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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2009 E-5417/2009

3. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,103 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Wie...

Volltext

Abtei lung V E-5417/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Guinea, alias B._______, Sierra Leone, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung vom 12. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5417/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2009 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2009 (per Telefax) beim BFM, welche zuständigkeitshalber am 28. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und - sinngemäss - die Wiederherstellung der Beschwerdefrist beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden, dass diese Regel auch gilt für die Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e, AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorgehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass die angefochtene Verfügung des BFM gemäss dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Rückschein vom 14. August 2009 eröffnet wurde, weshalb die Anfechtungsfrist von 5 Arbeitstagen am 21. August 2009 abgelaufen ist und demnach die Beschwerdeeingabe vom 25. August 2009 klarerweise verspätet eingereicht wurde, E-5417/2009 dass der Beschwerdeführer das verspätete Einreichen der Beschwerde mit seiner Abwesenheit sowie fehlenden finanziellen Mitteln für die Bezahlung eines Rechtsvertreters begründete, dass er durch einen Kongolesen eine Beschwerde aufsetzen liess und zur Einreichung von Beweismitteln um Gewährung einer Frist ersuchte, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter binnen dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzung), und wenn die genannten Personen ausserdem unverschuldet davon abgehalten worden sind, innert Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), dass mit der Eingabe vom 25. August 2009 zwar die formellen Voraussetzungen eines Wiederherstellungsgesuchs erfüllt sind, dass hingegen - wie nachfolgend aufgezeigt - die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerde offensichtlich nicht erfüllt sind, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum eingeräumt wird, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechts- E-5417/2009 vertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass der Gesuchsteller den Nachweis, wonach die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht habe gewahrt werden können, zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und blosses Glaubhaftmachen somit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines - sinngemässen - Wiederherstellungsgesuchs geltend macht, er habe die Beschwerdefrist infolge Abwesenheit sowie fehlender finanzieller Mittel nicht wahren können, dass dies indessen keinen zureichenden Grund für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist darstellt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 12. August 2009 persönlich entgegen genommen hat, weshalb entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe nicht von einem verspäteten Entgegennehmen wegen Abwesenheit ausgegangen werden kann, dass zudem der Umstand fehlender finanzieller Mittel in Bezug auf die Beschwerdeerhebung keinen Hinderungsgrund darstellt, da die Einreichung der Beschwerde an sich noch nicht mit grösseren Kosten verbunden ist, sondern Kosten erst durch die (materielle oder formelle) Behandlung der Beschwerde durch die Rechtsmittelinstanz entstehen, dass im Übrigen ohne weiteres die Möglichkeit besteht, in der Beschwerde auf eine allfällige Bedürftigkeit hinzuweisen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer zudem nicht auf einen professionellen Rechtsvertreter angewiesen war, zumal er schliesslich durch einen kongolesischen Bekannten eine Eingabe hat verfassen können, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Begründung für die Fristversäumnis nach dem Gesagten nicht als objektiv zwingender Grund E-5417/2009 für die verspätete Einreichung der Beschwerde erachtet und die Fristversäumnis demnach nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demzufolge abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte und damit unzulässige Beschwerde vom 25. August 2009 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgrund des geringen Aufwandes reduzierten Kosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5417/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des C._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 6

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