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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2022 E-5447/2022

19. Dezember 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,431 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5447/2022

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2022 / N (…).

E-5447/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. September 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 13. September 2022 fand die Personalienaufnahme, am 22. September 2022 das Dublin-Gespräch und am 20. Oktober 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Im Rahmen dieser Verfahrensschritte machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger der Han-Ethnie und habe von seiner Geburt bis zum Jahr 2000 in der Stadt B._______, Provinz C._______ gelebt, bevor er für sechzehn oder siebzehn Jahre nach D._______, Provinz E._______ gezogen sei. Im (…) 2017 sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus China aufgehalten habe. Zu seinen Asylgründen brachte er vor, er habe auf der Plattform «Wechat» Kommentare gegen die Kommunistische Partei veröffentlicht. Ein bei den Behörden tätiger Kollege habe ihn gewarnt, dass er deshalb auf eine Schwarze Liste kommen könnte, und mehrere seiner Konten bei «Wechat» seien von der Betreiberfirma «Tencent» gesperrt worden. Er wisse von verschiedenen Bloggern, die Probleme mit den Behörden bekommen hätten und abgemahnt worden seien, wobei einige auch verhaftet und verurteilt worden seien. Gegen ihn persönlich hätten die Behörden bis anhin nichts unternommen; sein bei den chinesischen Behörden tätiger Kollege habe ihm jedoch gesagt, man habe ihn im Visier. Im Übrigen habe er bis zu seinem Umzug nach D._______ Falung Gong praktiziert, später habe er sich an christlichen Hauskirchen beteiligt, wobei er auch aufgrund dieser Tätigkeiten keine Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt habe. Während der Zeit in D._______ sei er zudem manchmal – beziehungsweise immer, wenn es Proteste gegen die chinesische Regierung gegeben habe – nach Hongkong gegangen und habe an Aktivitäten teilgenommen sowie Geld gespendet. Im Jahr 2019 sei ein sehr einflussreicher selbsternannter Parteiführer verhaftet worden, der in der Öffentlichkeit dazu aufgerufen habe, die Regierung zu stürzen. Er sei eingeladen worden, bei diesem Parteiführer einen Tee zu trinken, wozu es aber aufgrund dessen Verhaftung nicht gekommen sei. In der Folge sei er am (…) 2019 mit seinem eigenen Reisepass aus China ausgereist und nach Ägypten geflogen, wo er sich drei Jahre aufgehalten habe, bevor er am (…) 2022 – wiederum mit seinem eigenen Reisepass – nach Serbien und von dort über Italien in die Schweiz eingereist sei.

E-5447/2022 In seiner schriftlichen Eingabe zu seinen Asylgründen (am Ende der Anhörung abgegeben) machte er ergänzend geltend, die chinesische Kommunistische Partei sei diktatorisch und es herrsche in China totale Kontrolle und keine Rede-, Presse- oder Versammlungsfreiheit. Die Bürgerrechte würden verletzt oder verwehrt und das Coronavirus diene ebenfalls dazu, die Bevölkerung zu unterdrücken; diese werde allgemein weitgehend überwacht und kontrolliert. Bezüglich seiner persönlichen Geschichte gab er weiter an, er sei seit seiner Kindheit einer Gehirnwäsche durch die Kommunistische Partei unterzogen worden, indem diese den Sozialismus als gerecht bezeichnet und Gleichheit für alle propagiert habe, was eine Lüge sei. China sei seit dem 4. Juni 1989 extrem autoritär und auch das Militär schütze die Interessen der Partei und nicht der Bevölkerung, was faschistisch sei. Einer seiner Urgrossväter sei ausserdem aufgrund seines Landbesitzes von der Kommunistischen Partei erschossen worden, während ein weiterer Urgrossvater insgesamt 13 Jahre in Haft verbracht habe. Sein Grossvater sei ebenfalls wegen Landbesitzes zu Haft verurteilt worden. Bei einer Rückkehr nach China würden sich im Übrigen sein Gesundheitszustand verschlechtern und gesundheitliche Risiken bestehen; in der Schweiz sei er in besserer Behandlung. C. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Kopien seines Reisepasses, seiner Identitätskarte, seines ägyptischen Visums, des Ehescheins seiner zweiten Ehe sowie einen schriftlichen Bericht zu seinen Asylgründen auf Chinesisch und Englisch (vgl. oben B.) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 erklärte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung, sie habe das Mandat niedergelegt. F. Mit Eingabe vom 28. November 2022 reichte der Beschwerdeführer – unter

E-5447/2022 Beilage verschiedener Twitter-Beiträge auf Chinesisch mit englischer Übersetzung und vertreten durch seine mit Vollmacht vom 14. November 2022 neu mandatierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – sowie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-5447/2022 3. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2 Soweit in der Beschwerde beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, korrekt zu eruieren, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten im In- und Ausland asylrelevant gefährdet wäre, geht dieser Antrag ins Leere, zumal er nicht weiter begründet wird. Dasselbe gilt für den weiteren Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, zwecks Eruierung des Risikoprofils des Beschwerdeführers aktuell verfügbare Länderhintergrundinformationen beizuziehen. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen respektive die Gefahrenlage anders einschätzt als der Beschwerdeführer, lässt weder auf eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schliessen. Die Kritik richtet sich im Kern denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern im Ergebnis gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E-5447/2022 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Dieser habe in der Vergangenheit keine Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt, weder aufgrund des Praktizierens von Falun Gong oder dem Besuch der christlichen Hauskirchen noch im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien und in Hongkong. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Behörden von den Aktivitäten entweder keine Kenntnis hätten oder ihrerseits kein Verfolgungsinteresse bestünde. Die genannten Aktivitäten lägen zudem zeitlich relativ weit zurück und seien mithin nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen, was auch für die Probleme seiner Urgrossväter und seines Grossvaters gelte. Aus den Akten ergäben sich schliesslich auch keinerlei Hinweise für eine drohende zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden: Im Lichte der Tatsache, dass diese in der Vergangenheit kein Interesse am Beschwerdeführer gezeigt hätten, sei nicht ersichtlich, weshalb sie dies in Zukunft – auch falls der Beschwerdeführer seine Aktivitäten im Internet und in Hongkong wiederaufnehmen würde – tun sollten. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem entgegen, er sei aufgrund seines familiären Hintergrundes in den Augen der chinesischen Behörden bereits einem Grundverdacht ausgesetzt, Regimegegner zu sein. Durch seine oppositionspolitischen Aktivitäten in China, einerseits auf einschlägigen Internetportalen, andererseits anlässlich regimekritischer Demonstrationen in exponierter Öffentlichkeit, habe er diesen Verdacht bestätigt und habe deshalb mit analogen Verfolgungshandlungen zu rechnen, wie sie bereits seine Verwandten vor ihm erlebt hätten. Konkret fürchte er, inhaftiert und gefoltert zu werden, weshalb die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und Asyl zu gewähren sei.

6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Gericht fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie sei seit Generationen im Visier der Behörden, mithin auch er (SEM-Akte […]). Diese Familiengeschichte kombiniert mit seinen politischen Aktivitäten führe dazu,

E-5447/2022 dass er eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, die Behörden hätten nichts gegen ihn unternommen und er sei in China nie in Haft oder vor Gericht gewesen (SEM-Akte […]). Soweit er angibt, er sei jedoch durch die Sicherheitsbehörden überwacht beziehungsweise in deren Visier gewesen, handelt es sich um blosse Mutmassungen, zumal auch die angeblichen diesbezüglichen Warnungen seitens eines bei den Behörden tätigen Kollegen sowie anderen Personen nicht näher substantiiert wurden (SEM-Akte […]). Es ist indessen ohne weiteres davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden aktiv geworden wären, wenn sie den Beschwerdeführer tatsächlich im Visier gehabt hätten beziehungsweise seine Aktivitäten als für sie relevant eingestuft hätten; umso mehr, wenn sie gegen ihn – wie geltend gemacht – bereits aufgrund seiner Verwandten einen Generalverdacht gehegt hätten. Es ist somit anzunehmen, dass dies nicht der Fall ist, was durch den Umstand bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer im Juli 2019 mit seinem eigenen Pass mit dem Flugzeug aus China ausreisen konnte und im August 2022 erneut mit seinem eigenen Pass von Ägypten nach Serbien gereist ist (vgl. SEM-Akte […]). Es ergeben sich somit weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift Hinweise, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. In der Beschwerde wird denn auch relativ pauschal auf die angeblichen Aktivitäten sowie die Familiengeschichte verwiesen und deren Asylrelevanz bekräftigt. Was das Schicksal der Verwandten des Beschwerdeführers angeht, ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass es zwischen diesen Vorfällen und seiner Ausreise bereits am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt. Im Übrigen lebt der Grossteil seiner Familie trotz der angeblich bis heute relevanten Probleme ihrer Vorfahren nach wie vor in China (SEM-Akte […]). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nach seiner Ausreise aus China via Internet (weiterhin) politisch aktiv gewesen zu sein sowie in der Schweiz einmal Falun Gong praktiziert zu haben beziehungsweise dazu eingeladen worden zu sein (SEM-Akte […]), ist festzuhalten, dass sich diese Tätigkeiten – höchstens – im selben Rahmen bewegen, wie seine Aktivitäten im Heimatland, die wie bereits festgestellt als nicht asylrelevant einzustufen sind.

E-5447/2022 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es handelt sich laut der Beschwerdeschrift um Twitter-Posts des Beschwerdeführers, die dieser nach seiner Ausreise aus China publiziert habe und in denen er sich kritisch über die Kommunistische Partei äussere. Dazu ist festzuhalten, dass – soweit ersichtlich – die Veröffentlichungen von Profilen mit den (User-)Namen (…) und (…) und den Buchstaben «(…)» beziehungsweise einem (…) als Profilbild getätigt worden sind. Es ist somit zum Vornherein gar nicht ersichtlich, ob und inwiefern der Beschwerdeführer an diesen beteiligt ist und mit diesen in Verbindung gebracht werden kann. Davon abgesehen ist aber aufgrund des Inhalts der eingereichten Beiträge, im Lichte der Anzahl von «Likes», die bei zwei Beiträgen ersichtlich ist (einmal ein «Like», einmal neun «Likes»), sowie nach dem bereits Gesagten auch nicht erkennbar, dass diese für die chinesischen Behörden relevant wären, auch im Falle sie diese dem Beschwerdeführer zuschreiben sollten. Schliesslich stellt das Gericht fest, dass auch in den vom Beschwerdeführer schriftlich auf 11 Seiten (englische Übersetzung, SEM-Akte […]) eingereichten Asylgründen, die dieser ursprünglich in der Anhörung auf die Frage nach seinen Asylgründen vorlesen wollte (SEM-Akte […]), keine persönliche Verfolgung oder ein entsprechendes konkretes Risiko erkennbar ist. Stattdessen beziehen sich grosse Teile davon auf die allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Bedingungen in China. Sofern er in der schriftlichen Eingabe vorbringt, er sei in Ägypten persönlich bedroht worden, nicht schlecht über die Kommunistische Partei zu sprechen, bleibt diese Behauptung einerseits gänzlich unsubstantiiert und wurde andererseits weder in der Anhörung noch in der Beschwerde konkretisiert, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. Abschliessend wird angefügt, dass der Beschwerdeführer China vor über drei Jahren verlassen hat, laut Aktenlage aber vor der Ankunft in der Schweiz nicht um Schutz ersucht hat, was ebenfalls gegen ein Schutzbedürfnis spricht. Somit ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder die Aktivitäten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise noch diejenigen nach der Ausreise Asylrelevanz zu entfalten vermögen. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr nach China ernst-

E-5447/2022 hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Es ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

E-5447/2022 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die allgemeine Lage in China steht der Zumutbarkeit der Wegweisung nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer E-70/2022 vom 9. März 2022). Darüber hinaus sind – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt– auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sprechen, der über eine umfassende Schulbildung sowie langjährige Arbeitserfahrung in diversen Branchen in China und im Ausland verfügt (SEM-Akte […]) und in seinem Heimatland auch ein soziales Netz hat, bestehend aus seinen zwei Schwestern, seiner Mutter sowie Tanten, Onkel und Cousins (SEM-Akte […]). Zudem leben seine zwei minderjährigen Kinder aus erster Ehe in China, zu denen er gemäss eigenen Angaben ein gutes Verhältnis pflegt, für die er das Sorgerecht hat und die er finanziell unterstützt (SEM-Akte […]). Auch aus medizinischer Sicht ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers – Bluthochdruck und Diabetes (vgl. SEM-Akten […]) – sind ohne weiteres in China behandelbar, zumal der Beschwerdeführer selbst bestätigt hat, in der Vergangenheit in China die notwendige medizinische Behandlung erhalten zu haben (SEM- Akte […]). Zudem hat er angegeben, er sei oft zu seiner Schwester gegangen, die Krankenschwester sei, und habe über ihre Beziehungen einen Arzt besucht (SEM-Akte […]). Im Übrigen erklärte er, er habe von Ägypten aus die von ihm benötigten Medikamente aus China gekauft (SEM-Akte […]). Der Vollzug der Wegweisung ist im Ergebnis sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar.

E-5447/2022 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9. Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5447/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Giulia Marelli

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