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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2015 E-5422/2015

15. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,473 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5422/2015

Urteil v o m 1 5 . September 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N (…).

E-5422/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Juni 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juni 2015 erklärte sie, im Jahr 2010/2011 (äthiopische Zeitrechnung: 2004) aus Äthiopien ausgereist zu sein. In der Folge habe sie sich rund 18 Monate in Khartoum, Sudan, und rund 15 Monate an unbekannten Orten in Libyen aufgehalten. Mit ihrem Schiff von Tripolis herkommend sei sie an einem unbekannten Ort in Italien an Land gegangen. Beim Verlassen des Schiffes hätten ihr die italienischen Behörden ein Band um ihr Handgelenk mit einer Nummer abgegeben und ihre Personalien erfasst. Sie habe den italienischen Behörden dieselben Personalien wie in der Schweiz angegeben. Schriftliches habe sie von den italienischen Behörden jedoch nie erhalten. Sie sei anschliessend von Italien her in die Schweiz eingereist. Die Vorinstanz gewährte ihr anschliessend das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zur Überstellung nach Italien. Die Beschwerdeführerin erklärte, eher zu sterben als nach Italien zurückzukehren. Zudem leide sie unter Schmerzen. Nach dem Essen habe sie jeweils ein Gefühl, sich übergeben zu müssen; vielleicht sei sie schwanger. Das von der Vorinstanz am 26. Juni 2015 an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Übernahme (take charge) der Beschwerdeführerin blieb unbeantwortet. B. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 28. August 2015 – eröffnet am 3. September 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Am 31. August 2015 forderte das SEM das Dublinbüro Italiens auf, ihm die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen. D. Mit Eingaben vom 4. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim

E-5422/2015 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, ihre Ausweisung nach Italien sei auszusetzen, bis sich die europäischen Staaten auf einen vernünftigen Verteilschlüssel für die Behandlung der Asylgesuche der in Europa gestrandeten Flüchtlingen geeinigt hätten. In zweiter Linie sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Asylgesuch im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in der Schweiz (materiell) zu entscheiden, wobei ihr vorab das rechtliche Gehör zum Nachweis ihrer Flüchtlingseigenschaft zu gewähren sei. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung (Erlass der Verfahrenskosten inkl. Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit einer Ausnahme (s. E. 1.3) einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). Ein Nachweis der Flüchtlingseigenschaft bildet nicht Gegenstand des Dublin-Verfahrens. Folglich ist auf den Antrag auf Einräumung des rechtlichen Gehörs zum Nachweis der eigenen Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten.

E-5422/2015 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.2 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.3 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18 S. 170). Mithin ist vorliegend – Art. 9 bis 12 Dublin-III-VO kommen hier nicht zur Anwendung – derjenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, bei dem ein Antragsteller aus einem Drittstaat herkommend die Land-, See-, oder Luftgrenze illegal überschritten hat, und dies auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien feststeht. Allerdings endet die Zuständigkeit dieses Grenzstaates ein Jahr nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E-5422/2015 2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den übrigen Verordnungsbestimmungen entnehmen. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei an Italien übergegangen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge im Mai 2015 in Italien illegal ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, sei auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten, weil sie nach Italien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. 3.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsschrift dagegen, nicht nach Italien zurückkehren zu können. Sie habe Italien lediglich auf ihrer Reise in die Schweiz durchquert. Die italienischen Behörden hätten sie bei ihrer Ankunft nicht registriert. Die Zustände in Italien seien für Flüchtlinge menschenunwürdig: So erwarte ein Flüchtling in Italien ein Leben in absoluter Not, mithin ein Leben auf der Strasse, in chaotischen Verhältnissen, ohne Unterkunft und ohne Einkommen. Italien sei so stark von Flüchtlingen überschwemmt, dass keine Aussicht auf ein faires Asylverfahren bestehe. Sie ziehe ein Leben an einem sicheren Ort vor. 3.3 Aufgrund der bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz am 26. Juni 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht um Übernahme der Beschwerdeführerin ersucht. Die italienischen Behörden haben mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im

E-5422/2015 vorstehenden Absatz erwähnten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs nichts zu ändern. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Februar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13. Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder – im Falle einer (bis heute unbelegten) Schwangerschaft – wegen mangelnder medizinischer Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Zudem könnte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf ein faires Asylverfahren auf dem Rechtsweg durchsetzen. Es deutet aber nichts darauf hin, dass sie in Italien mit einem unfairen Asylverfahren zu rechnen hätte. Die Beschwerdeführerin brachte somit nichts Erhebliches in Bezug auf ihre Person gegen obige Annahme (vgl. E. 3.2) vor. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E-5422/2015 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Sie macht hierzu die in E. 3.2. erwähnten Gründe geltend. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zudem nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die auf Beschwerdestufe erhobenen Bedenken im Zusammenhang mit der Durchführung ihres Asylverfahrens, die im Übrigen durch keine Belege der Beschwerdeführerin untermauert werden, nichts. Der Vorinstanz kann mithin keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich wei-

E-5422/2015 tere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist demzufolge zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Ausweisung nach Italien bis ein vernünftiger Verteilschlüssel für die Behandlung von Asylsuchenden unter den europäischen Staaten gefunden sei und der sinngemässe Antrag auf Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 7. 7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5422/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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