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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2016 E-5408/2014

21. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,067 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5408/2014

Urteil v o m 2 1 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. iur. Pius Fryberg, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2014 / N (…).

E-5408/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. Dezember 2011 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 3. Januar 2012 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 3. September 2013 zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei muslimischen Glaubens und stamme aus einer streng religiösen Familie. Bereits im Iran habe er sich intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt. Er habe die Bibel gelesen und mit dem Koran verglichen, wobei ihm zunehmend bewusster geworden sei, dass er sich nicht mehr zur islamischen Religion hingezogen fühle. Als seine Familie – insbesondere B._______ mit Verbindungen zur C._______ – dies erfahren habe, sei er auf dessen Anordnung hin für rund fünf Monate in Isolationshaft genommen worden. Bei der Freilassung sei angeordnet worden, dass er sich jede Woche zweimal bei den Behörden melden müsse. Nach seiner Haft habe er zu seiner Familie gehen wollen, diese hätten ihm indes die Türe nicht geöffnet. D._______ habe daraufhin Kontakt zu ihm aufgenommen und ihn gewarnt, er solle nicht mehr nach Hause zurückkehren. Er habe dann bei einem Freund gewohnt und in dessen (…) gearbeitet, wo er auch weiterhin Schriften über die christliche Religion ausgedruckt habe. In die (…) seien Leute gekommen, mit denen er sich über Religion ausgetauscht habe. Als ihn die Behörden bei einem der regelmässigen Telefonate aufgefordert hätten, sich persönlich beim Nachrichtendienst einzufinden, habe er Angst bekommen und die Flucht zu planen begonnen. Zunächst habe er sich eine Weile bei einem Freund in E._______ versteckt, dann sei er zu Fuss über die Grenze in die Türkei ausgereist und von Istanbul versteckt in einem LKW in die Schweiz gefahren. In der Schweiz habe er bereits in der Unterkunft mit Iranern und Afghanen über das Christentum gesprochen, sei anschliessend in einer Kirchgemeinde aktiv geworden und habe sich am 24. Juni 2012 taufen lassen. B. Mit Verfügung vom 21. August 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 22. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei

E-5408/2014 Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Der Beschwerdeführer bezahlte den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– am 18. November 2014 fristgerecht ein. F. Am 25. November 2014 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, woraufhin diese am 27. November 2014 an ihren Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Am 1. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu. G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 11. November 2014 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Sein Begehren wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-5408/2014 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten und im Übrigen auch nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stünden im Widerspruch zur allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Falls seine Familie tatsächlich streng gläubig sei, wäre es nachvollziehbar, dass sie seine Abwendung vom Islam mit grossem Missfallen verfolgt und ihn aufgefordert hätte, dem Christentum abzuschwören und sich wieder dem Islam zuzuwenden. Auch die genannten Drohungen wären allenfalls plausibel. Indes sei es mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbar, dass B._______ die geltend gemachte Festnahme, bei der ein Taser zum Einsatz gekommen sein solle, eine Isolationshaft von fünf bis sechs Monaten, veranlasst habe, lediglich weil er dem Beschwerdeführer eine Lektion habe erteilen wollen. In Bezug auf den Ort der Haft seien seine Darstellungen sehr gegensätzlich

E-5408/2014 gewesen. Einmal habe er von einer Zelle gesprochen, dann von einem Zimmer, das nicht grösser als drei Meter auf eineinhalb Meter beziehungsweise eineinhalb Meter auf einen Meter gewesen sei. Das Zimmer sei dunkel gewesen und er sei nur einmal pro Woche an die frische Luft gebracht worden. Die Schilderungen über die geltend gemachte Isolationshaft enthielten nicht die geringsten Anzeichen über Beschwerden, die in Anbetracht solch unmenschlicher Haftbedingungen über eine Dauer von fünf bis sechs Monaten (Isolationshaft in kleinster Zelle ohne Licht, psychische Folter) zu erwarten wären. Der Beschwerdeführer habe zwar berichtet, es sei ihm in den ersten zwei Monaten nach der Entlassung seelisch und körperlich sehr schlecht gegangen, indes habe dieser schlechte physische und psychische Zustand in keiner Weise Eingang in seine sonstigen Darstellungen gefunden. Dies erstaune, da seine übrigen Schilderungen ausführlicher gewesen seien. Zudem überrasche auch, dass er bereits eine Woche nach der Freilassung wieder begonnen habe zu arbeiten. Auch die Vorbringen betreffend die Konversion zum Christentum enthielten Elemente, die der allgemeinen Logik des Handelns zuwiderliefen. Zunächst erstaune, dass ein armenischer Christ den Beschwerdeführer zu Gottesdiensten mitgenommen habe, da die Angehörigen traditioneller christlicher Kirchen (wie z.B. Armenier, Assyrer, Chaldäer) um das Verbot, den Glauben zu propagieren, wüssten und sich daran hielten. Weiter sei es wenig wahrscheinlich, dass ein Armenier, der einer traditionellen christlichen Gemeinde im Iran angehöre, mit dem Beschwerdeführer eine evangelische Kirche besucht habe. Überdies habe der Beschwerdeführer sich in weiteren Punkten unvereinbar geäussert. So habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wer wann und aus welchem Grund von seiner Abwendung vom Glauben erfahren habe. Zunächst habe er angegeben, er sei im März/April 2010 zum Christentum konvertiert und habe versucht mit seinen Brüdern darüber zu sprechen. So sei die Konvertierung zunächst in der eigenen Familie bekannt geworden, die ihn daraufhin verstossen habe. B._______ habe es vom Vater des Beschwerdeführers erfahren. In der Anhörung hingegen, habe er ausgesagt, die Familie habe bemerkt, dass er bei den täglichen Gebeten und Ritualen nur noch selten mitgemacht habe. Die Familie hätte bemerkt, dass er seinen eigenen Weg habe gehen wollen, wobei B._______ den Vater und die Brüder darauf aufmerksam gemacht habe. Daraufhin hätten sie zu dritt begonnen ihn zu plagen und ihm zu drohen.

E-5408/2014 Auch zur beruflichen Tätigkeit und Stellung von B._______ habe der Beschwerdeführer bedeutend voneinander abweichende Aussagen gemacht. So habe er in der BzP erklärt, B._______ sei ein Mitarbeiter der (…) der C._______ (…). Bei der Anhörung habe er gesagt, B._______ habe eine wichtige Position bei der C._______ gehabt. Indes wisse er nicht genau was B._______ arbeite, nur dass er bei der F._______ und dann beim (…) beziehungsweise (…) (G._______) gearbeitet habe. Es erstaune, dass er den ehemaligen, aber nicht den aktuellen Arbeitgeber von B._______ genannt habe. Weiter sei die Bezeichnung "(…) der C._______" schwerlich mit "F._______" vereinbar. Aus diesen Gründen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er sich im Iran dem Christentum zugewendet habe und infolge dessen Probleme mit der Familie gehabt habe und fünf bis sechs Monate in Haft gewesen sei. 4.2 Die Vorinstanz prüfte weiter, ob die vom Beschwerdeführer mittels Taufurkunde und Fotos belegte Konversion zum Christentum und seine Art der Glaubensausübung geeignete wären, bei einer Rückkehr in den Iran eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu bewirken. Eine christliche Glaubensausübung vermöge allenfalls Massnahmen im Iran auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Was das religiöse Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelange, so gehe dieses nicht über ein solches in der Gemeinde hinaus. Die Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel zu seiner Konversion liessen insgesamt nicht den Schluss zu, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung widersprechen, nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert, widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird,

E-5408/2014 ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Befragungen des Beschwerdeführers wurden in seiner Muttersprache (Farsi) geführt und er hatte dabei lediglich über persönlich Erlebtes zu berichten. Selbst unter Berücksichtigung, dass er allenfalls Traumatisches erlebt hatte, ist daher nicht ersichtlich, und wird in der Eingabe auch nicht näher substantiiert, inwiefern es aufgrund des sprachlichen und kulturellen Neulandes für den Beschwerdeführer besonders schwierig gewesen sein soll, über das Geschehene substantiiert und in sich stimmig auszusagen. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, hat der Beschwerdeführer die Inhaftierung – und damit den Kernpunkt seiner Vorbringen – nicht so dargelegt, dass der Eindruck entstehen könnte, er berichte über selbst Erlebtes. Namentlich fehlen jegliche Realkennzeichen sowie eine spürbare persönliche Betroffenheit, welche bei der geltend gemachten fünf- bis sechsmonatigen Isolationshaft auf absolut kleinstem Raum, mit Misshandlungen und wenig Essen, zu erwarten wäre. Entsprechend war der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bereits nach einer Woche wieder voll arbeitsfähig. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen der Vorbringen betreffend seine Konversion und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen haben soll. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer im Iran dem Christentum zugewandt hat und deshalb fünf bis sechs Monate in Isolationshaft war. Weitergehend setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit seiner Konversion auseinander. Er reichte einzig ein Bestätigungsschreiben des (…) der (…) H._______ in der Schweiz vom 19. September 2014 zu den Akten, gemäss welchem er der H._______ angehöre, bekennender Christ sei und ihn – den (…) – bei Seminaren sowie der Integration von konvertierten Christen unterstützt habe. Damit wiederholt der Beschwerdeführer sinngemäss den aktenkundigen Sachverhalt, legt aber nicht dar, inwiefern er entgegen dem vorinstanzlichen Schluss aufgrund seiner Konversion begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E-5408/2014 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-5408/2014 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen werden kann (statt vieler: Urteil des BVGer E-2628/2016 vom 20. Juni 2016). Sodann sind den Akten keine sich aus der Person des Beschwerdeführers ergebenden individuellen Wegweisungshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe zwar geltend, er leide unter starken Schmerzen im rechten Knie, weshalb eine Operation notwendig sei. Ob diese Operation zwischenzeitlich erfolgt ist, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Jedenfalls hat der – im Übrigen anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) kein weiteres ärztliches Zeugnis eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Operation in der Zwischenzeit erfolgt ist beziehungsweise der Beschwerdeführer diesbezüglich keiner weiteren Behandlung bedarf. Ergänzend ist festzuhalten, dass darüber hinaus ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, die Kniebeschwerden könnten im Iran behandelt werden. 6.4 Der Beschwerdeführer ist in Teheran aufgewachsen und hat dort auch seine Ausbildung absolviert. Seine ganze Familie lebt nach wie vor in Teheran und er hatte stets guten Kontakt zu D._______. Zwar will seine Familie gemäss seinen Angaben keinen Kontakt zu ihm. Diesbezüglich bestehen aber – wie vorstehend ausgeführt – erhebliche Zweifel. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran nach wie vor über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er sich bei einer Rückkehr stützen kann. Sodann hat er eigenen Angaben zufolge einen Diplomabschluss als (…) und Arbeitserfahrungen im (…). Hier in der Schweiz konnte er sich zudem Berufskenntnisse als (…) erwerben. Es ist ihm daher möglich, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer, dessen persönliche Umstände sich begünstigend auswirken, wird sich im Iran wieder eingliedern und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Dementsprechend erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

6.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Nationalitätenausweis. Soweit für die Rückkehr weitere Reisedokumente erforderlich sind, obliegt es

E-5408/2014 ihm, diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. November 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5408/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

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