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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2012 E-5402/2012

30. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,865 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5402/2012

Urteil v o m 3 0 . November 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, SWISS-EXILE, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 / N (…).

E-5402/2012 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest, dass der Beschwerdeführer (…) in Deutschland um Asyl nachsuchte, sich nach dem dort erhaltenen negativen Entscheid am 29. November 2010 in die Schweiz begab und gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG darauf nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland anordnete, und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen

E-5402/2012 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2011 abwies, worauf der Beschwerdeführer am 28. April 2011 nach Deutschland überstellt wurde, dass er am 14. Juni 2011 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2011 auf sein Gesuch nicht eintrat, ihn wiederum nach Deutschland wegwies, und die Überstellung am 30. August 2011 erfolgte, dass er in der ersten Jahreshälfte 2012 in die Schweiz zurückkehrte, am 5. Juni 2012 beim B._______ ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eröffnung eines Ehevorbereitungsverfahrens einreichte, am 2. August 2012 polizeilich angehalten und in Vorbereitungshaft versetzt wurde, dass ihm am 29. August 2012 zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin II- VO und zu einer allfälligen Wegweisung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er geltend machte, er wolle heiraten und mit seiner in der Schweiz wohnhaften Freundin zusammenleben, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 – eröffnet am 8. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Deutschland anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, er halte sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf und habe diese demnach zu verlassen, dass Deutschland innert der festgesetzten Frist zum Übernahmeersuchen des Bundesamtes keine Stellung genommen habe und damit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an dieses Land übergegangen sei, dass es keine Anhaltspunkte für eine baldige Heirat gebe und er diese gegebenenfalls ohne Probleme in Deutschland organisieren oder abwarten könne,

E-5402/2012 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar sowie möglich sei und die Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 21. März 2013 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) zu erteilen, eventuell sei das Verfahren bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung auszusetzen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er zur Begründung vorbrachte, seine Verlobte verfüge über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz, beim C._______ sei ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung hängig und beim B._______ habe er um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ersucht, dass es für ihn und seine Verlobte sehr schwierig bis unmöglich sei, in Deutschland zu heiraten, und die verfügte Wegweisung sein Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK und das Recht auf Achtung der Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 14 BV verletze, dass Deutschland zwar grundsätzlich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei, die Anwendung der Dublin II-VO jedoch eine Eheschliessung verunmöglichen würde, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Aufenthaltsstatus nicht als einziger Grund die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine Eheschliessung verhindern sollte, widerspreche, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben des C._______ vom 3. August 2012 und ein Schreiben des B._______ vom 8. Juni 2012 einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19.Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31-33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 VwVG beurteilt und keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme vorliegt,

E-5402/2012 dass es daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und bezüglich Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen endgültig entscheidet (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, da sich die Beschwerde als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG stützt, welcher in das Gesetz eingeführt wurde, um die Zuständigkeit für den Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen, durch ein Dublin- Assoziierungsabkommen gebundenen Staat um Asyl ersucht hatten, dass in Anbetracht der Prozessgeschichte ein solcher Anwendungsfall in casu vorliegt, zumal der Beschwerdeführer nach der Wiedereinreise kein neues Asylgesuch stellte, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin nur die Frage zu klären ist, ob das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug zu Recht verfügte, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und gemäss den Akten nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung verfügt,

E-5402/2012 dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht bestritten wird und offensichtlich nach wie vor gegeben ist, nachdem dieser Staat dem Ersuchen der Schweiz um eine erneute Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Ablauf der festgelegten Frist am 1. Oktober 2012 zugestimmt hat, dass der Beschwerdeführer geltend macht, eine Ausschaffung aus der Schweiz verletze das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 14 BV), dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Person im Prinzip nur auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn deren Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) verfügt (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 und BGE 135 I 143), dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Rechtmässigkeit eines Eingriffes in das Privatoder Familienleben einer Person auch ohne Vorliegen eines gefestigten oder dauerhaften Anwesenheitsrechtes geprüft wird (vgl. EGMR, Agraw gegen die Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010 [Beschwerde Nr. 3295/06] sowie Mengesha Kimfe gegen die Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010 [Beschwerde Nr. 24404/05]), dass die Verlobte des Beschwerdeführers nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, dass mit Art. 64a Abs. 1 AuG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Familienleben besteht und dieser vorliegend nicht schwer wiegt, da der Kontakt zwischen den Verlobten ohne weiteres aufrecht erhalten werden kann, dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz einreiste, indessen das gesetzlich vorgesehene Verfahren hätte einschlagen und ein Gesuch um Einreise zwecks Heirat stellen müssen, dass die verfügte Wegweisung nach dem Gesagten im Lichte von Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismässig erscheint und einer Abwägung der privaten mit öffentlichen Interessen standhält, dass der Beschwerdeführer demnach aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Anspruch für sich ableiten kann,

E-5402/2012 dass bezüglich des Rechts auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. ZStV), dass demzufolge auch diesbezüglich der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland nichts entgegensteht und keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen, dass namentlich keine völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich sind, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnten, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-5402/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

Versand:

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