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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2019 E-5437/2017

8. Februar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,712 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. August 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5437/2017

Urteil v o m 8 . Februar 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Guido Ranzi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (…).

E-5437/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie suchte am 27. August 2015 zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie in der Schweiz um Asyl nach. Aufgrund von Kapazitätsengpässen wurde auf eine Befragung zur Person verzichtet. Sein Bruder wurde in der Folge dem Kanton B._______, der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Am 8. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe bis zur (...) Klasse die Schule besucht. Nach dem ersten Semester der (...) Klasse habe er eine Vorladung für das Militär erhalten und sei deshalb nicht mehr zur Schule gegangen. Viele Schüler seien nicht mehr zu Schule gekommen, weil sie in der Schule festgenommen worden seien, wenn sie zuvor an Demonstrationen teilgenommen hätten. Er habe ebenfalls an Kundgebungen teilgenommen, habe Parolen gerufen und Flaggen getragen. An einer Demonstration anlässlich des (...)-Festes sei ein Kollege von einer Kugel getroffen und getötet worden. Er selbst habe aber immer nach Hause gehen können. Seine letzte Demonstration habe ungefähr sieben Monate vor seiner Ausreise stattgefunden. Am (…) 2015 hätten die Behörden seiner Mutter telefonisch mitgeteilt, dass er sein Militärbüchlein ausstellen lassen müsse. Er sei nicht zu Hause gewesen. Da er der Vorladung keine Folge geleistet habe, habe er am (…) 2015 eine zweite Vorladung erhalten beziehungsweise sei diese Vorladung bei den Behörden gewesen und sein Bruder habe sie durch Bestechung erhältlich machen können. Da er kein Dienstbüchlein gehabt habe, habe er Angst vor den in der Nähe stationierten Regimentern gehabt. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass sein Bruder F._______ zu ihm gesagt habe, er solle mit ihm zusammen ausreisen. Ferner sei er auch dadurch gefährdet gewesen, dass sein Bruder D._______ bei den Havals (kurdische Volksverteidigungseinheiten, Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) als Berater gearbeitet und dabei auch Leute von Daesh (arabischer Name der Organisation des sog. Islamischen Staats, IS) verhört habe. Es sei schon einigen Personen, die eine höhere Position bei den Havals inne gehabt hätten, passiert, dass deren Brüder

E-5437/2017 entführt worden seien, um zu erreichen, dass sie sich den Behörden stellten. Seine Brüder D._______ und E._______ seien bekannt. D._______ sei politisch aktiv, er habe bereits Interviews in Radio und Fernsehen gegeben und man könne ihn auf Google finden. Sein Bruder F._______ sei mehrmals vom Geheimdienst der Regierung verhaftet worden. Im Februar 2015 habe es viele Bombardierungen in Al Hasaka gegeben. Es sei immer lärmig gewesen, er habe nicht zur Schule gehen können und es habe keinen Strom gegeben. Er sei dann für eine Weile, ungefähr für einen Monat, zu seinem Onkel nach G._______ gegangen und sei von dort mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gereist. Sein Bruder F._______ sei bereits zuvor ausgereist, er habe ihn dort wieder getroffen. C. Mit Verfügung vom 25. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. D. D.a Die vom SEM am 25. August 2017 per Einschreiben versandte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2017 zur Abholung gemeldet. Sie wurde gemäss Sendungsnachverfolgung der Post bis zum 5. September 2017 nicht abgeholt und in der Folge ans SEM zurückgesandt. D.b Mit Schreiben vom 12. September 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um erneute Zustellung der Verfügung. D.c Am 14. September 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer die Verfügung per A-Post erneut zu. E. Mit Eingabe vom 25. September 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf die Nichtgewährung von Asyl aufzuheben. Sein Asylgesuch sei gutzuheissen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren.

E-5437/2017 F. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit Postaufgabe der Beschwerde am 25. September 2017 wurde diese fristgerecht eingereicht. Im Übrigen ist die Beschwerde formgerecht, der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-5437/2017 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Zur Begründung hielt sie fest, für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und fürchte, irgendwann ausgehoben zu werden.

E-5437/2017 Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Syrien aber verlassen, ohne direkten Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Er habe sich der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Somit bestehe kein Hinweis darauf, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. Er habe denn auch keine Beweismittel einreichen können, welche die festgestellte Diensttauglichkeit und die Einberufung in den Aktivdienst belegen würden. Daran vermöge auch der eingereichte Ausdruck des Empfangsscheins zum Aushebungsaufgebot nichts zu ändern. Zum einen sei dieses Dokument im (…) 2015 ausgestellt worden. Er habe jedoch angegeben, er sei von den Behörden erstmals im (…) 2015 telefonisch kontaktiert worden. Zum andern komme syrischen Dokumenten kaum Beweiswert zu, da allgemein bekannt sei, dass solche leicht käuflich erwerbbar seien. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er zudem die Vorladung durch Bestechung erwerben können, weshalb deren Beweiskraft entsprechend gering sei. Insofern er angegeben habe, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, gehe aus den Akten hervor, dass ihm weder aus den Demonstrationsteilnahmen noch aus den Gefechten zwischen den Kurden und den syrischen Regimentern ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erwachsen seien. Ohne seine schwierige Situation zu verkennen, sei die geltend gemachte Furcht bezüglich einer Festnahme durch syrische Einheiten nicht als asylrelevant zu qualifizieren. 5.3 In der Beschwerde wird dem entgegen gehalten, der Beschwerdeführer habe Syrien im Jahr 2015 unmittelbar im Zusammenhang mit der Aufforderung, sich zu stellen und das Militärbüchlein zu beziehen, verlassen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er an der Reihe gewesen und habe sich dem nur durch seine Flucht entziehen können. Hätte er das Büchlein ausstellen lassen, hätten die Behörden ihn sogleich einbehalten. Seine Diensttauglichkeit hätte man ihm angesehen und er hätte kaum Grund gehabt, aus gesundheitlichen Gründen verschont zu bleiben. 5.4 Weiter sei anzuführen, dass er zusammen mit seinem Bruder F._______ in die Schweiz geflohen sei und dieser bei der gleichen Ausgangslage und denselben Fluchtgründen Asyl erhalten habe. Was die eingereichten Dokumente betreffe, seien die Unterlagen seines Bruders nicht

E-5437/2017 derart grundsätzlich zurückgewiesen worden. Seine Ausführungen seien plausibel und glaubhaft. Hinzu komme, dass er bereits an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Ferner sei er wegen seines älteren Bruders H._______ gefährdet, der ein bekannter kurdischer Funktionär sei. Deswegen dürfte er beim syrischen Staat zusätzlich in Ungnade stehen. 5.5 Ferner habe er ein (…), welches dazu führe, dass er keine sportlichen und militärischen Belastungen ertrage. Da es nicht erkennbar sei, wäre er dennoch eingezogen worden und hätte im Krieg durch diese gesundheitliche Beeinträchtigung ein grosses Handicap gehabt. Er habe sich erst im Jahr 2017 in der Schweiz untersuchen lassen, wobei ihm die Einsetzung von (…) empfohlen worden sei. 6. 6.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zu Recht verneint hat. 6.2 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Gericht die Akten des Bruders (F._______, N […]) beigezogen hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass die Ausgangslage bei den beiden Brüdern nicht dieselbe war und F._______ andere Asylgründe als der Beschwerdeführer hat. 6.3 Was die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift betrifft, wonach der Beschwerdeführer glaubhaft und plausibel ausgesagt habe, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt und sich zur Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten nicht geäussert hat. Sie hat vielmehr angenommen, der Beschwerdeführer sei noch nicht als diensttauglich erklärt worden. Mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer daher die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel zu ziehen. 6.3.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht sein – zwar erst in der Schweiz festgestelltes – Hüftleiden, sehr wohl eher gegen seine Diensttauglichkeit. Ob der Beschwerdeführer letztlich als diensttauglich eingestuft worden wäre, ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang, aber ohnehin nicht relevant und kann daher aus den nachfolgend zu zeigenden Gründen offen bleiben.

E-5437/2017 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 6.3.3 Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Der Beschwerdeführer hatte vor der Ausreise keine persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Er macht zwar geltend, seine Brüder hätten für die YPG gearbeitet und F._______ sei aufgrund seines politischen Engagements bereits inhaftiert gewesen. Der Beschwerdeführer selbst gab aber an, er interessiere sich nicht für Politik. Ferner sagte er aus, dass er keine Probleme wegen der Tätigkeiten seiner Brüder gehabt habe. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise und vor einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Insbesondere sind auch die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen – als eine Person unter vielen und ohne spezielle Funktion –für den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ohne Folgen geblieben. Im Übrigen wohnen gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Mutter und diverse Geschwister nach wie vor unbehelligt im Heimatstaat. Demnach kann, selbst wenn von der vorgebrachten Einberufung in den Militärdienst auszugehen wäre, daraus nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr geschlossen werden.

E-5437/2017 6.4 Andere Gründe für eine asylrelevante Verfolgung werden nicht geltend gemacht und sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

E-5437/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

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