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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2015 E-5422/2014

23. Dezember 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,860 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5422/2014

Urteil v o m 2 3 . Dezember 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China (tibetischer Herkunft), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (…).

E-5422/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine Tibeterin aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______), habe ihren Heimatstaat am 3. April 2011 illegal verlassen, nachdem sie am 11. März 2011 von ihrem Heimatdorf auf einem Motorrad nach E._______, mit einem Lastkraftwagen weiter in die Stadt F._______ und von dort per Bus bis zur nepalesischen Grenze gereist sei. Diese habe sie zu Fuss überquert und sei in einem Bus nach G._______ in Nepal gefahren. Am 9. Oktober 2011 sei sie per Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort und von dort per Bahn am 11. Oktober 2011 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. November 2011 wurde sie summarisch befragt und am 28. Januar 2014 zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, sie habe am 10. März 2011 im Bezirksort C._______, welcher sich ungefähr (…) Stunde Fahrzeit von ihrem Dorf befände, nach Aufforderung durch ihre zwei dort wohnhaften (…) mit Parolen wie "Freiheit für Tibet" und "Die Chinesischen unterdrücken uns" gegen das chinesische Regime demonstriert. Diese Demonstration sei von der Polizei gewaltsam aufgelöst worden, wobei es ihr und ihren zwei (…) gelungen sei zu fliehen. Die beiden (...) hätten die Beschwerdeführerin mit dem Auto zurück in ihr Dorf gebracht und seien dann selbst nach Hause zurückgekehrt. Gegen 17 oder 18 Uhr habe (...) sie telefonisch darüber informiert, dass die (...) festgenommen worden seien und die Polizei jetzt nach ihr suche. Ihre Eltern hätten daraufhin beschlossen, dass sie zusammen mit ihrem (...) das Land verlassen solle, was sie dann tags darauf taten. An der Befragung wurden der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsgebiet wenige spezifische Fragen gestellt. (…). An der Anhörung wurden der Beschwerdeführerin ebenfalls nur wenige Fragen zu ihrem Alltag und ihrem Herkunftsort gestellt. Dabei gab sie zur Auskunft, dass in ihrem Dorf ungefähr (…) tibetische Familien gelebt hätten. Chinesen habe es nur im Bezirkshauptort gegeben, welcher etwa (…) Autofahrstunde vom Dorf entfernt sei und wo auch die nächste Polizeikontrolle und das Verwaltungsgebäude seien. Dort seien ihre Eltern auch zum Einkaufen gegangen. Sie habe ihre Zeit zu Hause mit den Eltern verbracht, sei von ihrem Vater unterrichtet worden, habe Schreiben geübt und den Eltern beim Kochen und Kleiderwaschen geholfen. Nachrichten habe sie nur von Händlern oder am Fernsehen ihres Nachbarn mitbekommen. (…).

E-5422/2014 Manchmal sei sie gerufen worden, wenn ein Vortrag vom Dalai Lama gezeigt worden sei. B. Mit Verfügung vom 22. August 2014 – am 26. August eröffnet – stellte das damalige BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss. C. Mit Beschwerde vom 14. und Beschwerdeergänzung vom 23. September 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz liess sich am 18. Dezember 2014 und am 31. Juli 2015 vernehmen. Die Beschwerdeführerin reichte jeweils keine Stellungnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-5422/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Fluchtgründe und ihrer Hauptsozialisierung in der Volkrepublik China nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht worden seien.

E-5422/2014 4.1.1 Die Schilderung, wie sie von der Verhaftung ihrer beiden (...) durch telefonische Benachrichtigung (...) Kenntnis erlangt habe, sei widersprüchlich, da als Überbringer der Nachricht einmal der (...) und das andere Mal der (...) genannt worden sei. Zudem ergebe sich ein weiterer Widerspruch betreffend die Umstände und des Zeitpunktes der Kenntnisnahme ihrer Eltern von der Demonstrationsteilnahme (Information durch die Beschwerdeführerin selbst kurz nach ihrer Rückkehr oder durch [...] später am Abend). Schliesslich ergebe sich auch eine Ungereimtheit bei der Identität der angeblich von der Polizei verhafteten Personen ([...] versus "zwei Personen", welche erst im weiteren Verlauf der Anhörung als die beiden [...] spezifiziert worden seien). Die Vorbringen seien zudem nicht hinreichend begründet gewesen, da sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und damit der Eindruck vermittelt worden sei, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So seien die Demonstration, die Lokalität und die getätigten Aktivitäten äusserst oberflächlich und stereotyp geschildert worden. Sie habe sich nicht genau auf die Uhrzeit der Demonstration festlegen und auf Aufforderung hin habe sie das Gebäude der Bezirksverwaltung, mit der Erklärung, sie sei an diesem Tag das erste Mal dort gewesen, nicht beschreiben können. Schliesslich habe sie ausgesagt, ihr sei bei der Demonstration und der näheren Umgebung nichts Spezielles aufgefallen, ausser, dass es viele Leute dort gehabt habe. Diese Aussagen seien ausweichend formuliert, und es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nicht in der Lage gewesen sein soll, das Gebäude der Bezirksverwaltung, vor welchem sie demonstriert habe, ansatzweise zu beschreiben. Es mute zudem merkwürdig an, dass sie die nähere Umgebung nicht habe wiedergegeben können und ihr diesbezüglich nichts Spezielles in Erinnerung geblieben sein solle. Auch den Hin- und Rückweg zur Demonstration wie auch die Geschehnisse rund um die Polizisten, die aufgetaucht seien, seien vage geschildert worden. Auf die Frage nach der Motivation habe sie lediglich erklärt, sie habe schon immer demonstrieren wollen, ihre Eltern hätten sie aber aufgrund ihres Alter nicht gelassen beziehungsweise hätten die Eltern ihr von Ungerechtigkeiten berichtet, die den Tibetern wiederfahren seien, und dass sie bis heute unterdrückt würden. Ausser dem Verbot, Bilder des Dalai Lama zu besitzen, habe sie keine Beispiele für die genannten Ungerechtigkeiten anzubringen vermocht. Diese Antworten würden nach Ansicht der Vorinstanz deshalb nicht überzeugen. Durch die wiederholenden, ausweichenden und stereotypen Aussagen zur Demonstration und der damit zusammenhängenden Motivation werde der Eindruck verstärkt, dass sie das von ihr Geschilderte nicht selbst

E-5422/2014 erlebt habe. Ihre Aussagen seien eher so gestaltet, wie man sich eine Demonstration allgemein vorstelle, wenn man selber an keiner teilgenommen hat. Es fehle an Detailschilderungen und persönlichen Erlebnissen. 4.1.2 Zu den Angaben der Beschwerdeführerin, aus dem Dorf B._______ in der Provinz D._______ zu stammen, nie die Schule besucht zu haben und deshalb keine Chinesisch-Kenntnisse zu haben, führte die Vorinstanz aus, aufgrund ihres jugendlichen Alters und angeblichen Wohnortes sei nicht nachvollziehbar, dass sie über keine Chinesisch-Kenntnisse verfüge. Da sie auch (…) nicht richtig benannt und nur ungenaue Angaben zum Herkunftsort gemacht habe, könne ihr die angegebene Herkunft nicht geglaubt werden. 4.1.3 Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, weder ihre Asylgründe noch ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei gemäss BVGE 2014/12 davon auszugehen, dass keine beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde im Wesentlichen an, sie sei als einfache Tibeterin mit wenig Bildung hier in der Schweiz zum ersten Mal mit einem fremden Land beziehungsweise einer fremden Kultur in Berührung gekommen, weshalb es für sie sehr schwierig gewesen sei, sich bei der Befragung "zurechtzufinden". Sie sei bei der Summarbefragung immer wieder angehalten worden, sich kurz zu fassen, wohingegen ihr bei der Anhörung vorgeworfen worden sei, dass ihre Aussagen nicht ausführlich genug seien. Ihre Familie habe die "chinesische Fremdherrschaft" nie anerkannt und die Kinder immer ermahnt, nicht mit der "chinesischen Besatzungsmacht" in Kontakt zu treten. Zudem habe sie nie eine Schule besucht, denn als Mitglied einer einfachen Bauernfamilie müsse man von morgens bis abends mithelfen, um das Überleben der Familie zu sichern. Als ziviler Ungehorsam gegenüber der Fremdherrschaft Chinas hätten sie zu Hause konsequent nur Tibetisch gesprochen und in der wenigen Freizeit, die sie gehabt habe, sei sie vom Vater in die tibetische Schrift eingeführt worden. Sie sei illegal aus Tibet ausgereist und habe vor

E-5422/2014 nunmehr längerer Zeit – am 11. Oktober 2011 – in der Schweiz Asyl beantragt. Auf ihrer Flucht habe sie sich nur kurz in Nepal aufgehalten, weshalb von einer direkten Flucht aus Tibet in die Schweiz auszugehen sei. In der Eingabe vom 23. September 2014 ergänzte sie ihre Ausführungen, indem sie die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche einzeln zu widerlegen versuchte. Betreffend die monierte unkonkrete und detailarme Schilderung des Demonstrationsortes wies sie darauf hin, dass sie vor dem Tag der Demonstration ein einziges Mal in sehr jungem Alter in der Stadt gewesen sei. Sie habe mit ihrer Mutter einen (…) besucht, aber von der Stadt nicht viel gesehen. Während der Demonstration sei sie sehr aufgewühlt gewesen, da es ihre erste Demonstration gewesen sei. Sie habe sich darauf konzentriert, Parolen zu skandieren und habe nicht auf die Gebäude geachtet. Deshalb könne sie diese nun nicht beschreiben. Es sei eine riesige Menschenansammlung gewesen, ein einziges Durcheinander, alle seien sehr laut gewesen. Alles sei so aufregend und neu gewesen für sie. Betreffend ihre Motivation für die Demonstration verwies sie auf die allgemeine Unterdrückung und Diskriminierung der Tibeter im eigenen Land. Diese Gefühle der Wut und Ohnmacht seien bei ihr stets allgegenwärtig gewesen, da sie aber so stark behütet aufgewachsen sei, habe sie nicht einmal selbstständig etwas unternehmen oder alleine in die Stadt gehen können. Am Tag der Demonstration seien ihre Eltern nicht zu Hause gewesen, weshalb sie gedacht habe, dies sei eine einmalige Gelegenheit, sich aktiv gegen die Besetzung von Tibet zu wehren. 4.2.2 Betreffend die Nichtglaubhaftmachung ihrer Hauptsozialisierung in dem von ihr angegebenen Ort gab sie an, ihr Vater habe sie ihr ganzes Leben lang zu Hause unterrichtet. Wenn man kein Interesse an der chinesischen Sprache habe, lerne man sie auch nicht. In ihrem Dorf habe es vollends gereicht, auf Tibetisch zu kommunizieren. Nur in der Stadt sei dies weniger gut möglich gewesen, aber dort sei sie vor dem Tag der Demonstration nur einmal gewesen. Ob der Dolmetscher bei der Befragung überhaupt habe Chinesisch sprechen können, sei zu bezweifeln. In ihrem Fall sei keine Lingua-Analyse durchgeführt worden, weshalb ihre Hauptsozialisierung in Tibet nicht pauschal ausgeschlossen werden könne. (…). Ihr Bruder und ihre Eltern hätten sich um alles gekümmert, sie sei nie selbst einkaufen gegangen. Sie hätten mit einem Gemüsebauer im Dorf Tauschhandel betrieben und deshalb gar nicht so viel Geld gebraucht.

E-5422/2014 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz liess sich am 18. Dezember 2014 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zum Vorwurf in der Beschwerdeschrift, die Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Autonomen Gebiet Tibet (AGT), welche die Vorinstanz nicht glaube, sei mangelhaft gewesen, werde anerkannt, dass dazu bei der Befragung zur Person und der Anhörung eher wenig Fragen gestellt worden. Allerdings seien ihre Antworten jeweils vage und nicht überzeugend gewesen, und aus eigener Initiative habe sie kaum etwas betreffend ihre Herkunft vorgebracht. Es bestünden grösste Zweifel an einer Herkunft aus dem Tibet; eine weiterführende Herkunftsanalyse würde am Ergebnis nichts ändern. 4.3.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 die Vorinstanz erneut einlud, sich im Hinblick auf die publizierte Rechtsprechung gemäss BVGE 2015/10 zu äussern, machte diese in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 folgende ergänzende Bemerkungen: Die Beschwerdeschrift enthalte zahlreiche Angaben zur allgemeinen Lage der tibetischen Bevölkerung in Tibet. Diese Tatsachen seien dem SEM bekannt und stünden in casu nicht zur Diskussion, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werde. Die Herkunft der Beschwerdeführerin aus der Region D._______ im AGT werde vom SEM nicht geglaubt. Die Beschwerdeführerin habe dazu nahezu keine Angaben gemacht, die durch das SEM hätten überprüft werden können. In Bezug auf verschiedene Aspekte des täglichen Lebens ([…]) habe sie ausgesagt, andere Personen aus ihrer Familie hätten die entsprechenden Aufgaben übernommen, und sie selber habe damit nichts zu tun gehabt. Ihre Angaben seien entsprechend unsubstantiiert. Als weitere Erklärung für ihr Unwissen habe sie ihr Alter genannt. Zwar sei sie gemäss ihren eigenen Aussagen im Zeitpunkt ihrer Ausreise erst (…) Jahre alt gewesen, dies entschuldige aber nicht ihr Unwissen über Dinge des alltäglichen Lebens, welche auch im Leben einer (…)jährigen bereits präsent seien. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Bezirkshauptort C._______ gemäss ihren Angaben nur (…) Autofahrtstunde von ihrem Heimatdorf entfernt befände, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie ihr ganzes Leben in B._______, welches sie als von der Welt abgeschnitten beschreibe, verbracht und keinen Kontakt zu Chinesen oder zur Verwaltung gehabt habe. Gerade bei einem kleinen Dorf, welches gemäss ihren Aussagen keinen (…) habe und man daher sämtliche administrative Angelegenheiten im Bezirkshauptort habe regeln müssen, sei eine starke Bindung und Abhängigkeit an C._______ anzunehmen. (…). Damit

E-5422/2014 bleibe das SEM bei der bisherigen Einschätzung. Ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz zudem ein als vertraulich gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" bei. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin reichte zu beiden Vernehmlassungen keine Stellungnahme ein. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sachund entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2015/10 (E. 5.2) festgestellt, dass das SEM oftmals nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Alltagswissensevaluation) durchführt, sondern im Rahmen der Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen stellt. 5.2.2 Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, ist die Vorinstanz auch bei dieser Methode der Herkunftsabklärung verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu muss sie nicht nur alle für den Entscheid relevanten Sachumstände vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch aktenkundig machen: Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen der Anhörung durch das SEM müssen den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, ob die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland und das dortige Alltagsleben machen konnte. Da bei dieser Methode kein amtsex-

E-5422/2014 terner Sachverständiger mitwirkt, hat das SEM mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information; COI) nach dem üblichen COI- Standard zu belegen, welches die richtigen Antworten gewesen wären, so dass die vorinstanzliche Argumentation durch das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar wird (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). 5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person zur Gewährung der Akteneinsicht und Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dass dabei, wie schon bei der Lingua-Analyse und dem "Alltagswissenstest", der betroffenen Person ein vollumfänglicher Einblick in die Untersuchung und alle richtigen Antworten verweigert werden darf, wenn öffentliche Geheimhaltungsinteressen (namentlich zur Verhinderung des Lerneffekts und missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 VwVG), versteht sich von selbst. Es ist ihr mithin der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung soweit geboten zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern (vgl. Art. 28 VwVG). Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.3 f.). 5.2.4 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, ist die angefochtene Verfügung in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass ihre Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Wenn die genannten Mindeststandards hingegen erfüllt sind, untersteht diese Methode der Her-

E-5422/2014 kunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung durch eine Mitarbeitende der Vorinstanz als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3 m.w.H.). 5.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Minimalanforderungen eingehalten hat. 5.3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft tatsächlich wenig detailliert und substanzarm ausgefallen sind. Ihr ist zudem beizupflichten, dass die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin ein Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets darstellen, und dass die Schilderungen ihres Alltags und die Darstellung ihrer Ausreise oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind. Indes sind ihre Vorbringen nicht gänzlich unplausibel oder widersprüchlich, so dass sie als offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos zu bezeichnen wären, dass ihre Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürft hätte (vgl. E. 5.2.4). 5.3.2 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Mindeststandards, wie sie in der oben zitierter Rechtsprechung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive Untersuchungspflicht im Rahmen der verkürzten Herkunftsbestimmungsmethode festgelegt worden sind, im vorinstanzlichen Verfahren nicht erfüllt hat. Den Protokollen der Befragung und der Anhörung kann nicht entnommen werden, mit welchen Fragen die Vorinstanz das Länderund Alltagswissen der Beschwerdeführerin konkret prüfte, beziehungsweise konnten den Akten insgesamt keine Informationen entnommen werden, die es dem Gericht erlaubt hätten, zuverlässig zu ermitteln, ob sie hinreichende Angaben über die behauptete Herkunft und das dortige Alltagsleben gemacht hat. Auch die Anforderungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden bis zur zweiten Vernehmlassung nicht erfüllt. 5.3.3 Indes können diese festgestellten Mängel durch die Offenlegung der entsprechenden Informationen in der zweiten vorinstanzlichen Vernehmlassung (vgl. oben E. 4.3) als geheilt betrachtet werden. Einerseits hat das SEM es dem Gericht mit dem als vertraulich bezeichneten Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" auf Vernehmlassungsstufe ermöglicht, die vorinstanzliche Argumentation nachzuvollziehen und sie damit überprüfbar gemacht. Damit hat es die Anforderungen, welche sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ableiten, erfüllt. Zudem wurde der

E-5422/2014 wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse, wie von der Rechtsprechung gefordert, der Beschwerdeführerin mit der Zustellung der zweiten Vernehmlassung durch das Gericht zur Kenntnis gebracht und ihr wurde damit die Möglichkeit eingeräumt, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Diese Gelegenheit hat die Beschwerdeführerin indes nicht genutzt und damit auch keine ungenügende Offenlegung geltend gemacht. Somit ist festzustellen, dass der festgestellte formelle Mangel als auf Beschwerdeebene geheilt zu gelten hat. 6. 6.1 In Bezug auf die vorgebrachten Verfolgungsgründe und die angebliche Hauptsozialisierung in der von der Beschwerdeführerin genannten Gegend (Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, AGT) ist die vorinstanzliche Einschätzung, diese seien nicht glaubhaft gemacht worden, im Ergebnis zu stützen. Die von der Vorinstanz bemühten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.1.1, 1. Absatz) sind nach Einschätzung des Gerichts zwar entweder gar keine oder sie sind zumindest nicht von so gravierender Art, als dass sie alleine betrachtet zur Einschätzung führen würden, dass die Vorbingen insgesamt als unglaubhaft zu betrachten sind. Das protokollierte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zur Verfolgungsgeschichte und zur fehlenden Schulbildung, zu den Ortsbeschreibungen des angeblichen Demonstrationsortes C._______, zur Demonstration selber und zur Ausreise aus Tibet hinterlässt aber in der Tat insgesamt einen sehr ausweichenden, vagen, oberflächlichen und unbedarften Eindruck. Damit kann die vorinstanzliche Erkenntnis insofern bestätigt werden, als dass die Aussagen der Beschwerdeführerin als gänzlich wirklichkeitsfremd zu bezeichnen sind und jegliche Realkennzeichen vermissen lassen. Den entsprechenden berechtigten vorinstanzlichen Vorhaltungen (vgl. E. 4.1.1, 2. Absatz) kann sie keine stichhaltigen Argumente entgegenhalten. Vielmehr versucht sie ihre detailarmen Angaben auf Beschwerdeebene im Wesentlichen mit ihrem "schweren Zurechtfinden" während der Befragung und der Anhörung zu erklären beziehungsweise damit, dass sie im Dorf behütet aufgewachsen und am Tag der Demonstration aufgewühlt gewesen sei, da alles neu und aufregend gewesen sei (vgl. E. 4.2.1). Diese Erklärungsversuche vermögen in keiner Weise zu überzeugen. 6.2 Schliesslich erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei in ihrem Heimatdorf jeweils "von ihren Nachbarn gerufen worden, wenn im Fernsehen Vorträge des Dalai Lama gezeigt worden seien" (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.a), im Kontext der geltend gemachten Verfolgungsgefahr

E-5422/2014 als vollkommen abwegig. So betrachtet das chinesische Regime den Dalai Lama bekanntlich nach wie vor als gefährlichen Unruhestifter und Separatisten. Als Beispiel für das den Tibetern allgemein widerfahrene Unrecht hat die Beschwerdeführerin selbst das Verbot, Bilder des Dalai Lama zu besitzen, erwähnt. Folglich erscheint es widersinnig, dass die chinesische Regierung es zulässt, dass im AGT Reden des Dalai Lama im Fernsehen übertragen werden. Vielmehr zeugt diese Aussage von einer absoluten Unkenntnis der Beschwerdeführerin der Gegebenheiten vor Ort und wiegt als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, insbesondere auch hinsichtlich der geltend gemachten Herkunft (und damit der illegalen Ausreise), schwer. Bezüglich der nicht glaubhaft gemachten Hauptsozialisierung ist zudem festzustellen, dass es ihre Sache gewesen wäre, in den Anhörungen oder spätestens auf Beschwerdestufe überzeugende Detailangaben (nach)zuliefern. 6.3 Es ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge haben könnte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und ihrer Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihr nicht ge-

E-5422/2014 lungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Sie vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihr Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass für abgewiesene tibetische Asylsuchende ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).

E-5422/2014 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5422/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan

E-5422/2014 — Bundesverwaltungsgericht 23.12.2015 E-5422/2014 — Swissrulings