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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2012 E-5406/2012

29. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,989 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5406/2012

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2012 / N (…),

E-5406/2012 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 16. Dezember 2011, reiste durch ihm unbekannte Länder nach Österreich und gelangte am 19. Dezember 2011 in die Schweiz. Am 27. Dezember 2011 wurde er im Anschluss an eine Verkehrskontrolle durch die Polizei zur Feststellung der Identität und aufgrund des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festgenommen und inhaftiert. In der Folge wurde die Zuführung an das Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen angeordnet, wo der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2011 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Januar 2012 und der Anhörung vom 31. August 2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei türkischer Ethnie und stamme aus B._______. Während seines Militärdienstes sei er im Jahr 2007 als Teamleiter gemeinsam mit einem Teamkommandanten, namens C._______, und einem Protokollführer, namens D._______, für die Einvernahme eines Mannes zuständig gewesen, welcher während der Befragung an einem Herzinfarkt verstorben sei. Es habe sich dabei um den Vater des flüchtigen Terroristen E._______ gehandelt. Im Oktober 2007 – nach seiner (Beschwerdeführer) Entlassung aus dem Militärdienst – sei sein neu eröffnetes (…) [Geschäft] beschossen und eine Person verletzt worden, woraufhin die Polizei eine Untersuchung eingeleitet habe. Zwei Wochen später habe er in seinem Geschäft einen Drohanruf von E._______ erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass er hinter dem Anschlag auf das Geschäft stehe und sich für den Tod seines Vaters rächen werde. Er (Beschwerdeführer) habe sich wiederum an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet. Im Januar 2008 sei sein (…) von der Polizei gestürmt worden, weil dort jemand ohne sein Wissen Unterlagen (Zeitungen, Zeitschriften und sonstige Dokumente) der PKK (kurdische Arbeiterpartei, Partiya Karkerên Kurdistan) deponiert habe. Die Polizei habe ihn aufgrund einer mutmasslichen PKK- Mitgliedschaft festgenommen, jedoch auf Intervention seines Anwalts am selben Tag wieder freigelassen. Anlässlich der 1. Mai-Demonstration von 2008 hätten Demonstranten Molotowcocktails gegen seinen Laden geworfen, wodurch sein Motorrad ausgebrannt sei. Bei einer weiteren Demonstration vom 15. August 2008 seien die Scheiben seines Geschäfts eingeschlagen worden. Zwei Jahre später, im August 2010, seien die Scheiben des Auto seines Vaters vor dem Elternhaus zerstört und die

E-5406/2012 Haustür mit Steinen beworfen worden. Als seine Schwester die Türe geöffnet habe, habe man ihr gesagt, er (Beschwerdeführer) würde umgebracht. Seither habe er sich nicht mehr zuhause aufgehalten. Im Juni 2011 sei er nach Istanbul gezogen, wo er im Lebensmittelladen von D._______ – dem seinerzeitigen Protokollführer – gearbeitet habe. Dort seien er und sein Arbeitgeber am 9. Juni 2011 durch sechs Personen mit Schlagstöcken angegriffen worden; sie hätten mittels eines Warnschusses aus der Pistole von D._______ vertrieben werden können. Im August 2011 sei C._______ – der frühere Teamkommandant – umgebracht worden. Kurz darauf habe sich E._______ durch einen Anruf bei D._______ für den Mord verantwortlich gezeigt und gedroht, nun seien er (Beschwerdeführer) und D._______ an der Reihe. Am 12. Dezember 2011 hätten sie vor dem Lebensmittelladen eine Thermosflasche gesehen, in welcher sich vermutlich eine Handgranate befunden habe. Die herbeigerufene Polizei habe die Bombe entschärft und ihn sowie D._______ befragt. Am selben Abend sei er mit einem Schwager, einem Polizisten, mit dem Auto unterwegs gewesen, als aus einem anderen Auto Schüsse auf sie abgegeben worden seien. Wiederum habe er bei der Polizei eine Anzeige eingereicht. Daraufhin habe er seine Eltern angerufen und erfahren, dass diese weiterhin Drohanrufe ihn betreffend erhalten hätten. In der Folge habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Seine Familie habe ihm zudem mitgeteilt, dass er Mitte Juli 2012 mittels Suchbefehls von der Staatsanwaltschaft zu Hause gesucht worden sei. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr bereits bei der Wiedereinreise in die Türkei verhaftet oder durch die PKK umgebracht zu werden. B. Mit Verfügung vom 7. September 2012 – eröffnet am 13. September 2012 – wies die Vorinstanz das Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, die Vornahme einer Botschaftsabklärung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Einsicht in

E-5406/2012 sämtliche vorinstanzlichen Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zudem beantragt er, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. D. Am 17. Oktober 2012 bestätigte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeeingang und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E-5406/2012 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine Einsicht in die Akten A4/1, A5/36, A6/4, A9/3, A12/1, A13/1, A15/1, A16/1, A21/2, A23/1 und A26/2 gewährt. Aus dem teilweise unlesbaren Aktenverzeichnis sei nicht ersichtlich, um welche Aktenstücke es sich handle und inwieweit diese für den vorliegenden Fall von Bedeutung seien. Die genannten Akten seien ihm deshalb zur Einsicht- und Stellungnahme zuzustellen. 4.2 Das BFM stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2012 (vgl. A30/2) eine Kopie des Aktenverzeichnisses zu und gewährte ihm Akteneinsicht, soweit es diese nicht deshalb verweigerte, weil es sich bei gewissen Aktenstücken um interne beziehungsweise kantonale Akten handle. 4.3 Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass es sich bei den Akten A4/1 (E-Mail), A12/1 (Übersicht Personendaten), A13/1 (Triageblatt Dublin-Verfahren), A15/1 (Formular Triage), A16/1 (Auftragsformular Vorladung zur Anhörung), A21/2 (E-Mails), A23/1 (Interner Kopienverteiler zu A24/9) und A26/2 (Schreiben des BFM an den Nachrichtendienst des Bundes) um verwaltungsinterne Akten handelt, denen kein Beweischarakter zukommt und in die dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf BGE 115 V 297 (E. 2g S. 303) die Einsicht verweigert wurde. Die Akten A5/36 (diverse Akten der Kantonspolizei F._______), A6/4 (Bericht und Verfügung der Kantonspolizei F._______; Fax des Migration-

E-5406/2012 samts des Kantons F._______) und A9/3 (Schreiben des Migrationsamts F._______ mit Bericht der Kantonspolizei F._______) sind dagegen kantonale Akten, über deren Einsichtnahme das BFM nicht zu entscheiden berechtigt ist. Ein Akteneinsichtsgesuch wäre entsprechend bei der jeweiligen kantonalen Stelle einzureichen. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht in die genannten Akten wurden der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. insb. Art. 26ff. VwVG) sowie das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) nicht verletzt. Dementsprechend ist auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu verzichten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten, unbesehen der Glaubhaftigkeit, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.

E-5406/2012 Die durch den Beschwerdeführer geschilderten Angriffe und Drohungen seien als rein kriminelle Handlungen zu qualifizieren und ausnahmslos entweder direkt von der PKK oder von deren Umfeld ausgegangen. Der türkische Staat tue alles, um die PKK zu bekämpfen, deren Mitgliedern habhaft zu werden und die Straftaten zu ahnden. Der Schutzwille der türkischen Behörden gegenüber Verfolgungshandlungen seitens der PKK sei vollumfänglich gegeben und der Staat komme seiner Schutzpflicht nach. Auch die Schutzfähigkeit der türkischen Behörden sei im Rahmen des Möglichen gewährleistet. Damit übereinstimmend habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Polizei sei nach den geschilderten Ereignissen jeweils tätig geworden und habe die Vorfälle untersucht sowie angemessene Schutzvorkehren getroffen; so habe sie beispielsweise sein (…) (nach dem ersten Drohanruf von E._______, zwei Wochen nach dem Beschuss des Geschäfts vom Oktober 2007) mehrere Wochen lang bewacht. Das Gesagte gelte auch für die Zeit nach dem Vorfall vom Januar 2008, als die Polizei PKK-Propagandamaterial im Laden des Beschwerdeführers gefunden habe. Zwar habe möglicherweise zunächst ein gewisser Anfangsverdacht einer PKK-Unterstützung gegen den Beschwerdeführer bestanden. Für diesen sei es indessen aufgrund seiner staatstreuen Biografie ein Leichtes gewesen, mit Hilfe eines Anwalts den unzutreffenden Verdacht zu widerlegen und noch gleichentags freizukommen. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass keine formelle strafrechtliche Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei. Auch bei den späteren Vorfällen habe die Polizei gemäss dessen Angaben jeweils das Nötige vorgekehrt. Folglich sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Zeit nach seiner kurzzeitigen Festnahme weiterhin polizeilichen Schutz habe beanspruchen können. Seine Vorbringen betreffend die Ereignisse von 2007 bis 2011 würden sich deshalb insgesamt als asylrechtlich irrelevant erweisen. Weiter bestehe keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung durch die PKK. Ferner erweise sich die erst im Rahmen der Anhörung erfolgte Aussage, wonach der Beschwerdeführer nunmehr auch seitens der Behörden gesucht werde und bei einer Einreise in die Türkei sofort verhaftet würde, als nachgeschoben und inhaltlich unsubstanziiert. Falls er tatsächlich behördlich gesucht würde, wüsste er zumindest in groben Zügen, worum es dabei gehe, zumal sich sein Anwalt in der Türkei mit Sicherheit kundig zu machen vermöchte. Falls jedoch tatsächlich ein behördlicher Suchbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliegen würde, würde es sich nach allem Gesagten jedenfalls nicht um einen asylrelevanten Gegenstand handeln.

E-5406/2012 6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe der Vorinstanz gegenüber den wirklichen Sachverhalt aus Angst nicht vollständig offengelegt. Tatsächlich sei es so, dass seine Mutter aus einer kurdischen Familie stamme, und er sich bereits während seiner Schulzeit für politische Geschehnisse und insbesondere das Kurdenproblem in der Türkei interessiert habe. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst habe er sich damit vermehrt befasst, indem er viel darüber gelesen und sich im Internet, so auch auf den Webauftritten der PKK, informiert habe. Zudem habe er viele kurdische Freunde. Er sympathisiere mit der kurdischen Sache und mit der PKK und habe die Organisation daher finanziell unterstützt sowie an Demonstrationen teilgenommen. Das in seinem (…) gefundene Propagandamaterial habe er selbst dort deponiert. Aus der kurzzeitigen Haft wegen des Auffindens dieser Unterlagen sei er nur aufgrund der Zahlung einer hohen Bestechungssumme wieder freigekommen. Seit jenem Vorfall habe er stets unter Beobachtung der Polizei gestanden und glaube, dass die türkischen Sicherheitskräfte hinter den Drohungen und Angriffen gegen ihn stehen würden. Anlässlich der Befragungen durch die Vorinstanz habe er seinen Einsatz für die PKK und die kurdische Sache heruntergespielt beziehungsweise teilweise gar nicht erwähnt, weil ihm Landsleute in der Schweiz geraten hätten, seine Unterstützung für die PKK nicht zu erwähnen, ansonsten er kein Asyl erhalten würde. Er habe die Türkei illegal verlassen, obwohl er einen gültigen Reisepass besessen habe, weil er aufgrund seiner politischen Aktivitäten befürchtet habe, bei der Ausreise festgenommen zu werden. Hätte eine Verfolgung durch die türkischen Sicherheitsbehörden nicht bestanden, wäre er legal ausgereist. Aufgrund der neusten Entwicklungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass mittlerweilen gegen ihn eine Untersuchung wegen Unterstützung der PKK eingeleitet worden und ein politisches Datenblatt angelegt worden sei. Zur Abklärung dieses Sachverhalts sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Aus den genannten Gründen sei er bei einer Wiedereinreise gefährdet. So werde die türkische Grenzpolizei bei seiner Rückkehr erfahren, dass er im Ausland um Asyl ersucht habe, ihn einer Routinekontrolle unterziehen und befragen, wobei er mit hoher Wahrscheinlichkeit identifiziert würde. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene nicht ein, die türkischen Behörden seien nicht in der Lage oder nicht willens, ihn vor (weiteren) Angriffen der PKK zu schützen. Gemäss eigenen Angaben hat

E-5406/2012 er zudem in der Vergangenheit den nötigen Schutz durch die Behörden erhalten, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er diesen nicht auch in Zukunft in Anspruch nehmen könnte. Damit erweisen sich seine ursprünglichen Asylvorbringen als nicht asylrelevant. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen I/1 und I/2 (vgl. E. 6.1) verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. 6.3.2 Hinsichtlich der in der Anhörung erstmals geltend gemachten und auf Beschwerdeebene konkretisierten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer auch beziehungsweise primär durch die türkischen Sicherheitskräfte verfolgt sei, ist Folgendes zu bemerken. Er wurde sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen und bestätigte bei beiden Befragungen, alles Wesentliche gesagt zu haben. Zwar brachte er bei der Anhörung – im Gegensatz zur Erstbefragung – vor, es werde nach ihm gesucht und sein türkischer Anwalt gehe davon aus, dass er bei der Einreise sofort verhaftet würde. Zudem sei etwa eineinhalb Monate vor der Anhörung die Polizei bei seinen Eltern gewesen und habe ihnen mitgeteilt, dass ein Suchbefehl gegen ihn bestehe, der Grund jedoch nicht bekannt gegeben werden dürfe. Eine Nachfrage seinerseits habe ergeben, dass die Staatsanwaltschaft eine Anfrage gemacht habe. Seinem Anwalt sei jegliche Auskunft verweigert worden, weil sein Dossier beim Gericht für schwere Delikte liege. Seine Familie habe bisher weder Gerichtsunterlagen noch eine Vorladung erhalten. Über die diesbezüglichen Hintergründe führte er bei der Anhörung aus, diese nicht zu kennen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach diese Vorbringen sich insbesondere als inhaltlich unsubstanziiert erweisen und alleine aus einer unspezifischen behördlichen Suche keine asylrelevante Gefährdung abgeleitet werden kann. Die konkretisierenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer mit der PKK – deren Mitglied E._______ ihn angeblich verfolgt habe – sympathisiere und diese unterstütze, erweisen sich als offensichtlich nachgeschobene Schutzbehauptungen, welche die bei der Anhörung nur oberflächlich und am Rande vorgebrachte Bedrohung von staatlicher Seite nicht glaubhaft zu machen vermögen. Die Erklärung, er lege den Sachverhalt nur deshalb verspätet offen, weil in der Schweiz wohnhafte Landsleute ihm von einer Erwähnung seiner Aktivitäten für die PKK abgeraten hätten, vermag nicht zu überzeugen, zumal er keine Beweismittel einreicht, welche seine angebliche Unterstützung der PKK und eine Be-

E-5406/2012 drohung durch die türkischen Behörden belegen könnte. Auch der Umstand, dass er angeblich illegal ausgereist sei, vermag keine Verfolgung zu begründen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nachträglich eine Verfolgung durch die türkischen Behörden zu konstruieren versucht, nachdem seine ursprünglichen Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant beurteilt worden sind. Aufgrund des Gesagten rechtfertigt sich weder die Anordnung einer Botschaftsabklärung noch die Rückweisung der Sache zur (ergänzenden) Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid an die Vorinstanz, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Es kann somit aufgrund der Unglaubhaftigkeit der in der Beschwerde gemachten Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden in asylrelevanter Weise bedroht ist und bei einer Rückkehr ebensolche Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM zu Recht die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER

E-5406/2012 STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen), was ihm mit der pauschalen und unglaubhaften Behauptung, er habe bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Festnahme und gar Folter zu rechnen, indes nicht ge-

E-5406/2012 lingt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend aus, dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers sprechen. Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen, gemäss Akten gesunden Mann, der laut eigenen Angaben das Gymnasium abgeschlossen hat und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. In der Türkei leben zudem seine Eltern sowie seine (…) Schwestern. Es ist ihm daher ohne Weiteres zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und sich wieder eine Existenz aufzubauen. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E-5406/2012 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist trotz der bestehenden Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen, nachdem das Beschwerdeverfahren von vornherein aussichtslos war.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5406/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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