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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2021 E-543/2019

23. März 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,153 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-543/2019

Urteil v o m 2 3 . März 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Anja Hasler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2018 / N (…).

E-543/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Januar 2016 und der Anhörung vom 3. September 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara und im Dorf B._______ im Bezirk C._______ der Provinz D._______ geboren worden. Er habe dort zusammen mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern gewohnt und ungefähr neun Jahre die Schule besucht. Sein Vater habe mit dem Bruder und dessen Sohn eine Länderstreitigkeit gehabt. Aufgrund von (…) des Neffen im Jahr 2010 habe sein Vater einen Monat im Koma gelegen. Seine Mutter sei im Jahr 2012 gestorben. Am 8. April 2012 sei er nach D._______ umgezogen und habe dort als Hilfs(…) gearbeitet. Im Frühling 2013 habe der (…)besitzer einen Vertrag zur (…)lieferung mit der Polizei und dem Sicherheitsdienst abgeschlossen. Aufgrund der Mehrarbeit sei der Beschwerdeführer Partner des (…)besitzers geworden. Ungefähr im Herbst 2013 sei er vermutlich von den Taliban angerufen worden. Weil Paschtu gesprochen worden sei, habe er nichts verstanden. Sein Vater sei im Jahr 2013 nach D._______ in den Stadtteil E._______ gezogen. Mitte 2014 sei der Beschwerdeführer in (…) entführt worden. Drei Männer hätten ihn an einen unbekannten Ort verschleppt und ihn aufgefordert, mit den (…)lieferungen an die Regierung aufzuhören und mit den Taliban zu kooperieren. Er sei geschlagen und gefoltert worden, habe die (…)lieferungen an den Staat aber nicht zugegeben. Wegen des Vorfalls habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese hätten ihm mitgeteilt, bei einer nächsten Entführung solle er sie anrufen und sie würden ihn befreien. Er und (…)besitzer hätten weiterhin die Polizei und den Sicherheitsdienst mit (…) beliefert. Mitte Oktober 2015 habe er von den Taliban einen Anruf erhalten. Da sie wieder Paschtu gesprochen hätten, habe er nichts verstanden. Er habe sich aber ein paar Worte merken können, welche ihm ein Ladenbesitzer übersetzt habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sie seine Wohnadresse kennen würden. Falls er nicht mit ihnen kooperiere, würden sie ihn und seine Familie umbringen. Er solle dem Staat weiterhin keine Steuern zahlen und einen Anschlag gegen die Polizeistation verüben. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Taliban (…) geschlossen hätten. Am 17. Februar 2016 habe sein Vater ein Drohschreiben der Taliban erhalten, wonach der Beschwerdeführer mehrmals telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden sei, den Mudschaheddin bei einem Bombenanschlag auf die Polizeistation zu unterstützen. Aufgrund seiner Weigerung sei er für schuldig befunden und verurteilt worden.

E-543/2019 Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira (im Original), MRI Bilder vom 24. August 2018, ein Arztzeugnis der (…) vom 29. August 2018, ein Operationsbericht der (…) vom 31. Mai 2018, Schulzeugnisse (in Kopie), ein Bewerbungsdossier (in Kopie) und ein Drohschreiben der Taliban vom 17. Februar 2016 (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 (eröffnet am 31. Dezember 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lag die Vertretungsvollmacht (im Original), eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote bei. D. Am 11. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Honorarnote ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit fälschlicherweise auf den 25. Februar 2019 datiertem Schreiben reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.

E-543/2019 G. Mit Replik vom 7. März 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. H. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 stellte der Beschwerdeführer eine Anfrage nach dem Verfahrensstand. I. Mit Schreiben vom 8. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine fälschlicherweise auf den 11. Februar 2019 aktualisierte Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-543/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3 AsylG). 5. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Länderstreitigkeit des Vaters mit dem Bruder und dessen Sohn aufgrund der fehlenden Zielgerichtetheit und Kausalität nicht asylrelevant sei. Zudem fehle es auch an einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Die Entführung, das Festhalten, die Forderungen und die Drohungen durch die Taliban im Juni beziehungsweise Juli 2014 seien nicht kausal zu seiner Ausreise aus Afghanistan am 27. Oktober 2015. Er habe diese Vorkommnisse ausserdem der Polizei gemeldet und damit den staatlichen Schutz wahrgenommen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente weiter einzugehen. Die Telefondrohung der Taliban von Mitte Oktober 2015 und das Drohschreiben vom 17. Februar 2016 hält es für nicht glaubhaft gemacht. Bei den eingereichten Drohschreiben der Taliban handle es sich um eine Fälschung. Die Vorbringen seien zudem nicht asylrelevant, weil das Motiv der Drohung durch die Taliban in einer Anstiftung zu kriminellen Taten und damit nicht in einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG liege. 6. 6.1 Vom Beschwerdeführer wird als letztes Gefährdungselement durch die Taliban vor seiner Ausreise Ende Oktober 2015 deren Telefonanruf von Mitte Oktober 2015 geltend gemacht. Nach seiner Ausreise hätten die Taliban ihm einen Drohbrief an die Adresse seines Vaters geschickt. Wie sich

E-543/2019 aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. 6.1.1 Das Gericht stellt nach Prüfung der Akten fest, dass gewisse Erwägungen der Vorinstanz in den Akten keine Stütze finden. Die Vorinstanz sieht darin einen Widerspruch, ob der Beschwerdeführer von den Taliban telefonisch aufgefordert worden sei, (…) für die Regierungstruppen zu vergiften, einen Bombenanschlag auf die Polizeistation zu verüben oder beides. Im Drohbrief würden die Taliban ausserdem nur auf einen nicht ausgeführten Bombenanschlag Bezug nehmen und nicht auch auf einen Giftanschlag. Den Inhalt der Telefondrohung der Taliban von Mitte Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen, konsistent wiedergegeben. Anlässlich der Anhörung gab er an, er sei telefonisch aufgefordert worden, (…) zu vergiften und Bomben dorthin zu bringen. In der Befragung erwähnte er einen Giftanschlag ebenfalls. Er gab zwar keine konkrete Aufforderung zu einem Bombenanschlag an, aber erwähnte, man habe ihm mitgeteilt, er solle (…) etwas hinzufügen damit alle umkämen. Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung im Sachverhalt und den Erwägungen fest, er sei aufgefordert worden, eine Briefbombe in die Polizeistation zu bringen. Der Beschwerdeführer spricht in der Anhörung von Bombe und im Drohbrief wird erwähnt, er solle Sprengstoff in die Polizeistation bringen und eine Explosion organisieren. Weder der Beschwerdeführer noch die Taliban gebrauchten somit den Begriff der Briefbombe. Deshalb kann der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen in der Befragung – etwas in (…) hineinzutun – auch eine Bombe gemeint haben. Im Drohbrief nehmen die Taliban tatsächlich nur Bezug auf den nicht ausgeführten Bombenanschlag und nicht auch noch auf das Zumischen von Gift im (…). Dies vermag jedoch keinen klaren Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Inhalt der Aufforderungen der Taliban anlässlich des Telefonats zu begründen. Die Vorinstanz sieht einen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nur einen Drohanruf der Taliban erhalten habe, im Drohbrief jedoch mehrere Anrufe erwähnt würden. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung angab, schon vor der Entführung von einer Person angerufen worden zu sein, die Paschtu gesprochen habe. Die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, wonach aufgrund der im Drohschreiben erwähnten mehrfachen telefonischen Aufforderungen wohl schon der

E-543/2019 erste Anruf den Taliban zuzuschreiben sei, vermag zu überzeugen. Das Gericht erkennt hier keinen Widerspruch in seinen Ausführungen. Den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban beinahe zwei Jahre nach der Entführung des Beschwerdeführers gewusst hätten, wo sein Vater gewohnt habe, ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz verkennt, wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zutreffend geltend macht, die in vielerlei Hinsicht staatsähnlichen Strukturen der Taliban. Der Vater habe weiterhin in der Stadt D._______ gewohnt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Taliban in der Lage gewesen wären, den Wohnort des Vaters ausfindig zu machen (vgl. ODI, Life under the Taliban shadow government, Juni 2018, S. 5, 11, 18 f., www.odi.org/publica-tions/11144-life-under-taliban-shadowgovernment, abgerufen am 1.3.2021; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 12.9.2019, S. 17; SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2020, S. 11). Gemäss Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Vertrag mit den Sicherheitsdiensten sowie der Polizei zur (…)lieferung nach den Vorfällen nicht gekündigt habe. Er erwähnte in seiner Eingabe, keinen Einfluss auf die Geschäftsführung (…) und damit auf die Auflösung des Vertrags gehabt zu haben. Dies erscheint plausibel, zumal er anlässlich der Anhörung angab, sein Arbeitgeber, der (…)besitzer, habe den Vertrag abgeschlossen und er wisse nicht genau, wo dieser abgeschlossen worden sei. 6.1.2 Das Gericht stützt jedoch die Ausführungen der Vorinstanz in ihren Erwägungen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Entführung durch die Taliban nicht nachvollziehbar sei. Was er dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Die Vorinstanz hält es zu Recht für nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Entführung durch die Taliban im Juni beziehungsweise Juli 2014 trotz Todesangst weiterhin über ein Jahr in der Stadt D._______ gelebt und in derselben (…) gearbeitet haben soll. Spätestens seit seiner Entführung Mitte 2014 sei er von den Taliban bedroht und gefoltert worden. Trotzdem änderte er seine Alltagsgewohnheiten nicht, wohnte bis kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan an demselben Ort, ging derselben Arbeit nach und traf keine Sicherheitsvorkehrungen. Dieses Vorgehen widerspricht der Logik des Handelns einer Person, die an Leib und

E-543/2019 Leben gefährdet ist. Es erscheint deshalb in hohem Masse unwahrscheinlich, dass sich der Sachverhalt in der geschilderten Weise zugetragen hat. Es ist zudem auch nicht einsichtig, weshalb ihn die Taliban über einen so langen Zeitraum hinweg – vom Herbst 2013 bis Mitte Oktober 2015 – wiederholt hätten auffordern sollen, einen Anschlag gegen die Polizeistation zu verüben. Seine Angaben in der Rechtsmitteleingabe ändern nichts an dieser Einschätzung. Gemäss eigener Angaben nahm er seine Arbeit ungefähr Anfang August 2014 wieder auf. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre eine Ausreise zumutbar gewesen. Er blieb in der Folge über ein Jahr in seinem Heimatland ohne Änderung seiner Alltagsgewohnheiten oder der Vornahme von Sicherheitsvorkehrungen. Indem es zu keinen besonderen Vorkommnissen kam, kann davon ausgegangen werden, dass die Taliban kein Interesse an ihm gehabt haben, was ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bei einem allfälligen Lieferstopp an die Sicherheitsdienste hätte befürchten müssen, dass die afghanischen Behörden ihn als Kollaborateur der Taliban ansähen, ist nicht plausibel. Es ist nicht ersichtlich, wie die Sicherheitsbehörden hätten wissen können, weshalb der Vertrag gekündigt worden wäre oder weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr in (…) gearbeitet hätte. 6.1.3 Der Vollständigkeit halber verweist das Gericht auf ein weiteres Unglaubhaftigkeitsmerkmal in den Ausführungen des Beschwerdeführers. Er habe Mitte Oktober 2015 einen Telefonanruf erhalten von einer Person, die Paschtu gesprochen habe. Er selber verstehe kein Paschtu. Ihm sei es aber möglich gewesen, Wörter, die der Anrufer mehrmals wiederholt habe, im Kopf zu behalten und diese sich von einem Ladenbesitzer übersetzen zu lassen, der Paschtu verstanden habe. Als er anlässlich der Anhörung aufgefordert wurde, einige dieser Wörter zu wiederholen, erwiderte er anfangs, er könne keine Wörter wiederholen, weil Paschtu schwierig sei und später, er habe manche Wörter im Kopf. Es war ihm aber nicht möglich, der Aufforderung nachzukommen, die Wörter zu nennen. Der Anruf lag zwar schon knapp drei Jahre zurück, trotzdem wäre von ihm zu erwarten gewesen, gewisse Wörter nennen zu können. Dies insbesondere deshalb, weil er sich einen ganzen Satz übersetzen lassen konnte. Als der Beschwerdeführer nämlich gefragt wurde, ob den Taliban die Adresse des Vaters bekannt gewesen sei, gab er in direkter Rede wieder, die Taliban hätten ihm während des Anrufs Mitte Oktober 2015 gesagt «Wir wissen, du

E-543/2019 hast zuvor in E._______ gewohnt, jetzt wohnst du in F._______». Wie es möglich gewesen sein soll, sich im Oktober 2015 einen ganzen Satz auf Paschtu anlässlich des Telefonats merken zu können, aber anlässlich der Anhörung im September 2018 kein einziges Wort auf Paschtu wiedergeben zu können, vermag nicht zu überzeugen. 6.2 In der Summe betrachtet überwiegen die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohung durch die Taliban nach seiner Entführung Mitte 2014. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der vorgetragene Sachverhalt so nicht zugetragen hat und er damit keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nach der Entführung glaubhaft machen konnte. Daran ändert auch der eingereichte Drohbrief nichts. Aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale sind Drohbriefe leicht fälschbar und lassen sich auf deren Authentizität nicht überprüfen. Ausserdem ist es gerichtsnotorisch, dass solche Dokumente leicht käuflich erworben werden können. Es bestehen aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor den Taliban erhebliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, der Vater sei Analphabet und habe gedacht, das Schreiben gelte ihm. Es ist nicht ersichtlich, wie dieser Umstand die Echtheit des Drohschreibens belegen sollte. 6.3 Indem der Beschwerdeführer den Drohanruf der Taliban von Mitte Oktober 2015 nicht glaubhaft machen konnte und das Drohschreiben als Fälschung zu qualifizieren ist, ist das letzte Gefährdungselement durch die Taliban somit die geltend gemachte Entführung im Juni beziehungsweise Juli 2014. Diese ist jedoch aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise gemäss Art. 3 AsylG, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).

E-543/2019 7.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen wurden und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte in der Kostennote vom 11. Februar 2019 einen ausgewiesenen Vertretungsaufwand von 8 Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 200.– verrechnet wurde. Daraus ergibt sich Fr. 1’650.– (inkl. Auslagen). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für eine nichtanwaltliche Vertretung aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote ist entsprechend zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1’250.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-543/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1’250.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Anja Hasler

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