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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2009 E-544/2009

23. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,701 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-544/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Februar 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), Afghanistan, zur Zeit im Transitbereich des Flughafens, 8050 Zürich-Flughafen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-544/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat von A._______ aus und gelangte auf dem Luftweg über B._______ in den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, wo er am 3. Januar 2009 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 3. Januar 2009 verweigerte das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 8. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer im Flughafen Zürich erstmals zu seinen Personalien, Reisedaten und -wegen sowie kurz zu seinen Asylgründen befragt, und am 14. Januar 2009 wurde er im Beisein einer Hilfswerkvertretung sowie einer Vertrauensperson direkt zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Mutter und drei jüngeren Geschwistern in der Provinz E._______ im Dorf C._______ gelebt. Sieben oder acht Monate vor der Ausreise seien die Taliban gekommen und hätten von ihnen Nahrung und Getränke erhalten. Auch die folgenden Nächte seien die Taliban bei der Familie erschienen. Beim vierten Mal habe der Vater diesen erklärt, von den nächtlichen Störungen genug zu haben, worauf er geschlagen worden sei. Nach etwa einer Woche sei der Vater zum Holz sammeln in die Berge gegangen und von diesem Ausflug nicht mehr zurückgekehrt. Die Familie habe erfolglos nach dem Vater gesucht und schliesslich von Leuten aus dem Dorf erfahren, dass dieser von den Taliban verschleppt worden sei. Vier Monate nach dem Verschwinden des Vaters sei der Beschwerdeführer beim Holzsammeln auf sechs oder sieben Taliban gestossen. Diese hätten ihm erklärt, seinen Vater entführt zu haben, sie könnten dasselbe auch mit ihm machen, zumal sie junge Leute gut gebrauchen könnten. Am folgenden Tag hätten die Taliban den Beschwerdeführer wie angekündigt an einen unbekannten Ort mitgenommen. Dort habe er zusehen müssen, wie anderen Jugendlichen das Umlegen eines Sprengstoffgürtels erklärt worden sei. Die Taliban hätten ihm auch gesagt, mittels eines Sprengstoffattentats komme er direkt in den Himmel. Nach etwa zwei Stunden habe man den Beschwerdeführer nach Hause geführt. In der Folge sei er noch zweimal E-544/2009 von den Taliban zur "Sprengstoffschulung" abgeholt worden. Beim vierten Mal habe er erklärt, krank zu sein. Die Taliban hätten mit Schlägen gegen den Beschwerdeführer und seine Mutter reagiert und ihn bedroht. Die Mutter habe daher beschlossen, den ältesten Sohn in Sicherheit zu bringen und ihren Bruder gebeten, die Ausreise des Beschwerdeführers zu organisieren. Zwei oder drei Tage später sei er zunächst nach D._______ zu seinem Onkel und weitere zehn Tage später mit dem Onkel und einem Schlepper nach A._______ gereist. Von A._______ aus habe er den Heimatstaat auf dem Luftweg verlassen. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. C. Am 27. Januar 2009 wandte sich der Beschwerdeführer mit (soweit die Begründung betreffend im Wesentlichen fremdsprachiger) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die von Amtes wegen erfolgte Übersetzung der Beschwerdebegründung ging am 29. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter seien die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, keinerlei Kontakt mit den heimatlichen Behörden aufzunehmen respektive sei der Beschwerdeführer über einen allenfalls bereits erfolgten Datenaustausch mittels separater Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E-544/2009 D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens im vom Bundesamt zugewiesenen Transitbereich des Flughafens Zürich abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. E. In der Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden be- E-544/2009 stand und besteht angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung. Die Frage der Information über einen allenfalls bereits erfolgten Datenaustausch stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht, weil den Akten keine Hinweise auf solche Kontakte zu entnehmen sind. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte das BFM unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus dem Dorf C._______ in der Provinz E._______ sei aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse namentlich bezüglich der umliegenden grösseren Städte, der Provinzhauptstadt, des Distrikts, zu welchem C._______ gehöre, der Unkenntnis des Namens des E-544/2009 aktuellen Gouverneurs der Provinz E._______, seiner mangelhaften geografischen Kenntnisse der engeren Heimatregion und seines Heimatdorfes als nicht glaubhaft zu beurteilen. Der Beschwerdeführer versuche zudem offenbar, neben seiner Identität auch sein Alter zu verschleiern. So habe er keine Identitätsdokumente eingereicht und die Angaben hinsichtlich diesbezüglich unternommener Anstrengungen seien unverständlich. Insgesamt seien bis anhin weder Identität, Alter noch Herkunftsort des Beschwerdeführers erstellt. Hinsichtlich der Asylgründe sei festzustellen, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht frei von Widersprüchen sowie generell zu wenig substanziert und differenziert ausgefallen seien. So könne sich der Beschwerdeführer an keine konkreten Daten erinnern, mache diffuse Zeitangaben, die zudem verbunden seien mit undifferenzierten Angaben zum Verschwinden des Vaters und der Folgegeschichte. So habe der Beschwerdeführer seine Begegnung mit den Taliban beim Holzsammeln sowie die letzten Zusammentreffen mit diesen, bei denen der Beschwedeführer und die Mutter geschlagen worden seien, unsubstanziiert dargelegt; auch könne er sich nicht an die Anzahl der angeblichen Mitnahmen durch die Taliban erinnern. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend schildern können, wie er seinen Heimatdorf C._______ respektive D._______ und letztlich den Heimatstaat verlassen habe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den aktenkundigen Sachverhalt erneut vor und macht namentlich geltend, er sei erst knapp 17 Jahre alt, habe lediglich drei Jahre die Schule besucht und könne nicht richtig schreiben; die Beschwerde sei durch eine andere Person verfasst worden. Er sei im Krieg zur Welt gekommen und habe auch seine Kindheit im Krieg erlebt. Er habe in der Landwirtschaft arbeiten müssen, der Vater habe Brennmaterial verkauft, mithin für seine Familie sorgen und die kranke Mutter behüten müssen. Reisen ausserhalb des Heimatdorfes seien kein Thema gewesen. Vor diesem Hintergrund seien die Fragen der Vorinstanz teilweise gar nicht zu beantworten (gewesen), zumal er in einer Gebirgsgegend gelebt habe und es dort Orte und Berge gebe, die gar keinen Namen trügen. In seiner von den Taliban beherrschten Heimatregion sei der frühere Gouverneur getötet worden; sein Nachfolger, den die Leute einfach "Gouverneur" genannt hätten, habe sich im Hauptort "eingekapselt" – sein Name sei der Bevölkerung nicht E-544/2009 bekannt gewesen. Hinsichtlich seines Alters und seiner Identität sei festzuhalten, dass er vor etwa einem Jahr mit dem Vater nach F._______ gegangen sei und die Behörden dort sein Alter auf 15 Jahren und 7 Monate bestimmt hätten, entsprechend sei er im Register von F._______ und im Identitätsausweis registriert. Dieser einzige Ausweis sei zu Hause geblieben, er könne ihn mangels der Möglichkeit einer telefonischen oder postalischen Kontaktaufnahme nicht beibringen. Er wolle nicht mit den Taliban zusammenarbeiten. Nachdem der Vater vor sieben oder acht Monaten verschwunden sei, habe er für die Familie allein sorgen und die herzkranke Mutter betreuen müssen, seine Geschwister seien dazu zu jung. Er wisse, dass er einige Provinzen seiner Heimat nicht kenne; es sei aber zu berücksichtigen, dass er sein ganzes Leben in C._______ verbracht habe und damit ausgelastet gewesen sei, die Familie zu versorgen. Da die Taliban in seiner Heimatprovinz sehr stark seien, könnten die NATO-Kräfte nicht viel bewerkstelligen und es gebe auch keine Stelle, die er oder seine Familie um Schutz angehen könnte. Er habe selber nur die Möglichkeit gehabt, sich bei der Familie oder einem Onkel zu verstecken, was jedoch seine Angehörigen jeweils in Todesgefahr gebracht habe respektive bringe. 4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden Feststellungen: 4.3.1 Das vom Beschwerdeführer genannte Heimatdorf C._______ liegt in einem abgelegenen Hochtal der Provinz E._______ (Bezirk G._______), südlich von A._______ in der Nähe der pakistanischen Grenze, ungefähr 40 bzw. 80 km Luftlinie von den Städten F._______ und H._______ entfernt. 4.3.2 In der Tat hat sich der Beschwerdeführer bei seinem Sachvorbringen in gewisse Ungereimtheiten verstrickt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer noch sehr jung ist, eigenen Angaben zufolge nur drei Jahre lang die Schule besucht hat und diese Schulzeit unter dem Eindruck der andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet gestanden sei (vgl. Protokoll Erstbefragung F. 8). Zu berücksichtigen ist auch der geltend gemachte soziale Hintergrund des Beschwerdeführers, der in einer abgeschiedenen, ländlichen Umgebung in einfachsten Verhältnissen gelebt habe und als ältester E-544/2009 Sohn zusammen mit dem Vater das Überleben der Familie, der drei jüngeren Geschwister und der herzkranken Mutter habe sichern müssen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, namentlich der Hinweis auf die Dauerkriegssituation in seiner Heimat, welche das Thema Bildung in jeglicher Hinsicht in den Hintergrund habe rücken lassen, sind nicht von der Hand zu weisen und vermögen die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten und teils wenig fundierten geografischen und verwaltungstechnischen Kenntnisse des Beschwerdeführers zu seiner Heimatregion durchaus zu relativeren. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz diesen Faktoren bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus vermitteln die vorliegenden Protokolle teilweise den Eindruck sprachlicher Missverständnisse, die nicht zuletzt auch durch unterschiedliche Wortwahl für gleiche Begriffe entstanden sein könnten. Beispielsweise wurde bei der Fragestellung "E._______" sowohl als "Provinz" ("E._______ ist die Provinz, wo befindet sich C._______ genau?", vgl. Protokoll BFM S. 4) als auch als Distrikt bezeichnet ("Mit Distrikt meinen Sie E._______?", vgl. a.a.O. S. 5). Entsprechend waren die Antworten des Beschwerdeführers, der unter anderem "E._______" pauschal als "das Zentrum" bezeichnete (vgl. a.a.O. S. 5), eine Aussage, welche mithin nach Konkretisierung verlangt hätte. Dass es zu sprachlichen Missverständnissen gekommen sein dürfte, lässt sich auch verschiedenen Vermerken im Protokoll entnehmen, in denen festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer offensichtlich teilweise einzelne Fragen nicht verstanden und öfters um Wiederholung derselben gebeten habe (vgl. Protokoll BFM S. 5, 9, 12). 4.3.3 Andererseits stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Sachvorbringen des Beschwerdeführers durchaus Realitätskennzeichen aufweisen: So hat er nachvollziehbar seine ländliche Herkunft und alltägliche schwierige Situation geschildert, und er konnte korrekt die beiden nächstgrösseren Ortschaften zu C._______, F._______ und H._______, benennen (vgl. Protokoll BFM S. 4). Weiter war er in der Lage anzugeben, dass F._______ die Provinzhauptstadt ist (vgl. Protokoll Erstbefragung F. 13.2), konnte einen Berg nennen und gab korrekt an, dass ein Fluss durch seine Wohnregion fliesst (vgl. Protokoll BFM S. 8). E-544/2009 Der Beschwerdeführer macht geltend aus einer überwiegend von Paschtunen bewohnten Provinz zu stammen und Paschtu zu sprechen. Aus welchem Grund die fehlenden Dari-Kenntnisse des Beschwerdeführers gegen die Glaubhaftigkeit seiner Herkunft sprechen soll (vgl. BFM-Verfügung S. 4), wird nicht nachvollziehbar. 4.3.4 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt die vorliegende Aktenlage es nicht zu, die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz E._______ und die von ihm angegebene Minderjährigkeit ohne Weiteres in Abrede zu stellen. Beide Punkte sind geeignet, sich zumindest bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auszuwirken; der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz E._______ wird von den schweizerischen Asylbehörden seit längerer Zeit als generell unzumutbar qualifiziert (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 S. 98 ff.). 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung des Bundesamtes vom 21. Januar 2009 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, das Asylverfahren des Beschwerdeführers fortzusetzen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und in der Sache neu zu entscheiden. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung der BFM-Transitverfügung vom 3. Januar 2009 wird die Einreise in die Schweiz für die Dauer des Verfahrens durch die Vorinstanz zu bewilligen sein. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird daher gegenstandslos, und es ist darüber nicht zu befinden. Aufgrund der vorliegenden Akten sind dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-544/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 21. Januar 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzusetzen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 zur Kenntnis) - die im erstinstanzlichen Verfahren zugeordnete Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende, (...), zur Information (in Kopie) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (in Kopie [vorab per Telefax]; mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 10

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