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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2011 E-5455/2010

1. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,663 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5455/2010 beu/pep/ris Urteil vom 1. Juni 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2010 / N (…).

E-5455/2010 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin – eine Angehörige der tamilischen Ethnie aus Jaffna mit damaligem Wohnsitz in Negombo – bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Mann habe (nachdem er um Asyl ersucht hatte) "Schutz" in der Schweiz erhalten, weil er extrem gefährdet gewesen sei. Seit seiner Abreise lebe sie mit derselben Bedrohung, da die Polizei sie überwachen würde. B. Die Schweizer Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2010 auf, bis zum 17. März 2010 zu den darin aufgelisteten Fragen detailliert und schriftlich Auskunft zu geben und alle für den Fall relevanten Dokumente sowie Kopien der Identitätspapiere einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 führte diese insbesondere aus, sie sei seit 1996 durch die "Bewegung" (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]), der ihr Bruder beigetreten sei, die SLSF (Sri Lankan Security Forces) und die EPDP (Eelam People's Democratic Party) bedroht. Am 25. Oktober 2009 seien sie und ihr Ehemann in Negombo verhaftet und später wieder freigelassen worden. Zu ihrer aktuellen Situation brachte sie vor, sie sei am 25. Januar 2010 um ein Uhr morgens erneut von der Polizei aufgegriffen und auf der Polizeistation der Folter ausgesetzt und sexuell missbraucht worden, da ihr vorgeworfen worden sei, zur LTTE zu gehören. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts sei sie am 1. Februar 2010 freigelassen worden unter der Bedingung, dass sie unter Beobachtung bleiben solle. Die Beschwerdeführerin reichte zudem Kopien einer in Englisch verfassten Polizeibestätigung für ihre geltend gemachte Verhaftung vom 25. Januar 2010, eines Schreibens eines Anwalts sowie ihrer Geburts- und Heiratsurkunde ein. Am 7. April 2010 wandte sie sich erneut an die Botschaft und gab einen Adresswechsel (innerhalb von Negombo) bekannt. Da sie zuvor mehrfach durch unbekannte Personen – die sie als Polizisten in Zivilkleidung zu identifizieren glaube – belästigt worden sei, habe sie ihren Wohnsitz ändern müssen. Dies könne aber nicht so weitergehen. Sie lebe in einer singalesisch dominierten Umgebung und verbringe die meiste Zeit in Tempeln und öffentlichen Plätzen, da sie Angst habe, in ihrem Zimmer zu bleiben. Ferner sei die Mutter ihres

E-5455/2010 Ehemannes, welche in B._______ (Jaffna) lebe, über diesen und die Beschwerdeführerin von Unbekannten befragt worden. C. Am 30. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch die Schweizerische Botschaft in Colombo angehört. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, ihr Mann sei im Jahre 2005 von der LTTE zwangsrekrutiert worden, um bei Waffentrainings mitzumachen und um den LTTE-Kadern zu helfen, die von den Folgen des Tsunami (ausgelöst durch das Erdbeben im indischen Ozean Ende 2004) betroffen gewesen seien. Sie selber habe einige Male für LTTE-Mitglieder gekocht, die ihr Bruder nach Hause eingeladen habe. Sie habe aber keine Probleme mit der LTTE, sondern mit der EPDP, der jemand von den Aktivitäten ihres Bruders und der Verköstigung von LTTE-Mitgliedern durch die Beschwerdeführerin erzählt habe. Im Jahre 2008 – als sie mit ihrem Mann in C._______ gelebt habe – seien deshalb Mitglieder der EPDP zu ihr gekommen und hätten begonnen, sie deswegen auszufragen, zu schlagen und zu foltern; sie hätten ihr mit dem Tode gedroht und ihr die Kleider vom Leibe gerissen. Ihr Mann, den die EPDP wegen seiner LTTE- Aktivitäten ebenfalls gesucht habe, sei nicht da gewesen. Die EPDP- Mitglieder seien manchmal jede Woche, manchmal jede Nacht gekommen. Auch mit der SLSF habe sie Probleme. Sie habe nur die Kopie der – auf Verlangen in Englisch ausgestellten – Polizeibestätigungen ihrer Festnahme am 25. Januar 2010 und der Entlassung am 1. Februar 2010 eingereicht, da sie die Originale ihrem Mann in die Schweiz geschickt habe; sie habe Angst gehabt, dass die Polizei oder unbekannte Dritte diese Dokumente anlässlich einer Kontrolle bei ihr zu Hause finden würden und sie deshalb Schwierigkeiten bekommen würde. Eine (zusätzliche) Haftbestätigung ("receipt of arrest") habe sie nicht erhalten. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 überwies die Schweizer Botschaft das Asylgesuch an das BFM. D. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab. Seinen Entscheid begründete es im Wesentlichen damit, dass ihr die geltend gemachte Bedrohung durch die EPDP sowie die vorgebrachte Haft nicht geglaubt werden könnten und sie demzufolge in ihrem Heimatstaat nicht akut gefährdet sei. Auf die eingehende Begründung

E-5455/2010 wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit an die Schweizer Botschaft gerichtetem Schreiben vom 13. Juli 2010 (Eingang Botschaft: 22. Juli 2010) Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber am 22. Juli 2010 zugestellt wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. Juli 2010). Sie brachte in ihrer Beschwerde insbesondere vor, wegen der Verbindungen ihres Mannes mit der "Bewegung" und weiterer Familienmitglieder bedroht zu sein, und wiederholte ihre Ausführungen bezüglich der geltend gemachten Haft im Januar 2010 und dem anschliessend nötig gewordenen Wohnsitzwechsel. F. Mit Schreiben vom 18. April 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe Negombo aus Sicherheitsgründen verlassen müssen. Zudem brachte sie vor, im Januar und März 2011 erneut bei ihrer Schwiegermutter in Jaffna von Unbekannten gesucht worden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-5455/2010 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese überweist das Gesuch sowie – falls vorhanden – einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Ein Verbleib im Wohnsitzstaat ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist. Schutzbedürftig sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Die asylsuchende Person muss ihre Schutzbedürftigkeit zumindest glaubhaft machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei dem BFM ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen

E-5455/2010 Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2). Relevant für die Beurteilung der Gefährdung ist der Zeitpunkt des Entscheides des BFM (BVGE 2007/31 E. 5.3). 4. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des BFM, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind, an. 4.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). 4.2. Das BFM erachtete die geltend gemachte Bedrohung durch die EPDP sowie die vorgebrachte zweite Verhaftung der Beschwerdeführerin (vom 25. Januar bis 1. Februar 2010) als unglaubhaft, weshalb sie in ihrem Heimatstaat nicht akut gefährdet sei. Es sei nämlich unwahrscheinlich, dass ihr Mann während eines Jahres den Leuten der EPDP – von denen eine sehr intensive Belästigung ausgegangen sein soll – habe ausweichen können, weil er immer ausser Haus gewesen sei. Zudem habe dieser in seiner Befragung (durch die Botschaft) die Bedrohung durch die EPDP nicht erwähnt. Hinzu komme, dass die

E-5455/2010 Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres trotz der angeblichen Bedrohung ihren Wohnsitz nicht gewechselt habe. Des Weiteren führte das BFM im Zusammenhang mit der geltend gemachten zweiten Verhaftung aus, dass die Beschwerdeführerin eine Haftbestätigung hätte erhalten müssen, wenn man sie tatsächlich verdächtigt hätte, an terroristischen Aktivitäten teilzunehmen. Zur eingereichten Polizeibestätigung habe sie zunächst ausgesagt, sie habe das Original ihrem Mann in die Schweiz geschickt, da sie fürchtete, von der Polizei erneut verhaftet zu werden, falls die Bestätigung bei ihr gefunden würde. Es sei jedoch unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Falle eine Kopie zu Hause hätte aufbewahren sollen. Dass die eingereichte Polizeibestätigung in englischer Sprache verfasst sei, widerspreche schliesslich der Tatsache, dass die Polizei solche Bestätigungen generell nur in singhalesischer Sprache ausstelle und die Polizisten oftmals ungenügende Englischkenntnisse hätten. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. 4.3. In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin den Erwägungen des BFM keine substantiierten Vorbringen entgegen, sondern führt lediglich aus, das BFM habe ihre Bedrohung nicht im richtigen Zusammenhang beurteilt. Unter erneuter Bezugnahme auf die Verhaftung vom 25. Januar 2010 bringt sie vor, sie sei nach ihrer Freilassung belästigt und gezwungen worden, ihren Wohnsitz zu ändern. Obgleich das BFM bezweifle, dass Polizisten in Sri Lanka Englisch sprechen würden, gäbe es ranghöhere Beamte, die dies könnten. Mit Schreiben vom 18. April 2011 führte die Beschwerdeführerin schliesslich aus, sie habe Negombo verlassen; derzeit habe sie keinen festen Wohnsitz. Sie sei von ihrer Schwiegermutter darüber informiert worden, dass am 27. Januar 2011 fünf unbekannte Männer um Mitternacht beim Haus ihres Mannes in B._______ (Jaffna) nach diesem sowie nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten. Sie hätten gedroht, das Haus anzuzünden, dies dann jedoch nicht getan. Am 25. März 2011 seien zudem spätabends vier Personen bei ihrer Schwiegermutter aufgetaucht und hätten wiederum nach ihr und ihrem Mann gefragt. Sie würden beide gesucht, und, da ihr Mann nicht zu finden sei, sei sie durch Racheaktionen bedroht. Die Beschwerdeführerin könne nicht zurückgehen und in Jaffna (bei ihrer Schwiegermutter) leben, sondern sei

E-5455/2010 gezwungen, sich an verschiedenen Orten aufzuhalten, da es (auch) in Negombo zu gefährlich für sie geworden sei. 4.4. Den Akten des beim BFM hängigen Asylgesuches des Ehemannes der Beschwerdeführerin (N […]) lässt sich bezüglich der von dieser geltend gemachten (gemeinsamen) Verhaftung der – gemäss Heiratsurkunde seit dem (…) verheirateten – Eheleute am 25. Oktober 2009 in Negombo nichts entnehmen. Im Zusammenhang mit der EPDP führte der Ehemann der Beschwerdeführerin – der mit dieser etwa einmal wöchentlich telefoniere – anlässlich seiner Anhörung am 12. August 2010 zwar aus, diese Partei habe in seiner Umgebung das Sagen; eine Person die mit ihm in einem Ausbildungslager gewesen sei, sei jetzt bei der EPDP. Diese gehe überall hin und verrate Leute; so sei auch seine Mutter bei sich zu Hause gefragt worden, wo er sei. Abgesehen von der Aussage, seine Frau habe wegen ihres Bruders "Probleme bekommen", erwähnte der Ehemann jedoch weder eine Bedrohung seiner Person durch die EPDP noch eine Gefährdung seiner Frau im Jahre 2008. Ebenso wenig erwähnte er die vorgebrachte zweite Verhaftung seiner Ehefrau. Schliesslich hat der Ehemann der Beschwerdeführerin dem BFM auch das sich gemäss ihren Angaben in seinem Besitz befindliche Original der Polizeibestätigung über die Verhaftung vom 25. Januar 2010 nicht eingereicht. Eine Bedrohung seiner Ehefrau durch die Massnahmen gegen ihn machte er einzig mit Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 31. Juli 2009 geltend; demnach habe die Armee sie am 30. Juli 2009 massiv geschlagen, um Erkenntnisse über den Aufenthalt ihres Mannes zu gewinnen. In einem ähnlichen Falle sei eine Frau erschossen worden, als sie nichts über die Fluchtumstände ihres Mannes habe sagen können. Den genannten Vorfall vom 30. Juli 2009 erwähnte die Beschwerdeführerin selbst indes nicht. Die Bedrohung durch die EPDP sowie die srilankische Polizei erblickt sie vielmehr darin, dass beide Gruppierungen sie der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigen würden. 4.5. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit, namentlich nach Konsultation der Akten ihres Ehemannes, als unglaubhaft. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum dieser weder die vorgebrachte intensive Bedrohung durch die EPDP über ein Jahr noch die gemeinsame Verhaftung oder die zweite Verhaftung seiner Frau erwähnt hat, obschon er mit dieser in engem Kontakt steht und im Besitze einer originalen Haftbestätigung sein soll. Im Weiteren kann auf

E-5455/2010 die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen vollumfänglich beigepflichtet wird. Eine akute Gefährdung vermag die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft darzulegen. Zwar bringt sie vor, Negombo (nach Einreichung der Beschwerde) verlassen zu haben, da sie dort aufgrund der Bedrohungen nicht mehr habe leben können. Nachdem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin weder die Bedrohung durch die EPDP noch die Haft im Januar 2010 glaubhaft machen konnte, besteht indes kein Anlass, von der Glaubhaftigkeit weiterer damit begründeter Behelligungen (wie die vorgebrachten Vorfälle vom 27. Januar und 25. März 2011) auszugehen. Vielmehr erscheinen diese als blosse Behauptungen seitens der Beschwerdeführerin, die alleine aufgrund von häufigen Wohnsitzwechseln nicht anders beurteilt werden können. 4.6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Schutzbedürftigkeit bzw. eine aktuelle oder akute zukünftige Gefährdung nicht glaubhaft zu machen vermag, womit ein Verbleib im Heimatstaat nicht als unzumutbar erscheint. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5455/2010 E-5455/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:

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