Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.08.2009 E-5460/2007

31. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,895 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Jul...

Volltext

Abtei lung V E-5460/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Türkei, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5460/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Kurde aus C._______, Provinz D._______/(...), wurde nach illegaler Einreise am 19. November 1989 von der Grenzpolizei des Kantons St. Gallen angehalten und gleichentags nach Österreich überführt. Zwölf Tage später ist er gemäss seinen Angaben von dort in die Türkei zurückgereist. A.b Am 28. März 2006 gelangte der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz und stellte am 30. März 2006 ein Asylgesuch. Er wurde am 5. und 21. April 2006 vom BFM angehört. Zur Begründung des Gesuchs brachte er vor, wegen seines anstehenden Militärdienstes die Türkei 1992 verlassen zu haben. (...) Jahre lang habe er illegal in F._______ gelebt, um der Dienstpflicht zu entgehen. Er habe dort eine G._______ Staatsangehörige geheiratet; da der türkische Konsul in F._______ diese Heirat nicht anerkannt habe, seien ihm (...). Nach seiner Ankunft habe er bis (...) den Militärdienst leisten müssen. Im (...) sei die Busse wegen versäumter Militärdienstpflicht in eine (...-)monatige Haft umgewandelt worden. Er habe die Strafe im Gefängnis von H._______ verbüsst. Im Jahr (...) sei gegen ihn im Zusammenhang mit der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) in H._______ ein Verfahren eröffnet worden. Es sei ihm vorgehalten worden, Angehörige der PKK unterstützt (Beherbergung und Gehilfenschaft) sowie Spendengelder eingetrieben zu haben. (...) 2000 habe das Verfahren mit einem Freispruch vor dem Staatssicherheitsgericht (...) I._______ geendet. Nach der Haftentlassung sei er als (...) der Demokratischen Volkspartei (Demokratik Halk Partisi [DEHAP]) der Region H._______ tätig gewesen. Bei den Lokalwahlen 2004 sei ein Kandidat der DEHAP (...) gewählt worden. Vor Tagen wie dem Newroz-Fest sei er von Beamten in Zivil präventiv angehalten worden. Man habe ihm Fotos gezeigt und herauszufinden versucht, was an Aktionen geplant sei. Anfangs (...) sei er vom (...) MIT aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten; er hätte dem MIT seine Freunde bei der DEHAP verraten sollen. Er sei von Beamten in Zivil an abgelegene Orte gebracht worden, um Druck auf ihn auszuüben. Auch sei er als Militärdienstflüchtiger verhaftet worden, obschon er seinen Militärdienst geleistet habe. Am (...) 2005 habe er mit einem Touristenvisum die Türkei verlassen und sei nach (...) gereist, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe. Einen E-5460/2007 weiteren Monat habe er in (...) zugebracht. Dann sei er zu Verwandten nach (...) (Deutschland) gereist und habe dort gelebt. Am 28. März 2006 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Zur Stützung seiner Angaben reichte er vier Fotos, die ihn als Gefangenen des Zentralgefängnisses in H._______ zeigten, sowie ein Urteil des DGM I._______ aus dem Jahr (...) ein. A.c Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. April 2006 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und verneinte das Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse. A.d Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2006 wurde mit Beschluss der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. Oktober 2006 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 11. Oktober 2006 seine Beschwerde zurückzogen hatte, weil er am (...) 2006 eine Schweizer Bürgerin geheiratet und damit einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erworben hatte. Im Rahmen der eingeholten Beschwerdeverbesserung vom 9. Juni 2006 unterstrich der Beschwerdeführer die Bedeutung des folgenden Sachverhalts in Bezug auf seine Person: Er habe die Schule in (...) nicht abgeschlossen und bis zur Ausreise ein (...-)geschäft betrieben. (...) sei er religiös getraut worden; die Ehe habe drei Jahre lang gedauert. Aus dieser Ehe sei (...). (...) sei er verhaftet worden, da er seinen Militärdienst verspätet angetreten habe. Üblicherweise würde ein solches Vergehen mit einer Geldstrafe belegt. Er habe anfangs (...) vom MIT den Auftrag erhalten, Vorstandsmitglieder der DEHAP auszuspionieren. Man habe ihm im Fall eines Verweigerns der Kooperation ein weiteres Verfahren mit Verurteilung in Aussicht gestellt. Das Interesse der Behörden an seiner Person sei gegeben. Die Zahl seiner Anhaltungen und Entführungen zeugten davon. Er befürchte, wegen seiner politischen Vergangenheit zu einer Strafe bis zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt zu werden. Er stehe zudem unter grossem psychischen Druck, weil Funktionäre der DEHAP, die sich für die kurdische Sache einsetzten, generell mit dem Schlimmsten zu rechnen hätten. Die türkischen Prozesse gegen Funktionäre der DEHAP seien eine Farce. Im Rahmen der erlebten Behelligungen habe er bereits den E-5460/2007 Politmalus bemerkt: Er sei als Dienstverweigerer strenger als üblich zur Rechenschaft gezogen und lediglich mangels Beweisen freigesprochen worden. Wer sich einmal mit dem MIT angelegt habe, ziehe in der Regel den Kürzeren. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestehe nicht, weil der Geheimdienst landesweit tätig sei. A.e Am 22. September 2006 reichte der Beschwerdeführer beim Ausländeramt (heute: Migrationsamt) des Kantons J._______ ein Gesuch um Familiennachzug ein. Am 13. Dezember 2006 wurden der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau wegen Verdachts des Eingehens einer Scheinehe einvernommen. Am 31. Januar 2007 orientierte das Migrationsamt des Kantons J._______ den Beschwerdeführer über die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs und das Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 15. Februar 2007 an. Begründet wurde der Entscheid mit dem Umstand, dass er versucht habe, unter Führen einer Scheinehe mit einer Schweizer Bürgerin fremdenpolizeiliche Vorschriften zu umgehen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Migrationsamt des Kantons J._______ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung. Das Migrationsamt des Kantons J._______ wies das Gesuch um Familiennachzug mit Entscheid vom 2. April 2007 ab, entzog einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid die aufschiebende Wirkung und setzte die Ausreisefrist auf den 30. April 2007 an. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 19. April 2007 beim (...betreffendes Departement ...) des Kantons J._______ Beschwerde erheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Am 30. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Personenkontrolle in K._______ angehalten und in Polizeiverhaft gesetzt. Mit Telefaxmitteilung vom 2. Juli 2007 ersuchte das Migrationsamt des Kantons J._______ das Migrationsamt des Kantons K._______, die Ausschaffung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. E-5460/2007 Aufgrund des Beschwerdeeingangs beim Verwaltungsgericht J._______ vom 3. Juli 2007 (recte gemäss Verwaltungsgericht J._______: 2. Juli 2007) und einer superprovisorischen Verfügung seines Präsidenten vom 3. Juli 2007 (vorläufige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses) annullierte das Migrationsamt des Kantons J._______ am 3. Juli 2007 die geplante Ausschaffung; das Migrationsamt des Kantons K._______ entliess den Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft. B. B.a Mit Eingaben vom 2. und 3. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer im Wesentlichen um sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Wiederaufnahme seines Beschwerdeverfahrens und um Prüfung seines Asylgesuchs (Flüchtlings-, Asyl- und Wegweisungspunkt), namentlich wegen seiner neuen Erkenntnisse (Ausschreibung zur Fahndung im Heimatland). B.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 wies der vormalige Instruktionsrichter unter anderem die Anträge auf Sistierung des Verfahrens und Anordnung vollzugshindernder Massnahmen ab. B.c Gestützt auf die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2009 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren als gegenstandslos geworden ab; der Beschwerdeführer liess verlauten, er ziehe seine Eingabe nicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten seiner Anträge zurück, sondern wegen der erfolgten materiellen Beurteilung der Verfolgungssituation durch das BFM mit Beschwerdemöglichkeit. C. C.a Am 3. Juli 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Telefax ein als “Eingabe an BVG und eventualiter 2. Asylgesuch“ bezeichnetes Schreiben beim BFM ein und ergänzte es mit Kopien zweier Telefaxschreiben vom 2. und 3. Juli 2009, die auch dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sind. Den Schreiben ist zu entnehmen, dass er das Gericht um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens respektive um Überweisung der Angelegenheit an das BFM zur Behandlung als zweites Asylgesuch ersucht hat. Der Rechtsvertreter machte gleichzeitig gegenüber dem BFM geltend, noch keinen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesuch E-5460/2007 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens erhalten zu haben, und er ersuchte deshalb das Bundesamt um die Anordnung vollzugshindernder Massnahmen, da sein Mandant in der Türkei gesucht werde und sich in Ausschaffungshaft befinde. Der gleichzeitig eingereichten undatierten Faxkopie eines unter dem Titel “(...)“ eingereichten undatierten Schreibens eines türkischen Anwalts ist zu entnehmen, dass gemäss Übersetzung des BFM vom 6. Juli 2007 (vgl. Akten BFM B6) gegen den Beschwerdeführer in der Gerichtsangelegenheit (...) ein “Abwesenheits-/Festnahmebefehl“ ausgestellt worden und dieses Verfahren gemäss Angabe des Rechtsvertreters in der Beschwerde beim (...) Gericht in (...) hängig sei. C.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 - eröffnet am 16. Juli 2007 nahm das BFM das Gesuch vom 3. Juli 2007 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, lehnte dieses ab und wies darauf hin, dass die Verfügung vom 28. April 2006 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen könne. Das Bundesamt stellte sich auf den Standpunkt, die Eingabe vom 3. Juli 2007 sei gemäss Praxis der Asylbehörden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1) als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren, zumal sie keine echten Noven enthalte. Bereits Ende Juli 2006 habe die Anwaltskanzlei ein Schreiben in Aussicht gestellt, worin die Beobachtung und Unterdrückung des Beschwerdeführers durch die türkischen Sicherheitskräfte bestätigt werden könne. Es falle auf, dass das eingereichte Anwaltschreiben undatiert sei und sich somit Zweifel an dessen Aktualität ergäben. Aus der Strafsache beim (...) Gericht in H._______ (...) gegen den Beschwerdeführer gehe hervor, dass ein Abwesenheits-/Festnahmebefehl ausgestellt sei. Angesichts dieser Tatsache wäre zu erwarten gewesen, dass er bei der Ausreise festgenommen worden und nicht in den Besitz eines Reisepasses gekommen wäre. Der Beschwerdeführer soll aber eigenen Angaben zufolge noch bis Anfang (...) in H._______ gelebt und (...) den Reisepass beschafft haben. Ferner sei festzustellen, dass aus den vorstehenden Gründen und angesichts des Umstandes, dass er dieses Beweismittel unmittelbar vor der bereits eingeleiteten Repatriierung einreiche, die Aktenlage darauf hindeuten würde, es könnte sich beim anwaltlichen E-5460/2007 Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Das Wiedererwägungsgesuch sei bei dieser Sachlage abzuweisen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. August 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juli 2007, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter in Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der angefochtenen Verfügung und das Original einer undatierten Bestätigung des Gemeindevorstehers von (...) (ausgestellt auf Ersuchen von [...], Vater des Beschwerdeführers), dass sich (...) mehrmals nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt hätten. E. Mit Zwischenverfügungen vom 16. August 2007 (einstweiliger Vollzugsstopp) und vom 21. August 2007 (definitiver Vollzugsstopp) setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit gut, wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem Rechtsvertreter Gelegenheit, innert angesetzter Frist eine Kostennote und eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und er forderte das Bundesamt auf, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt stellte fest, dass nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens keine türkischen Strafakten eingereicht worden seien, obwohl Strafakten in der Türkei beschaffbar wären. Das Schreiben des Gemeindevorstehers stelle ein privates Schreiben dar. E-5460/2007 G. Mit Eingabe vom 7. September 2007 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass die Einreichung einer Fürsorgebestätigung dem Beschwerdeführer zurzeit nicht möglich sei, zumal die Behörden die Anmeldung in der Wohngemeinde seiner Ehefrau nicht entgegennehmen würden. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem Umstand, dass ihm der Kanton J._______ seit Rückzug der Beschwerde keine Bewilligung zur Erwerbsaufnahme erteilt habe. Im Kanton J._______ werde um eine solche Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs gestritten. H. Mit Schreiben vom 11. September 2007 liess der Beschwerdeführer eine Kopie des Entscheids des Verwaltungsgerichts J._______ vom 5. September 2007 betreffend Wiedereinräumung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren/Rechtsverweigerung einreichen. I. Mit Schreiben vom 22. Mai 2008 orientierte der Kanton J._______ das Bundesverwaltungsgericht über den Entscheid des (...) (Kt. J._______) vom 20. Mai 2008 in Sachen Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug. Der Rekurs sei abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den Kanton J._______ innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides und vorbehältlich der auf-schiebenden Wirkung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die E-5460/2007 Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a, mit weiteren Hinweisen). E-5460/2007 Diese Rechtssprechung der ARK lässt sich vorliegend auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übertragen, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat (vgl. Urteil D-5476/2006 vom 27. März 2007 E. 3.2). 3.2 Gelangt eine Person, nachdem ihrem Asylgesuch kein Erfolg beschieden war, erneut an die Behörden, liegt gemäss geltender Praxis (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6) unabhängig von der Bezeichnung und dem Inhalt der Eingabe wiederum ein Asylgesuch vor, wenn sich daraus ergibt, dass sie – noch immer oder wiederum – um Schutz vor Verfolgung ersucht. Auch eine lediglich als “Eingabe an BVG und eventualiter 2. Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe kann daher ohne weiteres unter den Begriff “Asylgesuch“ im Sinne von Art. 18 AsylG subsumiert werden. Fraglich bleibt in diesem Kontext lediglich, ob nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingereichte Gesuche zwingend – und unabhängig von ihrer Bezeichnung – nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind oder ob es auch solche gibt, die über die Regeln der Wiedererwägung abzuwickeln sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6, unter Anpassung an die Artikelzählung des geltenden AsylG). Befindet sich eine Person, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden ist, noch in der Schweiz, so ist nur dann nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzugehen, wenn diese Nachfluchtgründe geltend macht, die seit dem Asylentscheid eingetreten und für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Wird hingegen das neue Gesuch ausschliesslich mit angeblich bestehenden völker- oder landesrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet, ist es ohne Bezugnahme auf Art. 32 AsylG allein nach den Regeln über die Wiedererwägung zu behandeln. In einem solchen Fall würde auch kein Grund bestehen, mittels Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs zugunsten des Gesuchstellers sein Begehren als Asylgesuch zu interpretieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c/bb). 3.3 Vorliegend wurde in der Eingabe vom 3. Juli 2007 unter dem Titel “Eingabe an BVG (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens) und eventualiter 2. Asylgesuch“ ausdrücklich eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei geltend gemacht (vgl. vorstehend Ziff. C.a), mithin geht aus der Begründung der Eingabe und den Beilagen vom 2. respektive 3. Juli 2007 unmissverständlich die Absicht hervor, der Beschwerdeführer ersuche die Schweizer Behörden erneut und drin- E-5460/2007 gend um Schutz vor Verfolgung (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb). Er soll in der Türkei zur Fahndung ausgeschrieben sein und am (...) Gericht in H._______ ein Verfahren hängig haben; seines Erachtens würde eine Ausschaffung mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzlich die Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 CAT (Committee Against Torture, UNO-Ausschuss gegen Folter) sowie des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulments bedeuten. 3.4 Ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens als neues Asylgesuch zu behandeln, solange darin nicht zur Hauptsache Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. dazu auch EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen (vgl. Verfügung des BFM vom 28. April 2006; Abschreibungsverfügung der ARK vom 16. Oktober 2006). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der ARK - am 27. Juli 2007 (vgl. Beschwerdeakten ARK, act. 9) wurde zwar behauptet, innert dreissig Tagen könnten Beweismittel des Anwalts in der Türkei in Aussicht gestellt werden, „worin die Beobachtung und Unterdrückung des Beschwerdeführers durch die türkischen Sicherheitskräfte bestätigt“ werde. Damals war indessen keine (audrückliche) Rede von einem aktuell hängigen Verfahren am (...) Gericht in H._______ oder einem aktuellen Fahndungsaufruf. Dem ersten ordentlichen Verfahren war lediglich zu entnehmen, dass das in Zusammenhang mit der verbotenen PKK erhobene Verfahren in H._______ im Jahr (...) eröffnet und im Jahr (...) vor dem DGM I._______ mit einem Freispruch geendet hätte. Ein Verfahren des (...) Gerichts in H._______ mit einer Referenznummer des Jahres (...) war somit bis zum 2. Juli 2007 nicht aktenkundig; gleichzeitig ist aufgrund der aktuellen, dürftigen Informationslage unklar, was Gegenstand des betreffenden Verfahrens aus dem Jahr (...) gewesen sein könnte. Zudem ging aus den bisher abgeschlossenen Verfahren nicht hervor, dass der Gemeindevorsteher von (...) (Eingabedatum: 15. August 2007) je Erkundigungen seitens der (...) bestätigt hätte. Infolgedessen bestehen – entgegen der Auffassung des BFM in der angefochtenen Verfügung – Noven im Verfahren und offenkundiger Bedarf in Sachen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es ist nicht einsehbar, warum im vorliegenden Verfahren das BFM davon Abstand E-5460/2007 genommen hat, den Beschwerdeführer aufzufordern, die entsprechenden Prozessunterlagen über seinen Anwalt zu beschaffen. 3.5 Im Rahmen der Abschreibungsverfügung vom 10. August 2007 wurde über den Flüchtlingspunkt nicht materiell entschieden. Zudem zielte die Eingabe vom 2. respektive 3. Juli 2007 nicht darauf ab, die bezüglich Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM vom 28. April 2006 als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen, mithin wurden keine Revisionsgründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe und in den eingereichten Belegen vielmehr aufzuzeigen versucht, dass sich seit Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung die Situation im Heimatland in einer Weise zugespitzt habe (hängiges Verfahren vor einem türkischem Gericht mit Fahndungsaufruf, Erkundigungen türkischer [...-]behörden) und nunmehr die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft gerechtfertigt sei. Vor diesem Hintergrund geht der Schlüsselsatz der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 1, 5. Absatz), der Beschwerdeführer mache “nämlich keine echten Noven“ geltend, fehl, da damit zu Unrecht versucht wird, die zu beurteilende Angelegenheit – trotz anderslautenden Gesuchsvorbringen und Belegen – allein auf die Fragen eines ausserordentlichen Verfahrens oder allenfalls blossen Vollzugsproblems einzugrenzen. Es handelt sich somit bei der als "eventualiter 2. Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 3. Juli 2007 nicht um ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. April 2006 hinsichtlich der allfälligen Frage des Wegweisungsvollzuges, sondern um ein erneutes Schutzersuchen vor persönlicher Verfolgung und damit um ein neues Asylgesuch. In der Eingabe respektive Beilage wurde vorgebracht, aufgrund der aktuellen Ausgangslage (Status des Beschwerdeführers in der Schweiz) sowie der heimatlichen Sachlage (Fahndung, hängiges Gerichtsverfahren, vgl. Faxschreiben des Anwalts, Muhtarschreiben) sei er einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt. Auf den ersten Blick hat das Verfahren mit der Jahres-Registraturnummer (...) nichts mit den bisher aktenkundigen zu tun. Dieses Vorbringen hätte in Form eines zweiten Asylgesuchs geprüft werden müssen. Vor diesem Hintergrund kann auf eine weiterführende Erörterung der Argumentation des BFM verzichtet werden, da sich letztlich am Ausgang dieses Verfahrens dadurch nichts ändert. E-5460/2007 3.6 Zusammenfassend folgt, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe in rechtlicher Hinsicht nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs, sondern als zweites Asylgesuch hätte prüfen müssen. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der beantragten Kassation der angefochtenen Verfügung als begründet (vgl. Beschwerdeantrag 1). Auf die übrigen Anträge ist nicht einzugehen, indessen ist festzustellen, dass mit diesem Urteilsschluss über die Prozessaussichten des neuen Asylgesuchs nichts ausgesagt ist. 4. 4.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Da sich der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens heilen lässt, ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung als zweites Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Dieser Ausgang des Verfahrens beinhaltet auch, dass sich der Beschwerdeführer wiederum im Stadium eines Asylverfahrens befindet, während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit die mit Zwischenverfügung vom 21. August 2007 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hinfällig wird. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren zulasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 7. September 2007 für die Periode vom 18. Juli 2007 bis und mit 7. September 2007 geltend gemachte Vertretungsaufwand Fr. 857. (inkl. Porti)− erweist sich als verhältnismässig. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) E-5460/2007 und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist mit dem zusätzlich angefallenen zeitlichen Aufwand für die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Vernehmlassung vom 5. September 2007 eine Parteientschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 900.- (inkl. Porti) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5460/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 13. Juli 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung als zweites Asylgesuch an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: Seite 15

E-5460/2007 — Bundesverwaltungsgericht 31.08.2009 E-5460/2007 — Swissrulings