Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5448/2009 Urteil v om 2 3 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A. _______, geboren am (…), Sri Lanka, (…) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2009 / N (…).
E5448/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 25. Februar 2007 verliess und am 28. Februar 2007 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum B. _______ vom 27. März 2007 sowie der Anhörung vom 6. Dezember 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei Bedienstete einer Frau gewesen, mit der sie auch eine lesbische Beziehung unterhalten habe, am 11. November 2006 sei ihr von einer ehemaligen Freundin, mit der sie zu einem früheren Zeitpunkt eine lesbische Beziehung unterhalten habe, telefonisch mitgeteilt worden, diese sei aus dem Ausland zurückgekehrt und wolle sie sehen, worauf sie sich in einem Einkaufszentrum getroffen hätten, dass der Beschwerdeführerin während der Unterhaltung mit ihrer früheren Freundin der Kopf schwer geworden sei, sie nicht wisse, was weiter geschehen sei, und sich später nackt in einem kleinen Raum wiedergefunden habe, dass, nachdem sie ihre Kleider gefunden und wieder angezogen habe, drei Männer den Raum betreten und ihr mitgeteilt hätten, sie wüssten von der lesbischen Beziehung zu ihrer Arbeitgeberin und hätten Nacktaufnahmen (Fotografien und Videoaufnahmen) von ihr gemacht, um sie zu erpressen, dass die drei Männer weiter von ihr verlangt hätten, Aussagen, die sie gegen ihre Arbeitgeberin und deren Mann, den (…), vorgesagt hätten, nachzusprechen, dass die Beschwerdeführerin sich zu Beginn geweigert habe, dies zu tun, worauf sie von einem der Männer mit einer Schusswaffe bedroht worden sei, dass später ein bekannter Politiker derselben Partei wie der (…) dazu gestossen sei, worauf sie schliesslich eingewilligt habe, die verlangten Aussagen auszusprechen, dass der erwähnte Politiker den (…) habe stürzen und dazu die Aussagen der Beschwerdeführerin gegebenenfalls verwenden wollen,
E5448/2009 dass sie, nachdem sie vor laufender Kamera die verlangten Aussagen gemacht habe, mit verbundenen Augen weggeführt und neben ihrem Hause freigelassen worden sei, dass die Beschwerdeführerin sich anschliessend versteckt habe und aus Angst vor dem (…), welcher ein Mann gewesen sei, der Leute töten lasse, sich nicht mehr mit ihrer Arbeitgeberin und Geliebten in Verbindung gesetzt habe, dass sie einen Freund angerufen habe, der sie anschliessend im Land versteckt und ihr versprochen habe, ihre Ausreise aus dem Land zu organisieren, dass es sich herausgestellt habe, dass jener Freund den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört habe und verhaftet worden sei, dass ihr ein Freund jenes Freundes schliesslich doch nur zur Ausreise verholfen habe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2009 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen seien unglaubhaft, da die Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse zwar relativ substanziiert dargelegt habe, aber auf Nachfrage nur bedingt in der Lage gewesen sei, ihre Vorbringen zu präzisieren, insbesondere sei sie nicht imstande gewesen, ihre Gefühle detailliert zu beschreiben, die sie gehabt habe, nachdem sie in einem unbekannten Raum erwacht sei, dass sie insbesondere die drei Männer, die sie gefilmt hätten, nicht habe beschreiben können, dass sie jene auf mehrmaliges Nachfragen lediglich als gross und zum Fürchten beschrieben habe, dass sie nicht einmal ansatzweise habe angeben können, was sie über ihre Geliebte und deren Mann vor laufender Kamera erzählt habe,
E5448/2009 dass es angesichts dessen, dass sie ihre angebliche Geliebte gut gekannt habe, nicht nachvollziehbar sei, dass sie sich nicht daran erinnere, was sie über sie erzählt habe, dass ihre Ausführungen über ihre Geliebte als Person und ihre Beziehung zu ihr ausgesprochen unsubstanziiert ausgefallen seien, dass sie auf verschiedene Fragen, wie jene, ob sie nach der Entführung mit ihrer Geliebten noch einmal Kontakt gehabt habe, sehr ausweichend geantwortet habe, dass in ihren Antworten keine wirkliche reflektierte Auseinandersetzung mit ihrer Situation nach ihrer Entführung herauszuspüren gewesen sei, dass ihr angebliches Verhalten, nach der Entführung jeden Kontakt zu vermeiden und unmittelbar unterzutauchen, der inneren Logik des Handelns entbehre und der allgemeinen Erfahrung nicht entspreche, dass die Verfolgungsgeschichte konstruiert wirke, wobei insbesondere Vorbringen, die sich auf eine massive, aber nur schwer nachvollziehbare Gefahr hin zuspitzten, welcher angeblich nur mit der sofortigen Ausreise ins Ausland begegnet werden könne, für eine konstruierte Verfolgungsgeschichte typisch sei, dass keine Vollzugshindernisse bestünden, zumal für eine Singhalesin der Vollzug in den Grossraum Colombo grundsätzlich zulässig und zumutbar sei und auch keine individuellen Gründe gegen die Durchführbarkeit der Wegweisung sprächen, zumal die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung verfüge und das angebliche Fehlen eines familiären Netzes bezweifelt werden müsse, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass mit der genannten Eingabe der Ausdruck einer EMail und verschiedene Medienberichte eingereicht wurden,
E5448/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. September 2009 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und einen solchen erhob, dass der mit erwähnter Zwischenverfügung verlangte Kostenvorschuss am 21. September 2009 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
E5448/2009 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, auch dann, wenn die Beschwerdeführerin wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert, dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung aller Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen, dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen),
E5448/2009 dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Ausführungen zur erlebten Bedrohungssituation undetailliert und unpräzise ausgefallen sind, dass das BFM zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die drei Erpresser genau zu beschreiben und insbesondere einige äussere Merkmale zu benennen, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen des BFM ihre auf Video aufgenommenen Aussagen zwar ansatzweise wiedergeben konnte (lesbische Beziehung mit ihrer Arbeitgeberin, Unterstellung homosexueller Handlungen von deren Mann), dass sie aber zu diesen angeblich umfassenden Aussagen nicht die geringsten Detailangaben machen konnte, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzulegen, inwiefern die Entführung sie in die geltend gemachte massive Gefahr geführt haben soll, dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, sie habe in ihrem Heimatland keine Kontakte und wisse nichts über die dortige aktuelle Lage, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorbringen unpräzise und undetailliert, mithin ungenügend substanziiert sind, kaum Realitätskennzeichen, dafür aber typische Merkmale einer konstruierten Geschichte aufweisen, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was diese Einschätzung umstossen würde, zumal sie im Wesentlichen bloss bisher Gesagtes wiederholt, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
E5448/2009 Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
E5448/2009 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
E5448/2009 (Dispositiv nächste Seite)
E5448/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer