Sicherheitsniveau geschaffen werden. In Mazar-e-Sharif kann die Sicherheitslage heute als befriedigend bezeichnet werden, und auch im Westen in der Provinz Herat ist von einer relativ ruhigen Lage auszugehen. In den Regionen im Osten, Südosten und Süden Afghanistans hingegen muss immer noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Zusammenfassend kam die ARK in ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.).
9 6.4 Das BFM äusserte in seiner Verfügung vom 24. März 2006 keine Zweifel an der Ethnie und der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Hazarajet in der Provinz Ghazni. Seine Einschätzung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan im Ergebnis zumutbar sei, da keine konkrete Gefährdung der Bevölkerung vorliege, sich die Sicherheitssituation im Land insgesamt - abgesehen von einigen Provinzen im Süden - stabilisiert habe und der Beschwerdeführer deshalb in seine Heimatregion zurückkehren könne, trifft nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Im publizierten Urteil (EMARK 2003 Nr. 30 E. 6c S. 192 f.) stellte die ARK fest, dass eine Rückkehr in die Provinz Ghazni, insbesondere infolge der prekären Nahrungssituation, der Minenfelder, der angespannten Sicherheitslage und des oftmals erschwerten Zugangs zu Hilfeleistungen der internationalen Organisationen, als existenzbedrohend und damit generell als unzumutbar zu qualifizieren sei. Diese Lageanalyse (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5 S. 99 f.) wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Unter diesen Umständen ist für den Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht zumutbar. Das Vorhandensein eines intakten Beziehungsnetzes in der Provinz Ghazni ändert an dieser Einschätzung nichts. 6.5 Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im Grossraum Kabul oder in einer der anderen oben genannten Provinzen niederzulassen. Dies ist dann der Fall, wenn dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden ist sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zwar hat der junge, gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer acht Jahre lang eine islamische Lehrstätte besucht und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft (vgl. act. A1, S. 2) sowie in einer Kachelfrabrik in F._______/Iran (vgl. act. A16, S. 10) gesammelt. Trotz dieser für einen Wegweisungsvollzug sprechenden Argumente ist es ihm nicht zuzumuten, sich in Kabul niederzulasen, da er dort nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Gemäss den Befragungsprotokollen leben seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester alle in der Heimatregion leben, der Vater ist verstorben (vgl. act. A1, S. 3). Das Vorhandensein des familiären Beziehungsnetzes in seinem Heimatdorf in der Provinz Ghazni betont auch die Vor-instanz in ihrer Verfügung, allerdings als Argument für einen - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – siehe vorstehend - nicht tragbaren Wegweisungsvollzug in die Heimatregion des Beschwerdeführers. In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, sie erachte auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner familiären Situation als unglaubhaft, da die Asylgründe insgesamt unglaubhaft seien. Daher könne sich das BFM nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges äussern. Da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs - und Wahrheitspflicht verletzt habe, sei die Untersuchungspflicht der Vorinstanz hinsichtlich etwaiger Wegweisungshindernisse begrenzt, und von der weiteren Prüfung der Zumutbarkeit könne abgesehen werden.
10 Zwar ist der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung Recht zu geben, aber die in der Vernehmlassung geäusserte Einschätzung, auch die familiären Angaben seien demzufolge unglaubhaft, kann nicht geteilt werden. Das BFM verkennt, dass der geltend gemachte Sachverhalt nur hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges von Bedeutung ist. Aus den für unglaubhaft befundenen Verfolgungsvorbringen lassen sich keine Rückschlüsse auf die familiären Beziehungen beziehungsweise auf ein eventuelles Beziehungsnetz in Kabul ziehen. Jedenfalls stellt auch die Vorinstanz die Herkunft des Beschwerdeführers nicht in Frage, geht in ihrer Verfügung von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie aus und betont ein familiäres Beziehungsnetz (ausschliesslich) in seinem Heimatdorf in der Provinz Ghazni. Eine die Vorinstanz von ihrer eingehenden Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges entbindende angebliche Mitwirkungspflichtverletzung durch den Beschwerdeführer kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Es trifft zwar zu, dass die Untersuchungspflicht (Art. 12 Abs. 1 VwVG) der Behörden im Asylverfahren ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) findet. Demnach sind die Behörden nicht gehalten, nach Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn der Gesuchsteller keine oder erwiesenermassen falsche Aussagen zu seiner Herkunft gemacht und damit entsprechende Abklärungen wissentlich erschwert hat. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft sind durch die LINGUA-Analyse bestätigt wurden. Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf enge Beziehungen zu in Kabul oder in anderen Provinzen lebenden Personen, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge ausserhalb seiner Heimatprovinz über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz, um sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu können. Eine Rückkehr nach Kabul oder in eine andere Provinz kann dem Beschwerdeführer daher - entsprechend der in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten restriktiven Voraussetzungen, deren Prüfung der Vorinstanz oblag - nicht zugemutet werden. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar zu bezeichnen ist. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG. 7. Entsprechend den Ausführungen ist die Beschwerde bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls wie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Beschwerde die Anordnung des Wegweisungsvollzuges betrifft, ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. März 2006 sind aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG).
11 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos war, und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die am 5. Mai 2006 ins Recht gelegte Fürsorgebestätigung ausgewiesen wurde, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen, weshalb von der Kostenauferlegung abgesehen wird. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) ist dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. EMARK 2002/1) für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässigen Kosten zuzusprechen. Da es die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes unterlassen hat, eine Kostennote einzureichen, ist der aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzbare Vertretungsaufwand entsprechend der schriftlichen Ankündigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2007 unter Anwendung des vorgesehenen Mindeststundenansatzes (Art. 10 VGKE) und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren auf Fr. 450.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. März 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 450.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben, 2 Exemplare) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - _______ Kantons _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand am: