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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 E-5453/2006

22. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,546 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug;

Volltext

Abtei lung V E-5453/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz) Richter Robert Galliker, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, deren Kind B._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Michel Meier, _______, _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-5453/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin armenischer Ethnie aus C._______ verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 7. Oktober 2004. Sie gelangte über Bulgarien und ihr unbekannte Länder am 10. Oktober 2004 illegal in die Schweiz, wo sie am 12. Oktober 2004 um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2004 fand in der Empfangsstelle (...) die Erstbefragung statt. Die Anhörung durch die zuständige Behörde des Kantons (...) erfolgte am 1. November 2004, eine ergänzende Anhörung durch das BFM am 4. Juli 2006. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Von 1995 bis 1997 habe sie in D._______ gelebt und die Sommerferien jeweils in C._______ verbracht. Sie habe seit dem Gymnasium mit der TKP/ML (Türkiye Komünist Partisi/Marksist- Leninist) sympathisiert. 1997 sei sie zusammen mit einem Bekannten, einem TKP/ML-Mitglied, festgenommen und vier Tage lang in der Sichherheitsdirektion in D._______ festgehalten und über ihre Verbindung zum Bekannten und zur TKP/ML befragt worden. Da man ihr nichts habe nachweisen können, sei sie freigelassen worden. Von 1998 bis 2001 habe sie in E._______ eine Tourismus- und Hotelfach- Ausbildung an einer Berufsschule absolviert. 1999 habe sie an einem Protest gegen das neue Hochschulgesetz teilgenommen, und sie sei in diesem Zusammenhang zusammen mit anderen Personen für eine Nacht auf dem Zentralposten in E._______ inhaftiert worden. Von 2001 bis 2003 habe sie in C._______ gewohnt. Sie sei im Jahre 2003 festgenommen und nach ihren Beziehungen zur TKP/ML befragt worden, weil sie in C._______ am Verkauf der Zeitung „(...)“ beteiligt gewesen sei. Nach zwei Tagen Haft auf der Sicherheitsdirektion sei sie freigelassen worden. Auf dem Polizeiposten sei sie beschimpft, sexuell belästigt und mit dem Tod bedroht worden. In C._______ sei sie auch Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi) gewesen, bis sie wegen Nichtbezahlens der Mitgliederbeiträge und ihres Umzuges nach D._______ ausgeschlossen worden sei. Ende August 2003 sei sei zu ihrer Schwester nach D._______ gezogen und habe in einem grossen Lebensmittelgeschäft als Werbefachfrau gearbeitet. Sie habe in D._______ fast täglich das linksgerichtete Kulturzentrum „(...)“ besucht, an Veranstaltungen teilgenommen und E-5453/2006 die Zeitung „(...)“ erhalten, die sie in F._______ verkauft habe. Dadurch sei sie der Polizei aufgefallen, Anfang August 2004 in D._______ auf der Strasse angehalten und auf die Sicherheitsdirektion in G._______ gebracht worden, wo sie unter Verdacht der Verbindungen zur TKP/ML zur Zusammenarbeit und Bespitzelung aufgefordert worden sei. Sie sei zwei Tage lang festgehalten und sexuell belästigt worden. Bei ihrer Freilassung sei ihr mit weiteren Festnahmen und dem Tod gedroht worden. Nach ihrer Freilassung sei sie aus Sicherheitsgründen nicht mehr ins Kulturzentrum gegangen und habe sich die letzten zwei Monate bis zur Ausreise an verschiedenen Orten bei Freunden versteckt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein nicht übersetztes Schreiben über die Aberkennung der IHD-Mitgliedschaft, ausgestellt am 15. September 2004 durch den IHD C._______, ein. C. Am 4. Februar 2005 heiratete die Beschwerdeführerin H._______ (N _______). Am 11. April 2006 gebar sie eine Tochter. D. Mit Verfügung vom 30. August 2006 - eröffnet am 4. September 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 28. September 2006 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der Ausgang des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes abzuwarten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss und reichte eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde I._______ vom 18. September 2006 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2006 teilte der Instruktions- E-5453/2006 richter der ARK der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit, sie könnten den Entscheid in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und befand, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. G. In der Vernehmlassung vom 2. November 2006 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 6. November 2006 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- E-5453/2006 hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründet die Abweisung des Asylgesuches im Wesentlichen mit Zweifeln am Wahrheitsgehalt der als unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich befundenen Aussagen der Beschwerdeführerin. So sei das angebliche Engagement der Beschwerdeführerin für die TKP/ML aufgrund ihrer unsubstanziierten Angaben zu bezweifeln. Es E-5453/2006 sei zu berücksichtigen, dass Aktivitäten für die TKP/ML in der Türkei als äusserst riskant einzustufen seien, weshalb von Aktivisten und Sympathisanten ein überdurchschnittliches Wissen über diese Organisation erwartet werden könne, über welches die Beschwerdeführerin jedoch nicht verfüge. Sie könne nichts über die Struktur der Partei sagen und gebe lediglich stereotype und oberflächliche Erklärungen über die Partei ab, obwohl die Gruppierung für ihr marxistisch-leninistisches Weltbild, das Verüben von Guerillaanschlägen und das Ziel der Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung bekannt sei. Weitere Vorbringen, wie das angebliche Geständnis bei ihrer Inhaftierung im Jahre 2004, Sympathisantin der TKP/ML zu sein, seien als realitätsfremd zu qualifizieren. Auch sei es erstaunlich, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts des einschneidenden Vorgangs der sexuellen Belästigung und der Todesdrohungen bei der Verhaftung im Jahre 2004 sowie aufgrund der Tatsache, dass der Vorfall bei der kantonalen Anhörung nur einige Monate zurückgelegen haben soll, nicht an Datum und Wochentag der Verhaftung erinnern könne. Nicht nachvollziehbar sei auch angesichts der vorgebrachten Festnahme in D._______ im Jahr 1997, dass sie im Jahr 2003 erneut nach D._______ gezogen sein wolle in der Annahme, dass ihr dort keine Verhaftung drohe. Ferner sei ihre geschilderte Festnahme im Jahre 2004 aufgrund des angeblichen Verdachts strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der TKP/ML unglaubhaft, da die türkischen Behörden bei einem derartigen Verdacht anders als von der Beschwerdeführerin geschildert vorgingen. Widersprüchlich seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob ihr Personen bekannt seien, die wie sie von der Polizei belästigt worden seien, ebenfalls widersprüchlich ihre Angaben, in welchen Zeiträumen und an welchen Orten sie die Zeitung „(...)“ vertrieben haben will. Hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 1997, 1999 und 2003 fehle es zur Bejahung der Asylrelevanz bereits an dem erforderlichen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. 4.2 In ihrer Beschwerde wird dem Vorwurf der mangelnden Substanz der Aussagen zur TKP/ML entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe betont, sie könne nicht einmal als Sympathisantin bezeichnet werden, sie habe lediglich mit Personen aus dem Umfeld der TKP/ML Kontakt gehabt und sich generell von linken Ideologien angezogen gefühlt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Unglaubhaftigkeit ihres Geständnisses bei der vierten Festnahme, sie sei Sympathisantin der TKP/ML, sei E-5453/2006 auf die damit einhergehende Gefahr von Misshandlungen der Beschwerdeführerin bei den Befragungen hinzuweisen, weshalb es an der Freiwilligkeit dieser Aussage fehle. Zum Vorwurf des fehlenden sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht sei festzuhalten, dass es sich bei der im Jahre 2004 erfolgten Festnahme um die bedrohlichste gehandelt und die Beschwerdeführerin sich deshalb zur Flucht entschlossen habe. 4.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass angesichts der unsubstanziierten, realitätsfremden und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen bestehen. Namentlich ist wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit der TKP/ML sympathisiert habe und von der Polizei verfolgt worden sei. Auffällig ist vor allem die mangelnde Substanz in den Aussagen der Beschwerdeführerin. Ihre Ausführungen zum Kulturverein und den dortigen Aktivitäten sowie Mitgliedern bleiben vage. So kann sie weder einen Präsidenten oder den Träger des Vereins, noch Genaueres über den Vorstand sagen, obwohl sie dort fast täglich gewesen sein will (vgl. act. A9, S. 13, 14). Auch führt das BFM zu Recht aus, dass die Beschwerdeführerin, die sich selbst als Sympathisantin der TKP/ML bezeichnet, nichts über die Ziele und Ideologie der Partei (vgl. act. A9, S. 14; A26, S. 6), deren Aufspaltung und die Hintergründe des Vorgangs zu berichten vermag (vgl. act. A26, S. 4), was umso erstaunlicher ist, als sie das Publikationsorgan der Partei, die Zeitung „(...)“, über einen langen Zeitraum verkauft haben will. Dass es sich bei dieser Zeitung um das Parteiblatt der Fraktion „(...)“ der TKP/ML handelt, scheint sie ebenfalls nicht zu wissen, da sie diese nur als eine der TKP/ML nahestehende, linksgerichtete Zeitung bezeichnet (vgl. act. A26, S. 5). Widersprüchlich sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu sexuellen Belästigungen während der Inhaftierungen. Bei der Erstbefragung sagt sie eindeutig aus, sie sei bei der Festnahme in C._______ im Jahre 2003 sexuell belästigt worden (vgl. act. A2, S. 4), bei der kantonalen Anhörung gibt sie demgegenüber an, es sei ausschliesslich bei der vierten Verhaftung in D._______ zu sexuellen Belästigungen gekommen, in C._______ sei sie (ausschliesslich) bedroht und geschlagen worden (vgl. act. A9, S. 12). Auch widerspricht sie sich bei der zeitlichen Einordnung der zweitägigen Haft im Jahre E-5453/2006 2004, da sie einmal aussagt, sie habe das Datum bei ihrer Freilassung gesehen und daher gewusst, dass es sich um zwei Tage Haft gehandelt habe (vgl. act. A9, S.11), später jedoch bei der Frage nach dem Datum sagt, sie kenne dieses nicht, sie habe von dem Wochentag auf das Datum geschlossen, erinnere sich aber nicht mehr genau an den Wochentag (vgl. act. A9, S. 13). Zu Recht weist das BFM darauf hin, dass es angesichts der einschneidenden Erfahrung einer sexuellen Belästigung und der Todesdrohungen bei der Festnahme 2004 erstaunt, dass sich die Beschwerdeführerin weder an Wochentag noch Datum der Verhaftung erinnern kann, zumal das Geschehene nicht weit zurückliegt. Dem BFM ist überdies zuzustimmen, dass die Angaben dazu, ob der Beschwerdeführerin Personen bekannt sind, die ebenso wie sie von der Polizei belästigt worden sind, widersprüchlich sind (vgl. act. A9, S. 13; A26, S. 9). Schliesslich verfängt sie sich auch in Widersprüche bei den Angaben zu den Zeiträumen und Orten, wann und wo sie die Zeitung „(...)“ vertrieben haben will (vgl. act. A9, S. 9, 15; A26, S. 5). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine eigene Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 6. Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend mit Entscheid gleichen Datums die Vorinstanz anweist, dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl zu erteilen, ist sie und ebenso die gemeinsame minderjährige Tochter in das Familienasyl miteinzuschliessen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sprechen keine besonderen Umstände gegen die Anerkennung der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers als Flüchtlinge, weshalb das BFM anzuweisen ist, auch ihnen Asyl zu gewähren. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach, E-5453/2006 gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 30. August 2006 ist aufzuheben und das Amt ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen in der Schweiz im Sinne der Erwägungen Asyl zu erteilen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird daher gegenstandslos. 9. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend konnte auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand von Amtes wegen zuverlässig abschätzen lässt. Aufgrund des geringen Aktenumfangs und der eher kurz gehaltenen Beschwerdeschrift wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erachtet. Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5453/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. August 2006 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 10

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