Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-543/2016
Urteil v o m 2 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2016 / N (…).
E-543/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Dezember 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragung zur Person (BzP) statt. Sie gab dabei an, Syrien im November 2012 verlassen und sich bis etwa im Oktober 2015 in B._______ aufgehalten zu haben. Anschliessend sei sie durch verschiedene Länder gereist und schliesslich mit dem Zug von Deutschland kommend am 1. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführerin wurde zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Überstellung nach Deutschland das rechtliche Gehör gewährt. B. Die Beschwerdeführerin wurde am 1. Dezember 2015 im Zug von Deutschland kommend einer Zoll- und Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde ihr eine "Bescheinigung über die Meldung als Asylbegehrender" der C._______ vom 1. Dezember 2015 abgenommen. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 6. Januar 2016 um Wiederaufnahme. Die deutschen Behörden entsprachen dem Gesuch am 12. Januar 2016. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 – eröffnet am 21. Januar 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E-543/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-
E-543/2016 VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 5.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K5 f. zu Art. 18 S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen. 5.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Deutschland. Die Beschwerdeführerin könne aus der Anwesenheit von Geschwistern in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese nicht als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und zudem keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren Verwandten in der Schweiz bestehen würden. 6.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsschrift dagegen, es sei nach dem Versterben ihres Vaters gemäss ihrer Kultur üblich, dass die älteren Geschwister die Rolle der Eltern übernehmen würden. Das Asylgesuch in Deutschland sei nicht mit ihrem Einverständnis gestellt worden; möglicherweise habe sie jenen Übersetzer nicht vollständig verstanden.
E-543/2016 Sie habe die Fingerabdrücke oder ihre Unterschrift geleistet, weil sie von den deutschen Behörden dazu angewiesen worden sei. Auch sei sie von der langen Reise psychisch und physisch angeschlagen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin reiste am 1. Dezember 2015 mit dem Zug von D._______ nach Basel. Bei der Zoll- und Personenkontrolle im Zug wurde ihr die von ihr unterzeichnete "Bescheinigung über die Meldung als Aylbegehrender" abgenommen (vgl. Akten SEM A5/10 S.7, 12/5 S.5). Vor diesem Hintergrund sind ihre widersprüchlichen Einwände in der Rechtsmittelschrift, sie habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt beziehungsweise sie könne sich daran nicht erinnern beziehungsweise sie habe die Unterschrift "unter grosser Angst und Einschüchterung" geleistet, als blosse Schutzbehauptungen zu werten und daher unbehelflich. Aufgrund der unterzeichneten Bescheinigung über die Meldung als Asylbegehrende hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 23 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. 7.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über Verwandte in der Schweiz verfüge, sei in zuständigkeitsbegründender Hinsicht irrelevant, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und auch kein Abhängigkeitsverhältnis dargelegt werde oder ersichtlich sei. Damit ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. 7.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Deutschland im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es obliegt der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die deutschen Behörden in ihrem Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aus-
E-543/2016 setzen würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Die Beschwerdeführerin macht nichts derartiges geltend. 7.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt gemäss konstanter Rechtsprechung nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. 7.5 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)-jährige Frau, welche in der Rechtsmitteleingabe erstmals geltend macht, sie sei physisch wie psychisch nicht gesund. Indes hat sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keinen Beleg für ihr angeblich gesundheitlich angeschlagenes Befinden eingereicht, wozu ihr seit ihrer Einreise in die Schweiz vor mehr als zwei Monaten hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat. Zudem steht ihr jetziges Vorbringen, aufgrund der Flucht und der Reise gehe es ihr gesundheitlich schlecht, in offensichtlichem Gegensatz zu ihren Angaben anlässlich der Erstbefragung, wo sie auf entsprechende Frage hin gesundheitliche Beeinträchtigungen ausdrücklich verneinte und angab, ihr Heimatland ausschliesslich wegen des Krieges verlassen zu haben (vgl. A5/10 S. 6 f.). Sollte sie sich weiterhin psychisch und physisch belastet fühlen, so verfügt Deutschland über hinreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von gesundheitlich angeschlagenen Asylsuchenden. Vor diesem Hintergrund kann auf das Nachreichen "weiterer Unterlagen zu (ihrem) gesundheitlichen Zustand" (vgl. Rechtsmittelschrift S. 2) verzichtet werden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Deutschland seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerin unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde.
E-543/2016 7.6 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden und es besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. 8. 8.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-543/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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