Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.10.2019 E-5408/2019

24. Oktober 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,043 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5408/2019

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kolumbien, vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (…).

E-5408/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 6. August 2019 von Bogotá nach Frankfurt, von wo aus er tags darauf in die Schweiz einreiste. Am 9. August 2019 reichte er bei den hiesigen Behörden ein Asylgesuch ein. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er anlässlich der Personalienaufnahme vom 16. August 2019 und der Anhörung vom 26. September 2019 im Wesentlichen vor, er sei im Juni 2018 nach einer versuchten Zwangsrekrutierung durch die B._______ der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) nach Ecuador exiliert, wo er um Schutz nachgesucht habe. Dieses Asylverfahren sei noch nicht beendet. Nachdem er auch dort von zwei Männern auf einem Motorrad gesucht worden sei, sei er wieder nach Kolumbien zurückgekehrt und kurz darauf nach Europa geflohen. An der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der «Unidad para la atención y reparación integral a las vicitimas» vom 26. April 2019, dass er im «Registro Único de Victimas» aufgrund einer Zwangsumsiedlung vom 29. Mai 2012 registriert sei, und ein «Visa Humanitaria» aus Ecuardor (gültig vom 8. März bis 6. Juni 2019) ein. B. Am 3. Oktober 2019 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zugestellt. Einen Tag später wurde eine diesbezügliche Stellungnahme zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Der Beschwerdeführer habe nur unsubstantiiert geschildert, weshalb die B._______ der FARC im Juni 2018 gerade seine Person habe rekrutieren wollen. Der von ihm vorgebrachte diesbezügliche Verweis auf die Vertreibung im Jahre 2012 seitens der FARC sei nicht dienlich, handle es sich dabei doch nur um eine Vermutung. Auch nach einer weiteren Aufforderung, die Ereignisse Schritt für Schritt zu schildern, seien die Ausführungen überraschend inhaltsarm und wiederholend ausgefallen. Weil er auf die Frage, ob der Vorfall den Behörden gemeldet worden sei, ausweichend

E-5408/2019 geantwortet habe, sei ausserdem davon auszugehen, dass er diese aktuellen Probleme, im Gegensatz zur Vertreibung aus dem Heimatdorf im Jahr 2012, den kolumbianischen Behörden nicht mitgeteilt habe, was nicht nachvollziehbar sei. Überdies sei auch die durch die riskante Tagesreise von Ecuador nach Kolumbien im April 2019, um sich die Bestätigung der «Unidad para la atención y reparación integral a las vicitimas» vom 26. April 2019 aushändigen zu lassen, provozierte Gefährdung nicht nachvollziehbar, zumal er zuvor um sein Leben gefürchtet habe. Auch sei der Grund für die Ausstellung dieses Dokuments unklar, zumal er erst Monate später nach Europa gereist sei. Letztlich seien auch die Schilderungen hinsichtlich des Vorfalls in C._______, welcher zur Ausreise aus Ecuador geführt habe, unsubstantiiert ausgefallen. Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel und der Hinweis auf die korrupte Lage der kolumbianischen Justizbehörden nichts zu ändern vermögen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung der Beschwerdeführer als Flüchtling – unter Asylgewährung – anzuerkennen, respektive dieser aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem seien die Akten des SEM dem Beschwerdeverfahren beizuziehen. Der Beschwerdeführer habe wesentliche Punkte seiner Erzählung, wie die Ereignisse vom Juni 2018, welche sich am Fluss D._______ abgespielt hätten, substantiiert, in sich schlüssig sowie widerspruchsfrei geschildert. Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Nach der Bejahung der Glaubhaftigkeit könne weiter festgestellt werden, dass er vor Jahren ins Visier der Guerilla geraten und seither von dieser immer – auch in Ecuador – verfolgt worden sei.

E-5408/2019 E. Die vorinstanzlichen Akten lagen am 17. Oktober 2019 dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf

E-5408/2019 Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden dem vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen und berücksichtigt. 3.3 Der Antrag, die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet, weshalb auf diesen nachfolgend nicht eingegangen wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorliegend ist zunächst auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im Juni 2018 im Dorf E._______ (A13 S. 4) zugetragen haben sollen, und deren Folgen einzugehen. 5.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-

E-5408/2019 chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.3 Die vom SEM erwogenen Gründe, weshalb es die Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet hat, sind vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, weshalb vorab auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer und seine Familie gemäss seinen Aussagen und der Bestätigung der «Unidad para la atención y reparación integral a las vicitimas» vom 26. April 2019 im Mai 2012 aus ihrem Heimatdorf vertrieben worden sind und sich – bis zu ihrer Rückkehr im Januar 2015 (A16 F37) – in Bogotá angesiedelt haben. Weshalb der Beschwerdeführer im Juni 2018, nachdem er sich im Dorf E._______ aus den Händen der B._______ der FARC habe befreien können, nach Ecuador geflohen sein soll und sich nicht nach Bogotá begeben hat, wo eine Schwester weiterhin wohnhaft ist, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin hat er schon zwischen 2012 und 2015 dort unbehelligt gelebt und gearbeitet (A16 F37) und kennt folglich die Stadt. Die Begründung, ein Sohn einer Freundin seiner Mutter lebe in Ecuador, respektive er sei dort genügend weit von der Gefahr entfernt (A16 F37), ist nicht einsichtig. Auffallend ist ausserdem, dass selbst der Beschwerdeführer sich nicht wirklich erklären kann, weshalb die B._______ der FARC ihn habe rekrutieren wollen (A16 F50 ff.). Auch wenn er sich tatsächlich vor seiner Emigration nach Europa in Ecuador aufgehalten und dort um Schutz nachgesucht hat (A16 F46 f.), ist überdies nicht einsichtig, weshalb er von derselben Gruppierung, respektive

E-5408/2019 von zwei Männern auf einem Motorrad (A16 F38), sogar in Ecuador gesucht worden sein soll. Der Beschwerdeführer konnte selber keinen Grund dafür angeben (A16 F70). Folglich entbehren insbesondere die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer sich zur Flucht entschieden habe, einer inneren Logik. Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Argumente der Beschwerdeschrift, weshalb die Vorbringen als glaubhaft zu werten seien, nicht. 5.4 Das SEM kam folglich zu Recht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Vorliegen von asylrelevanten Verfolgungsgründen glaubhaft darzulegen (Art. 7 AsylG). Richtigerweise hat es als Folge davon sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-5408/2019 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich – entgegen der Beschwerdeschrift (S. 8 f.) – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-

E-5408/2019 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Kolumbien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor; es kann dazu auf das Urteil D-1045/2018 vom 26. Juni 2018 (Erw. 6.3.1) verwiesen werden. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug nach Kolumbien aufgrund der allgemeinen Lage auch in absehbarer Zukunft nicht unzumutbar ist. 7.3.2 Aus den Akten sind ferner keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Eltern leben weiterhin in ihrem Haus in E._______ (A16 F65 und 75). Eine Schwester (A16 F72) wie auch seine ehemalige Partnerin und die gemeinsame Tochter (A13 S. 3) sind in F._______ wohnhaft. Die aktuelle Partnerin, welche von einer Tante unterstützt wird (A16 F82; die ihm auch das Flugticket nach Europa bezahlt hat [A16 F31]), und der gemeinsame Sohn würden seit August 2019 wieder in der Nähe von Bogotá (in G._______) leben (A16 F76 ff. und 97), wo auch die zweite Schwester des Beschwerdeführers seit der Vertreibung im Jahr 2012 ansässig ist (A16 F37). Zu einzelnen Familienmitgliedern besteht ausserdem weiterhin Kontakt (A16 F73 f.). Neben der Arbeit auf der Finca in E._______ hat der Beschwerdeführer in Bogotá schon als Bauarbeiter oder auf einem Markt gearbeitet (A16 F24 und 37) und eine Ausbildung als Barbier absolviert. In Ecuador hat er ausserdem Erfahrungen als Coiffeur und als Minenarbeiter sammeln können. Es muss daher nicht befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Kolumbien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-5408/2019 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren zum Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5408/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag um Gewährung einer unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-5408/2019 — Bundesverwaltungsgericht 24.10.2019 E-5408/2019 — Swissrulings