Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV E-5418/2017, E-5413/2017
Urteil v o m 9 . September 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…) (D-5418/2017) / N […]), und B._______, geboren am (…) (D-5413/2017 / N […]), Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2017 / N (…).
E-5418/2017, E-5413/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 5. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie im Rahmen der Erstbefragungen vom 12. Juni 2017 und den Anhörungen vom 7. August 2017 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, wegen Behelligungen durch Extremisten Afghanistan verlassen zu haben, dass die aus C._______ stammende Beschwerdeführerin angab, als Lehrerin in einer Dorfschule die aus einem konservativen Umfeld stammenden Schülerinnen unter anderem über Frauenrechte aufgeklärt zu haben, worüber sich Eltern bei der Schuldirektion beschwert hätten, dass sie sich, nachdem zwei Männer im Gespräch mit dem Wächter der Schule Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen hätten, auf Anraten ihres Vaters Ende Dezember 2014 in den Iran gezogen sei, sich indessen mangels Erwerbstätigkeit Mitte Januar 2015 zur Rückkehr entschlossen und in der Folge ihre Tätigkeit als Lehrerin in derselben Schule wieder aufgenommen habe, dass sie und ihr Bruder am 1. November 2015 auf dem Heimweg von zwei vermummten Männern angegriffen worden seien, wobei er massiv verprügelt worden sei und sie sich nur knapp einem Entführungsversuch habe entziehen können, dass die beiden Männer die Flucht ergriffen hätten, als sich ihnen eine Polizeipatrouille genähert habe, dass ihr Vater später von zwei Männern dazu aufgefordert worden sei, die Beschwerdeführerin mit einem von ihnen zu verheiraten, widrigenfalls ihr Bruder getötet werde, dass auch ihr Onkel sie mit seinem Sohn habe zwangsverheiraten wollen, worauf sie in Begleitung ihres Bruders Afghanistan verlassen habe, dass nach ihrer Ausreise die Extremisten ihrem Vater gegenüber mit schweren Folgen für sie und ihren Bruder gedroht hätten, dass der Beschwerdeführer die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigte und keine weiteren Vorbringen geltend machte,
E-5418/2017, E-5413/2017 dass das SEM mit – am 26. August 2017 eröffneten – Verfügungen vom 24. August 2017 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies, deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden gegen die Entscheide Beschwerde erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um koordinierte Behandlung der Verfahren und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 die Beschwerdeverfahren D-5413/2017 und D-5418/2017 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt wurden, dass der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, dass mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 unter Einreichung von zwei Zertifikaten zum Nachweis des Besuches von Kursen der (…) Ergänzungen zum Sachverhalt vorgebracht wurden, dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 30. Januar 2018 mitteilte, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführenden aufgrund der Drohungen der Anhänger des religiösen Führers D._______, welche die Zwangsverheiratung der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin mit einem der ihren gefordert hätten, in den Iran gezogen seien, wo sie sich illegal aufhielten, dass die neu mandatierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 15. Juli 2021 auf die veränderte Lage in Herat und die allgemein veränderte Situation in Afghanistan hinwies, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. August 2021 die Auffassung vertrat, die Beschwerdeschrift enthalte keinen neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer anderen Einschätzung führten, und an seinen Erwägungen festhielt, und zieht in Erwägung,
E-5418/2017, E-5413/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das SEM in den angefochtenen Verfügungen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen anbrachte, indessen insbesondere mit dem Hinweis auf die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit verzichtete, dass es in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin hätte sich aufgrund der genannten Probleme an die heimatlichen Behörden wenden können, welche insbesondere
E-5418/2017, E-5413/2017 angesichts der Unterstützung durch die männlichen Familienmitglieder auch schutzwillig gewesen wären, dass künftig eine Verfolgung durch Drittpersonen aus dem Dorf unwahrscheinlich erscheine, da die Verwandten der Schülerinnen ja ihr Ziel, die Beschwerdeführerin von ihren Mädchen fernzuhalten, erreicht hätten und die Beschwerdeführerin nicht gezwungen sei, an die besagte Dorfschule zurückzukehren und die von ihr vertretenen Moralvorstellungen kundzutun, dass die Vorinstanz mit dieser bloss spekulativen Begründung die individuelle Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin (und damit auch jenes ihres Bruders) nicht gebührend berücksichtigte, dass weiter hinzukommt, dass auch aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Lage in Afghanistan der vormaligen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als weibliche Lehrperson beziehungsweise ihrem aktiven Einsatz für Frauenrechte eine vertiefte Beurteilung durch die Vorinstanz erforderlich gewesen wäre, dass zusätzlich noch hinzukommt, dass die Vorinstanz auch das weitere Vorbringen, der Vater der Beschwerdeführerin sei von Extremisten dazu aufgefordert worden, die Beschwerdeführerin mit einem von ihnen zu verheiraten, widrigenfalls ihr Bruder getötet werde, gar nicht würdigte, sondern sich einzig zu der beabsichtigten Zwangsverheiratung mit dem Sohn des Onkels der Beschwerdeführerin äusserte, dass dieses Unterlassen sowohl die Beschwerdeführerin wie auch aufgrund der ausgestossenen Todesdrohungen gegen den Bruder auch den Beschwerdeführer betrifft, dass somit auch hinsichtlich dem Aspekt der Zwangsverheiratung keine rechtsgenügende Auseinandersetzung durch die Vorinstanz erfolgt ist, dass vor dem aufgezeigten Hintergrund somit die Einschätzung einer fehlenden Asylrelevanz, welche bereits aus den genannten Gründen fraglich erscheint, auf einem (mehrfach) unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht, dass die Frage der Asylrelevanz vorliegend nicht offengelassen werden kann, da die Vorinstanz trotz angebrachter Zweifel keine abschliessende
E-5418/2017, E-5413/2017 Beurteilung der Glaubhaftigkeit vornahm, und die vorgebrachten Zweifel argumentativ teils nicht zu überzeugen vermögen, dass somit eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt und der Begründungspflicht nicht genüge getan wurde, dass nach Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen, dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie dies jedoch nicht tun muss (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), dass vorliegend der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und in einer Verletzung der Begründungspflicht liegt und es nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, nicht berücksichtigte Sachverhaltselemente als erste zu würdigen und eine ungenügende Begründung zu vervollständigen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt, dass im Übrigen auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und vollständiger Begründung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der bereits geleistete Kostenvorschuss den Beschwerdeführenden rückzuerstatten ist, dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
E-5418/2017, E-5413/2017 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen sind, das die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand indessen aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf das Nachfordern einer solchen verzichtet wird, dass den Beschwerdeführenden zu Lasten des SEM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand ihrer Rechtsvertretung von insgesamt Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5418/2017, E-5413/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des SEM vom 24. August 2017 werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (vereinigte Verfahren) wird den Beschwerdeführenden rückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
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