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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2017 E-546/2017

21. Juni 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,865 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-546/2017

Urteil v o m 2 1 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Fürsprecher Jürg Walker, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (…).

E-546/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 10. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. November 2015 und der Anhörung vom 16. November 2016 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in Aleppo geboren und aufgewachsen. Ihre Familie sei bekannt für politische Aktivitäten. Ihr Vater sei im Jahr 2007 beziehungsweise 2009 während vier bis fünf Monaten inhaftiert gewesen. Während ihres Universitätsstudiums habe sie im Jahr 2011 vier- oder fünfmal an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Nach einer durch aufgehängte Namenslisten publik gemachten Verwarnung durch den Sicherheitsdienst habe sie aufgehört, sich an Protestaktionen zu beteiligen. Nach Abschluss ihrer Prüfungen sei sie im März 2013 aufgrund der prekären Sicherheitslage in Aleppo mit ihrer Familie nach Afrin gezogen. Dort sei sie von der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) zur Zusammenarbeit beziehungsweise zum Absolvieren von militärischen Übungen gedrängt worden, was sie jedoch verweigert habe. Ihr Bruder sei von der PYD in ein Militärlager mitgenommen worden, um eine militärische Ausbildung zu absolvieren. Aufgrund des Drucks seitens der PYD und der schwierigen Sicherheitslage habe sie im Juni 2015 beziehungsweise im Oktober 2015 Syrien illegal Richtung Türkei verlassen und sei am 7. November 2015 in die Schweiz gereist. Im August 2016 sei ihr Vater von der PYD verhaftet worden, weil er seine Kinder ins Ausland geschickt habe. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihre syrische Identitätskarte, ihren Studentenausweis der Universität Aleppo sowie ein Schreiben des „Centre Zagros pour les Droits de l’Homme“ vom 11. November 2016 als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 – eröffnet am 31. Dezember 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit undatierter Beschwerde vom 25. Januar 2017 (Poststempel) an das

E-546/2017 Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.–. Dieser wurde am 14. Februar 2017 fristgerecht bezahlt. E. Mit Eingabe vom 20. März 2017 zeigte die Beschwerdeführerin ihre Vertretung durch Rechtsanwalt Jürg Walker an und reichte ein ihre Asylgründe ergänzendes Schreiben sowie einen sie betreffenden (undatierten) Bericht der Organisation „No to violence against women“ ein. Sie beantragt eine ergänzende Anhörung in einem rein weiblich besetzten Team.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-546/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die allge-

E-546/2017 meinen Auswirkungen des Bürgerkriegs in Syrien und deren Begleitumstände seien nicht asylrelevant. Ferner würden die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorkommnisse keine asylrelevante Intensität entfalten. Allein wegen der politischen Aktivitäten ihrer Familie hätte die Beschwerdeführerin keine Nachteile erlitten und nach der Verwarnung durch den Sicherheitsdienst habe sie ihre Teilnahme an Demonstrationen eingestellt, woraufhin es zu keinen weiteren Repressalien gekommen sei. Auch die Druckausübung seitens der PYD, welche sie zu militärischen Übungen habe verpflichten wollen, würde keine asylrelevante Intensität aufweisen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel seien ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen. Angesichts der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Somit erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht und habe keinen Anspruch auf Asyl. 5.2 Auf Beschwerdeebene legt die Beschwerdeführerin die aktuelle Situation ihrer Familie in Syrien dar. Sie verweist auf die gesundheitlichen Probleme ihrer Eltern und die prekäre Versorgungslage vor Ort. Ihr Vater sei nach wie vor in Haft. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 20. März 2017 schildert sie, wie sie während einer Bombardierung am 25. Februar 2013 in Aleppo von einem bewaffneten Mann in ein verlassenes Gebäude gezerrt worden sei. Als sie versucht habe sich zu wehren, habe er ihr mit seiner Waffe auf den Kopf geschlagen. Danach habe sie nichts mehr gespürt bis sie wieder aufgewacht sei. Ihr Kleid sei zerrissen gewesen, sie habe starke Kopfschmerzen und Prellungen am Körper gehabt. In der Folge habe sich ihr körperlicher und psychischer Zustand verschlechtert. Die Beschwerdeführerin legt ein Schreiben der Organisation „No to violence against women“ bei, in welchem der Vorfall und dessen gesundheitliche Folgen beschrieben werden. Sie habe die Vergewaltigung anlässlich der BzP und der Anhörung nicht genannt, da diese in Syrien als Schande für die Familie erachtet werde und schwerwiegende Repressalien zur Folge haben könne. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Die

E-546/2017 Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzung führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darin im Wesentlichen auf Ausführungen zur aktuellen Situation ihrer Familie in Syrien, macht jedoch keine Angaben zu einer allfälligen sie selbst betreffenden Bedrohungslage, weshalb diesen Schilderungen keine Asylrelevanz zukommt. Die in der Beschwerdeergänzung geschilderte Vergewaltigung stellt zweifellos ein traumatisierendes und einschneidendes Ereignis dar. Jedoch lässt sich diesem Übergriff aufgrund der bestehenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgungsmotivation entnehmen. So macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass der Täter einer Kriegspartei angehört habe. Zudem bestehen keine Hinweise, wonach dieser gezielt die Beschwerdeführerin aufgrund einer untrennbar mit ihrer Person beziehungsweise Persönlichkeit verbundenen Eigenschaft, wie beispielsweise ihrer Ethnie, Religion oder politischen Anschauungen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgewählt habe. Vielmehr scheint der Täter völlig wahllos gehandelt und die, aufgrund der in diesem Moment stattfindenden Bombardierung, ausgelöste Panik ausgenutzt zu haben. Sodann fehlt es an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Flucht: Die Beschwerdeführerin verliess Syrien erst über zwei Jahre nach diesem Vorfall, gemäss eigenen Angaben aufgrund des von der PYD ausgeübten Drucks und der prekären Sicherheitslage. Eine erneute Anhörung zum Vorfall vom 25. Februar 2013 erübrigt sich somit und das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-546/2017 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zur Bezahlung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-546/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Maria Wende

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