Abtei lung V E-5428/2008/frk {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Oktober 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, alias B._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5428/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. Januar 2003 verliess und am 28. März 2003 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags unter der Identität (Name) um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer – nachdem die italienischen Behörden der Rückübernahme am 5. April 2003 zugestimmt hatten – mit Zwischenverfügung vom 8. April 2003 vorsorglich nach Italien weggewiesen wurde und die Rückübernahme am 11. April 2003 erfolgte, dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 29. August 2003 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2005 unter anderer Identität in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2007 auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. März 2007 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2008 informierte, nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak erachte sie den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen als grundsätzlich zumutbar und beabsichtige die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen, und ihm das rechtliche Gehör dazu gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2008 eine schriftliche Stellungnahme ins Recht legte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2008 – eröffnet am 24. Juli 2008 – die mit Verfügung vom 29. März 2007 angeordnete vorläufige E-5428/2008 Aufnahme aufhob und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei weiterhin anzuordnen, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 einen Kostenvorschuss erhob, welcher vom Beschwerdeführer am 16. September 2008 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-5428/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Wegweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen dazu nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben, dass Gegegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage bildet, ob es sich rechtfertigt, die vorläufige Aufnahme infolge Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben, dass die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind und sobald eine von ihnen erfüllt ist, der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.), dass der Beschwerdefürher anlässlich des ihm zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährten rechtlichen Gehörs im Wesentlichen geltend machte, die Sicherheitslage in den kurdischen Provinzen sei aus verschiedenen Gründen nach wie vor instabil und eine Rückführung deshalb nicht zumutbar, dass er früher als Polizist für die kurdischen Behörden gearbeitet habe und am 18. Juni 2005 an der Verhaftung der muslimischen Gruppierung „Komala Islamica“ beteiligt gewesen und deshalb einer Verfolgung seitens dieser Gruppierung ausgesetzt sei, E-5428/2008 dass er ausserdem im Falle einer Rückkehr nicht mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne und somit einer existenzbedrohenden Gefährdungssituation ausgesetzt wäre, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Wesentlichen anführte, gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, nicht mehr gegeben seien, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Kurden sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Erbil handle, dass rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Asb. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass aufgrund der allgemeinen Menschenrechtsituation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten sei, dass das BFM den Wegweisungsvollzug in die drei genannten nordirakischen Provinzen als zumutbar erachte, zumal dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass der – soweit aktenkundig gesunde – Beschwerdeführer über Berufserfahrung und ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge und somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, er würde im Fall einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation geraten, dass die in der Stellungnahme vom 17. März 2008 geltend gemachte Bedrohung durch die muslimische Gruppierung „Komala Islamica“ E-5428/2008 nicht den Asylvorbringen des Beschwerdeführeres entspreche, wonach er den Irak verlassen habe, weil er von den Familien der Verhafteten bedroht worden sei, dass nach dem Gesagten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden und damit in Würdigung aller Umstände des Einzelfalls der Wegweisungsvollzug in die Heimatregion zumutbar erscheine, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass somit der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich sei, so dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei, dass der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesentlichen festhielt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei eine Rückführung in den Norden des Iraks zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar, dass es im Norden des Iraks regelmässig zu Anschlägen komme, der Norden ausserdem zunehmend sunnitischen Terroristen als Rückzugsgebiet diene und deshalb auch vermehrt mit Repressionsakten von den Besatzungsmächten zu rechnen sei, dass die Lageanalyse der Vorinstanz zwischenzeitlich überholt sei und die jüngsten Bürgerkriegsauseinandersetzungen im Süden des Iraks auf eindrückliche Weise zeigen würden, dass im gesamten Irak jederzeit und überall die Gewaltausbrüche wieder vorkommen könnten und auch im Norden die Situation nicht stabil sei, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Norden nicht befriedigend und die wirtschaftliche Situation prekär sei, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Bedrohungslage durch die Gruppierung „Komala Islamica“ nicht ernst genommen habe, zumal es sich entgegen der von ihr vertretenen Auffassung nicht um eine widersprüchliche Aussage handle, E-5428/2008 dass das Beziehungsnetz dem Beschwerdeführer kaum eine wirtschaftliche Hilfe ermöglichen könne, da seine Familie selber nicht genug zum Leben habe, dass sich somit ein Wegweisungsvollzug vorliegend insgesamt als unzumutbar erweise, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, somit die Flüchtlingseigenschaft – zumindest implizit – verneint worden und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass die vorgebrachte Verfolgung durch die Gruppierung „Komala Islamica“ beziehungsweise durch Familienangehörige von Mitgliedern der Gruppierung angesichts der unterschiedlichen Schilderung dieses Sachverhaltselements auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geglaubt werden kann, dass zudem rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch in der Schweiz unter falscher Identität gestellt hat, was ebenfalls klar gegen eine konkrete Verfolgungssituation spricht, dass im Übrigen die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakischkurdischen Nordprovinzen nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich willens und in der Lage sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung seitens islamistischer Gruppierungen zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 S. 34 ff.), E-5428/2008 dass diese Feststellung vorliegend in besonderem Masse gelten müsste, falls der Beschwerdeführer tatsächlich selber als Polizist für die kurdischen Polizeibehörden gearbeitet und sich in Erfüllung dieser amtlichen Funktion bei Islamisten unbeliebt gemacht hätte, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Leitentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya festgestellt hat, es herrsche in den besagten Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass sich gemäss dem erwähnten Entscheid die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass der aus der Provinz Erbil stammende Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden geltend macht und in seiner Heimatprovinz über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt (Eltern, zwei Brüder) und es ihm möglich sein sollte, mit der Hilfe seiner Familie eine Existenz aufzubauen, E-5428/2008 dass keine weiteren Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-5428/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 10